Gibt es Urteile über bereichsfremde Tätigkeiten?

3 Antworten

es gibt Tausende von Urteile die sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Konkret geht es hier um das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht in Abgrenzung zur Versetzung und Änderungskündigung. Zuerst einmal kommt es darauf an welche Tätigkeit in dem Arbeitsvertrag festgehalten wurde und ob eine (wirksame) Versetzungsklausel vorhanden ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dich entsprechend der arbeitsvertraglichen Absprache zu beschäftigen.

Grundsätzlich ist mein Verständnis, dass du als Küchenhilfe in der Küche  unterstützende Tätigkeiten durchführen musst. Dies habe ich einmal als Student selbst gemacht. Bis auf das frühe Aufstehen eine schöne Tätigkeit. Der Bereich des Putzen dürfte, sollte Küchenhilfe in dem Arbeitsvertrag festgehalten sein, davon er nicht gedeckt sein.

Wie gesagt, das hängt unter anderem auch von deinem Arbeitsvertrag ab. Ich würde in erster Linie mit dem Arbeitgeber ein offenes Gespräch führen und darauf hinweisen, dass du Küchenhilfe und eben nicht für den Bereich Putzen eingestellt worden bist. Setzt der Arbeitgeber dich im Bereich Putzen ein, dürfte er sein Direktionsrecht überschreiten.

Du kannst auch mitteilen, dass du die Putztätigkeit nicht machst. Das Risiko ist dann möglicherweise eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Ob du gegen diese mit Erfolg vorgehen kannst, hängt unter anderem von den oben genannten Punkten ab, also was im Arbeitsvertrag steht

RoCMu, in meinem Arbeitsvertrag steht nur "alle anfallenden Arbeiten im
Küchenbereich" nach Anweisung des KL und der HL. Habe schon mit Verdi
telefoniert und der meinte, das wäre Ausnutzung von Arbeitsverträgen.
Also nicht erlaubt. Einfach nein sagen kann ich nicht, das wäre
Arbeitsverweigerung und könnte die Kündigung nach sich ziehen. Das will
ich natürlich nicht, arbeite ja eigentlich gern da. MAV meinte, sie
brauchen etwas greifbares wie Urteile mit Paragraphen und so um das
stichhaltig belegen zu können. Und dann würden wir einen etwas
gemäßigteren Gang als verdi einschlagen. Gegen die Arbeit im Service
kann ich denke ich nichts machen, ist ja auch Küche mit enthalten. Aber
das ganze Haus per Hand putzen, geht doch zu weit. Leider bin ich die
einzige, die versucht sich dagegen zu wehren. Vielleicht kannst Du mir
mit ein paar Urteilen helfen oder weißt wo ich die finde oder wie ich
danach fragen muss. Am besten wäre natürlich wenns eins gibt, das fast
explizit auf meine Sache passt.

RoCMu, in meinem Arbeitsvertrag steht nur "alle anfallenden Arbeiten im Küchenbereich" nach Anweisung des KL und der HL. Habe schon mit Verdi telefoniert und der meinte, das wäre Ausnutzung von Arbeitsverträgen. Also nicht erlaubt. Einfach nein sagen kann ich nicht, das wäre Arbeitsverweigerung und könnte die Kündigung nach sich ziehen. Das will ich natürlich nicht, arbeite ja eigentlich gern da. MAV meinte, sie brauchen etwas greifbares wie Urteile mit Paragraphen und so um das stichhaltig belegen zu können. Und dann würden wir einen etwas gemäßigteren Gang als verdi einschlagen. Gegen die Arbeit im Service kann ich denke ich nichts machen, ist ja auch Küche mit enthalten. Aber das ganze Haus per Hand putzen, geht doch zu weit. Leider bin ich die einzige, die versucht sich dagegen zu wehren. Vielleicht kannst Du mir mit ein paar Urteilen helfen oder weißt wo ich die finde oder wie ich danach fragen muss. Am besten wäre natürlich wenns eins gibt, das fast explizit auf meine Sache passt.

Ach ja und natürlich habe ich gesagt, dass das nicht zu meinen Aufgaben gehört,mehrfach und wurde mittlerweile 2 Mal indirekt bedroht. Das ist ein Thema das mich richtig auf die Palme bringt weil alle anderen sagen das wäre nicht so schlimm. Aber eigentlich finden sie es auch totalen Mist. Und ich bin der Meinung, ich arbeite in einem Hygienebereich und soll nun zwischendurch Treppen, Flure, Klos putzen gehen.

also, ich habe mal in meiner Urteilsdatenbank gesucht. Gefunden habe ich eine Entscheidung des LAG Niedersachsen. Ich gebe dir mal das Aktenzeichen
LAG Niedersachsen, 06.04.2009 - 9 Sa 1303/08

in dieser Entscheidung geht es um die Fragestellung ob eine Küchenhilfe den Sanitärbereich putzen muss. das Landesarbeitsgericht sagt nein. In dem Fall hatte die Küchenhilfe die Putzarbeiten verweigert und eine außerordentliche Kündigung erhalten. die Kündigung war unwirksam. Ich hoffe diese Entscheidung hilft dir

"Bereichfremde" Arbeiten können vom Arbeitgeber angeordnet werden, aber keine "Berufsfremden" Arbeiten. Dazu ist immer die Zustimmung der Mitarbeitervertretung / Betriebsrat notwendig.