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Gilt §312 wenn man vorher angerufen worden ist?

gefragt von brainopoly am 14.09.2009 um 22:34 Uhr

Hallo zusammen. Folgender Fall: Ein Unternehmen hat mich am Arbeitsplatz angerufen, und mir angeboten mich persönlich über ein bestimmtes Produkt zu informieren. Obwohl ich erst abgelehnt habe, habe ich mich dann (um meine Ruhe zu haben) dazu breitschlagen lassen mir diesen Vertreterbesuch irgendwann anzutun. Ein Termin wurde dabei aber nicht ausgemacht. IRgendwann stand dann ein Vertreter im Laden, hat mich grob informiert, mir die Vorzüge seines Produkts geschilder, mir was von Geschenken erzählt usw. und dann eine Bestellung ausgefüllt. Da ich in dem Moment sehr unter Zeit- und Termindruck stand, habe ich (dummerweise) unterschrieben. Im Nachhinein ist mir natürlich klar geworden, daß ich diesen Mist garnicht haben will. Unter Berufung auf mein Widerrufssrecht habe ich diese "Bestellung" widerrufen. DAraufhin hat sich das Unternehmen gemeldet und mir mitgeteilt, daß ein HAustürgeschäft nicht vorliegt und ich daher auch nicht widerrufen kann... Meine Frage ist jetzt eigentlich nur: stimmt das? Allein der Anruf vorher hebt den § 312 aus?? Danke schonmal für die Antworten.

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Widerrufsrecht x 87 Haustürgeschäft x 15 x 5

anonym
beantwortet von zheiko am 14. September 2009 22:45
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kenne leider nur recht alte rechtsprechungen zu diesem thema, diese stehen jedoch grds. auf deiner seite. stichwort: "provozierte bestellung".wenn du also von einem unternehmen angerufen wurdest, lag das interesse an einem vertragsabschluss also ersteinmal nicht bei dir, so dass widerruf möglich ist.(so zumindest mein jetziger stand). allerdings schau bitte in den vertrag, ob du da auch eine klausel mit unterschrieben hast, dass dieser vereinbarte termin aus deinem interesse an einem vertragsabschluss entstanden ist. dann wäre es etwas schlechter, da rauszukommen. auf jeden fall würde ich dir den weg zu einer verbraucherzentrale empfehlen.

wenn durch eine person jemand "bestellt" wurde, dann liegt übrigens KEIN haustürgeschäft vor!

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 22:53

zusatz: sogenannte haustürgeschäfte können widerrufen werden, damit eben der kunde geschützt davor wird, sozusagen überrumpelt zu werden. sollte allerdings jemand direkt jemand zu sich bestellt worden sein (zum zwecke eines vertragsabschlusses, kann man sich schlecht nur darauf berufen, dass der andere an der haustür geklingelt hat (man hat ihn ja bestellt, wie soll er sonst reinkommen, dies ist kein haustürgeschäft, dann ist man an den vertrag gebunden). klar, dass sich dein "vertragspartner" darauf berufen will.


Babsi82
beantwortet von Babsi82 am 14. September 2009 22:38
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Nein, das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun, Du hast 14 Tage Rücktrittsrecht egal was vorher war.


anonym
beantwortet von brainopoly am 14. September 2009 22:46
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Es gibt ja keinen "Vertrag"... Es gibt eine Seite mit einer Bestellung und einer Unterschrift... das ist alles... Dementsprechend also auch keine AGB oder irgendwas Kleingedrucktes

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 22:57

eine bestellung mit unterschrift ist ein wesentlicher bestandteil eines vertrages, nämlich die konkludente willenserklärung für das geschäft bzw. den vertrag! wenn du eine bestellung unterschreibst, bist du grds. verpflichtet, die bestellung anzunehmen und die leistung auch zu bezahlen.

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 22:59

Aber ist nicht gerade dafür das Widerrufsrecht gedacht? Ansonsten wäre das doch total sinnlos. Ohne Bestellung brauche ich auch keine Rückgabe- oder Widerrufssrecht

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 23:06

ja, das widerrufsrecht gilt aber nur beim fernabsatz (also online-bestellungen, da man dort nicht wie im laden die ware ausprobieren kann) und an der haustür (weil man selber ja eigentlich nichts kaufen will, sondern das angebot "aufgedrängt" wird). wenn du in einen laden gehts, dort etwas bestellst, geht der gesetzgeber davon aus, dass du dir das ja mehr oder weniger gut überlegt hast, die kaufentscheidung also von vornherein beim kunden liegt. das viele (grade große) geschäfte mit rücknahme der ware bei nichtgefallen werben ist reine kulanz.

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 23:09

Ok, also ist das eigentlich eine Grauzone meiner Meinung nach.. ICh bin ja nicht mit der Absicht etwas zu kaufen irgendwo hingegangen, oder habe jemanden zu diesem Zweck zu mir bestellt. Aber da ich (zumindest theoretisch) über alles nachdenken konnte, gilt das nicht als "überrumpeln" - wenn ich es richtig verstehe

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 23:14

so wie du es schilderst, wurdest du eben "überrumpelt" . im extremfall, also vor einem zivilgericht, müsstest du dir aber die frage gefallen lassen: "wenn sie doch eigentlich kein interesse hatten(also beim anruf) warum laden sie dann den vertreter auch nach zu sich nach hause ein?!" ich kann mir ja gut vorstellen, wie es bei dir gelaufen ist, allerdings versetzen sich die wenigsten richter in die lage der betreffenden person und sehen die sache rein objektiv nach geltendem recht. deswegen mein tip: verbraucherzentrale: wenn die betreffenden firma dort schon negativ bekannt, dann gute chancen!

ps: genau diese grauzone versuchen einige firmen ja gerade auszunutzen...

