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Gilt auf dem Parkplatz eines Supermarktes das Rechts-vor-Links Gebot?

gefragt von nala77 am 13.08.2008 um 13:18 Uhr

Ich hatte heute einen merkwürdigen Vorfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Ich fuhr in der Annahme, dass auch dort das Rechts-vor-Links Gebot gilt von Rechts den Weg entlang, wobei ein von Links kommender Fahrer stark abbremsen musste und sich daraufhin bei mir beschwerte, dass ich nicht einfach durchfahren könne, weil er ja früher dagewesen sei. Er bestritt, dass dieses Gebot auch auf Parkplätzen von Supermärkten gelte und ließ sich auch nicht von seinem Standpunkt abbringen. Dieser Vorfall hat mich nun unsicher gemacht, weshalb ich kurz nachfragen wollte, was ihr dazu sagt?


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Moggelle
beantwortet von Moggelle am 13. August 2008 13:23
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Nein dort gilt nicht rechts-vor-links.

Parkplätze sind Privatgrundstücke wo die StVO grundsätzlich nicht gilt. Auf einer Vielzahl von Parkplätzen ist jedoch bei der Einfahrt ein Schild zu lesen: "Hier gilt die StVO".

Kommentar von 03d79d397c8a200fa08888d7a07c52b1smallFreddie76 am 13. August 2008 13:26

DH genau richtig

Kommentar von 17ccc9bca5c83a48ef547dfc390d5e12smallMoggelle am 13. August 2008 13:27

Danke, aber wo ist der Daumen - spaß! Hab ich deletscht im ADAC gelesen.

Kommentar von Simple_avatar1smallwauwie am 13. August 2008 13:27

falsch, da der Parkplatz der Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt die StVO.

Kommentar von Simple_avatar2smallanna74rg am 13. August 2008 13:31

Moggelle und Freddie76 haben recht.Der Artikel stand in der vorletzten ADAc Zeitungwo es ganau um so einen Fall ging.Es kein rechts vor links.und sollte es krachen haben beide schuld.Das stand auf der letzten Seite der Zeitung.wenn ich es finde werde ich es noch zitieren.Grüße anna74rg

Kommentar von 17ccc9bca5c83a48ef547dfc390d5e12smallMoggelle am 13. August 2008 13:31

Richtig:

Die Antwort auf diese Frage fand ich in der neuen Ausgabe der ADAC Motorwelt und ist ein simples: nein. Auch, wenn Schilder explizit sagen (z.B. an Eingängen von Parkplätzen und -häusern), dass die StVO (Straßenverkehrsordnung) gilt,

Geschrieben in ADACmotorwelt 7/2008, Seite 90: kommt [die Regel] dort aber grundsätzlich nicht zur Anwendung, da die Fahrspuren nur der Parkplatzsuche dienen.

Baut man jedoch einen Unfall, bekommen die Beteiligten die Schuld zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn es kann bewiesen werden, dass einer der Unfallgegner stand.

Kommentar von Simple_avatar2smallanna74rg am 13. August 2008 13:34

DH!ich denke dies sollte viel öffentlicher gemacht werden-da es sehr viele Autofahrer gibt die sich auf die rechts-vor-links Regel versteifen.


Bandido
beantwortet von Bandido am 13. August 2008 13:20
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Auf den meisten Supermarkt-Parkplätzen gilt die StVo und damit auch Rechts vor Links.

Kommentar von Franticek am 11. November 2008 13:26

Auf allen oeffentlich zugaenglichen Parkplaetzen gilt die StVO und dadurch NICHT unbedingt rechts vor links. Die RvL-Regelung gilt naemlich nur fuer Strassen. Auf dem Parkplatz sind zwar gewisse Stellen zum Abstellen der Fahrzeuge, andere zum Fahren und Parkplatzsuche usw gedacht, aber es sind keine Strassen im Sinne der StVO. Daher kommt auf einer solchen Flaeche die RvL-Regel nicht zum tragen (so die gaengige Rechtssprechung) und es gilt gegenseitige Ruecksichtnahme.

Achtung, es gibt aber auch durchaus Parkplaetze, bei denen von der Gestaltung her von Fahrbahnen gesprochen werden kann. Die normalen Supermarktparkplaetze sind das aber nicht.


Wenne
beantwortet von Wenne am 13. August 2008 13:43
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Auch wenn da Rechts-vor-Links gelten sollte (was bei Supermarktparkplätzen nicht automatisch der Fall ist!), so darfst du trotzdem nicht einfach so durchfahren und musst die nötige Sorgfalt walten lassen.

Wäre es hier zu einem Zusammenstoß gekommen wäre die Sache wohl auf Schadensteilung hinaus gelaufen. (25% zu 75%)

Da ein Supermarktparkplatz aber immer zum Supermarkt (bei Einkaufzentren mit mehreren Geschäften eben zu deren Gemeinschaft) gehört ist er Privatgelände und somit gilt dort nicht automatisch die StV=!

Ein Schild mit 'Hier gilt die StVO' oder so ähnlich hilft nur dem Parkplatzbetreiber etwas Ordnung ins System zu bringen, hat aber keinerlei rechtliche Auswirkung. ;-)

Auf einem Parkplatz sollte eigentlich sowieso nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden um so eine Gefährdung aller, auch der Fußgänger die da zwischen den Autos rumwuseln, weitgehendst auszuschließen!

