Was passiert eigentlich mit bereits gezahltem Unterhalt für ein Kind, wenn der vermeintliche Vater gar nicht der leibliche Vater ist und das auch durch einen Vaterschaftstest bestätigen kann?
Die Vaterschaft kann innerhalb von 2 Jahren, nachdem der Unterhalt zahlende vermeintliche Vater von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden (Bürgerliches Gesetzbuch § 1600b Absatz 1).
Nach Erfolg der Vaterschaftsanfechtung erwirbt der nur scheinbare Vater die Unterhaltsforderung des Kindes gegen seinen Erzeuger (§ 1607 Absatz 3) und kann geleistete Unterhaltsforderungen vom biologischen Vater zurückfordern.

Wenn der leibliche Vater bekannt ist oder im Nachhinein bekannt wird, dann muss der, der bis dahin gezahlt hat, den leiblichen Vater verklagen auf Ersatz der bis dahin gezahlten Unterhaltsleistungen. Steht der leibliche Vater nicht fest, dann hilft nur Schulter zucken...
Hierbei müssen Fristen beachtet werden, aber die habe ich nicht mehr im Kopf. Die Fristen laufen ab Bekanntwerden der Tatsachen, bedeutet, wenn jemand nach 10 Jahren erfährt, dass er nicht der Vater ist, ab dann läuft die Frist.
Kann den Kuckuck in den Ruin treiben, wenn er plötzlich mit einer Haftungsklage von mehreren 10.000 Euro konfrontiert wird...

Dann ist es in der Tat dumm gelaufen. Es gibt kein Geld zurück, aber er braucht nach dem Gerichtsurteil oder der Vaterschaftsanerkennung des anderen keinen Unterhalt mehr zahlen.
loopwithme am 16. Mai 2007 21:08 Stimmt so nicht!
marxx am 16. Mai 2007 22:34 wieso 4 Daumen, wenn die Antwort nicht stimmt?
loopwithme am 17. Mai 2007 02:03 Wenn 4 Leute der Behauptung beipflichten, dass 2 x 2 gleich 5 ist, stimmt das dann?