davedave am 07.04.2009 um 17:46 Uhr

es gibt ja auch den mündlichen Vertrag

DENN: es gibt ja nicht nur schriftliche Verträge. Auch ein mündlicher oder fernmündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Und auch ein Online-Vertrag ist ein Vertrag. Allerdings "gilt" der und "gildet" nicht ;)
Handdruck, mündlicher Vertrag, etc. Ist dann natürlich so ne Sache mit dem Beweisen..

Beim Viehhandel z.b. gilt auch der Handschlag.
... vielleicht, es kommt drauf an. Ohne nähere Angaben kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden. Wenn z.B. ein typisches schriftliches Vertragsmuster vorgelegt und nicht unterschrieben wird, dürfte kein Vertrag zustande gekommen sein. Wenn es nichts schriftliches gibt, kann auch ein mündlicher Vertrag wirksam geschlossen sein. Das gilt z.B. für eine telefonische Bestellung. Wenn das Gesetz "Schriftform" vorschreibt, ist zur Wirksamkeit immer auch die Unterschrift erforderlich. Ein beschriebenes Blatt Papier allein reicht dann nicht aus.
Wenn die Schriftform vorgeschrieben ist, muß der Vertrag auch unterschrieben werden, wenn er denn gelten soll.
Es kommt auf den Vertragsgegenstand an.
Oftmals genügt bereits eine Willenserklärung z.B. bei einer Bestellung im Restaurant.
Ein Hauskauf bedarf aber z.B. der notariellen Beurkundung und der Unterschrift.

das kommt auf den Vertag an, es gibt mündliche und schriftliche...

Nicht, wenn er ausschließlich in schriftlicher Form vorliegt.
Gibt es jedoch eine mündliche Abrede, gilt diese als Vertrag.
Ganz egal, ob bei einem späteren schriftlichen Vertrag gleichen Inhalts die Unterschrift verweigert wurde oder nicht.
Und im Internet ist es noch ein bissel anders.

aber mündlich und unter Zeugen denke ich schon (Handschlaggeschäft).
Kommt drauf an, es gibt immer Sonderregelungen, aber wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und dieser nicht unterzeichnet ist, gilt er nicht.
klaro wenn mann in anderer form seine zustimmung gegeben hat!