Würden sich alle daran halten käme es viel seltener zu solchen Situationen. ;-)


manu1979
beantwortet von manu1979 am 13. August 2008 13:20
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Normalerweise stehen auf Parkplätzen immer Schider, dass dort die stvo gilt. Also gilt rechts vor links, wenn es keine anderen Schilder gibt.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 13. August 2008 13:23

DH manu...! (nur dass de weißt von wem de den hast, nä kollega!?!)

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 13. August 2008 13:26

Dankeschön :-)


anonym
beantwortet von FridaGT am 13. August 2008 13:20
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An den Einfahrten der meisten Parkplätze steht doch das Schild: "Hier gilt die StVO". Ich wäre an Deiner Stelle auch davon ausgegangen, dass rechts vor links gilt, wenn es keine anderen Markierungen oder Schilder dort gibt.





anonym
beantwortet von strombergAM am 13. August 2008 13:20
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Du hast dich regelkonform verhalten, der von Links kommende Fahrer nicht. Allgemein gilt, dass überall dort, wo es öffentlichen Straßenverkehr gibt auch automatisch die StVO gilt. Dazu zählen eben auch die Parkplätze eines Supermarktes, da sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Eigentlich sollte niemand Auto fahren dürfen, ohne dies zu wissen.


DaSu81
beantwortet von DaSu81 am 13. August 2008 13:22
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...also ich kenne das auch nur so, dass auf Parkplätzen usw das rechts-vor-links-Gebot gilt...; du warst also im Recht...!!! Wahrscheinlich wollt der andere Fahrer ne Ausrede für das Missachten dieses Gebotes suchen...!?!

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 13. August 2008 13:38

da!

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 13. August 2008 14:43

Merci!

:-)


guslan
beantwortet von guslan am 13. August 2008 14:47
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Ich zitiere aus einem Magazin:
"Denn auch Gerichte erkennen bei Parkplatzunfällen in den seltensten Fällen auf alleinige Schuld, nehmen die Verteilung eventuell nur etwas anders vor. Denn in jedem Fall gilt auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleich, ob ein Schild – "Hier gilt die StVO" – darauf hinweist oder nicht.
Paragraf 1 der StVO lautet: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."
Daraus – und aus der umfangreichen Rechtsprechung – folgt: • Die Fahrspuren auf einem Parkplatz sind keine Vorfahrtstraßen. • Pfeile auf der Fahrbahn stellen lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung dar. Sie sollte zwar befolgt werden, doch mit "Falschfahrern" ist jederzeit zu rechnen. • Ein Tempo oberhalb von Schrittgeschwindigkeit kann je nach Situation bereits zu hoch sein. Wer mit Tempo 20 bis 30 oder gar mehr fährt oder zu rasant ein- oder ausparkt, hat meist schlechte Karten. • Entscheiden kann auch das genaue Schadenbild an den Autos. Wer etwa beim Rückwärtsausparken einem langsam vorbeifahrenden Wagen voll in die Seite fährt, dürfte die Alleinschuld kassieren.
Weitere Infos auf der folgenden Seite: http://www.autobild.de/artikel/unfall-auf-dem-supermarkt-parkplatz_43935.html


anonym
beantwortet von Eifelmensch am 21. September 2008 11:59
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Hallo! Das Schild "Hier gilt die StVO" bedeutet ist ja nur ein Hinweis darauf, dass die StVO tatsächlich Anwendung findet. Es bedeutet ja nicht, die Regel "Rechts-vor-links" aus dem § 8 StVO kommt zur Anwendung. Lt. genannter Vorschrift gilt das nämlich nur an Kreuzungen und Einmündungen. Parkplätze werden regelmäßig hier nicht zugerechnet. Es kommt also § 1 StVO: "Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" zur Anwendung. D.h. man muss jederzeit so fahren, dass nichts passiert! Bei einem Unfall bleibt dann in der Regel jeder auf seinem Schaden sitzen. Lediglich die haftungsmäßige Aufteilung kann je nach Fall varieren. Also auf Parkplätzen immer besonders aufpassen! VG MM

Kommentar von Franticek am 11. November 2008 13:29

Endlich eine richtige Antwort. Schoen! DH


Freddie76
beantwortet von Freddie76 am 13. August 2008 13:31
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Das Schild ,,Hier gilt die StVO,, steht eben an Parkplätzen, weil dies gerade die Ausnahme auf Prvatgrundstücken ist.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 13. August 2008 13:32
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Bei allen Parkplätzen die ich kenne, steht ein Schild, mit dem darauf hingewiesen wird, dass die StVO gilt. Somit gilt auch die Rechts-vor-links-Regelung.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 13. August 2008 13:38
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Auf Pivageläde gilt die StVo nicht automatisch, wenn der Parkplatz nicht als Teil des öffentlichen Verkehrsraums anzusehen ist.. Daher stellen viele Parplatzbetreiber SChilder mit der Aufschrift "Hier gildt StVO", damit die Sache klar ist. Häufig entscheiden die Richter bei Streitfragen allerdings auch ohne solche schilder in dem Sinne, das zwei Fahrer , die den Führerscheinesituen ohnehin die regeln der StVO als gemeinsame basis unaufgeforert annehmen sollten. Aber da gibt es wieder Ausnahmen...


abibremer
beantwortet von abibremer am 13. Oktober 2008 12:11
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auf manchen Parkplätzen steht extra das Schild"Hier gilt die StVo. Wenn`s nirgendwo dransteht gehe ich immer davon aus, dass das so ist.



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