Gilt bei der Krankenkasse (Barmer) der nachgehende Leistungsanspruch für mich nach § 19 SGB V bis Ende Februar?

2 Antworten

Ich kann die Frage jetzt selbst beantworten: Da sich durch meine Abreise ins Ausland nicht direkt ein versicherungspflichtiges (Arbeits-)verhältnis nahtlos anschließt, greift die Nachversicherungspflicht in diesem Falle nicht.

nein. der Anspruch auf nachgehenden Leistungsanspruch besteht nur zwischen zwei sozialversicherungspflichtigen Tatbeständen fort.

wenn du also zum 31.1. aus dem ALG1 ausscheiden würdest und nur den Februar auf Reisen gehen würdest, und ab 1.3. wieder ALG1 beziehen würdest, dann würde es gehen.

für dich, da du etwas länger reisen willst, gilt, dass du bereits ab dem 1.2. eine freiwillige Versicherung bezahlen musst.