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 23:20

Hm. Also diese Firma hat mich während der Arbeitszeit (Ladengeschäft) angerufen. Ich musste also während des Kundenverkehrs telefonieren und "Entscheidungen treffen". Im Prinzip habe ich auch erst gesagt, daß keinerlei Interesse besteht. Aber die waren halt hartnäckig,und da ich gerade selber Kunden hatte, habe ich halt "eingewilligt", daß sie mich im Laden besuchen sollen... Natürlich kann ich nicht nachweisen, daß das Gespräch so gelaufen ist, aber sie können auch nicht nachweisen, daß sie vor dem Besuch angerufen haben...

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 23:31

hört sich gut an! hart bleiben! der verterter kam also während der geschäftszeiten in deinen laden? in den laden kann ja dann jeder kommen (ohne bestellung) und dich auf einen geschäftsabschluss ansprechen. dann haustürgeschäft. will allerdings auch zu nichts raten, was nicht der wahrheit entspricht. übrigens nehmen einige firmen telefonate auf, allerdings darf dies nur mit einverständnis des "anderen" geschehen, also müssen die vorher fragen. sollten die es "illegal" aufgenommen haben, werden die es nicht verwenden. selbst wenn: dann kannst du beweisen, dass du überrumpelt wurdest. solche .....verteter sichern sich allerdings dadurch ab, dass du beim besuch bzw. abschluss unterschreibst, dass sinngemäß kein haustürgeschäft vorliegt... also schau nochmal in den vertrag.

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 23:38

Ok, ich fasse also nochmal zusammen: Es gibt keinerlei Passus in dem "Vertrag" der irgendwas ausschliesst oder ähnliches. Es gibt nur eine "Bestellung". Also kein Hinweis auf Widerruf und auch keine Einverständniserklärung von mir bezüglich des Besuchs. Da ich nicht gefragt worden bin ob unser Telefonat aufgezeichnet werden darf, wäre selbst eine Aufzeichnung nicht rechtsgültig oder verwendbar. Und da das Verkaufsgespräch während der Geschäftszeiten in meinem Laden durchgeführt worden ist, ist es auch möglich das man mir glaubt, daß der Besuch überraschend kam. Was ja im Grunde auch der FAll gewesen ist, da ja kein konkreter Termin gemacht worden ist. Übrigens glaube ich auch nicht an eine Aufnahme des Gesprächs, da die Firma relativ klein ist. So wie es im Moment aussieht, wäre eine Androhung der Verbraucherzentrale oder eines Anwalts also das Beste. Wenn dann keine positive REaktion kommt, kann ein Gang zu einem der beiden also auch erfolgreich sein

Kommentar von zheiko am 14. September 2009 23:45

:-) !!! (aus meiner erfahrung allerdings nur mit anwalt drohen, wenn man einen hat oder ihn sich leisten kann und das dann auch durchzieht. die meisten firmen reagieren ganz stumpf darauf. (würde ich übrigens auch machen: wieso droht der mit nem anwalt und schickt ihn nicht direkt her?) halt mich mal bitte auf dem laufenden...

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 23:46

:) Unser Familienanwalt ist seit 20 Jahren für uns tätig, der macht das mal nebenbei denke ich :) Sobald ich was neues weiß werde ich es hier kundtun - jetzt wird erstmal der Brief geschrieben :)


joerg1611
beantwortet von joerg1611 am 14. September 2009 22:43
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Laß Dich nicht verar......


anonym
beantwortet von brainopoly am 14. September 2009 22:42
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Nein, über dieses Recht wurde ich nicht informiert. Ich kann mich auch nicht daran erinnern irgendwo etwas darüber gelesen zu haben (in der kurzen Zeit in der ich überhaupt irgendwas lesen konnte). Im Prinzip habe ich den Vertreter ja nicht wirklich bestellt, ich wusste ja am Telefon nichtmal worum es wirklich geht...

Kommentar von daisy23566 am 14. September 2009 22:46

lesen Sie bitte §312(2)

Kommentar von daisy23566 am 14. September 2009 22:53

Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen hinweisen, ist dies nicht geschehen würde ich Ihnen den Weg zu einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt empfehlen

Kommentar von brainopoly am 14. September 2009 22:55

Ich vermute mal, daß er mich nicht darüber belehrt hat, weil er ja der Annahme ist das überhaupt kein Grund dafür vorliegt, da ja kein Geschäft nach § 312 vorliegt. Wenn sich hier natürlich übereinstimmend herausstellt, daß das doch so ist, dann werde ich zumindest mit einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale drohen


anonym
beantwortet von daisy23566 am 14. September 2009 22:41
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Gegenfrage: wurden Sie im Rahmen des Vertreterbesuches auf das Widerrufsrecht eingehend informiert???


ratznase51
beantwortet von ratznase51 am 14. September 2009 22:40
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Du hast bei jedem Geschäft was du tätigst 14 Tage Wiederrufsrecht.


bitmap
beantwortet von bitmap am 14. September 2009 22:36
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''Allein der Anruf vorher hebt den § 312 aus?''

Nein, die Tatsache, dass du zugestimmt hast, besucht zu werden von einem der Vertreter.


anonym
beantwortet von Michel76 am 14. September 2009 22:36
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Ich bin zwar kein Jurist, sehe aber ein klares Geschäft an der Haustüre. Anruf hin oder her, wo ja sowieso kein konkreter Termin ausgemacht wurde.


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