Gibt es einen Vordruck dafür wenn ich ein Erbe annehmen möchte?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach bekanntwerden des Berufungsgrundes die Ausschlagung erklärt wird, § 1943 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit § 1944 Abs. 1 BGB. Nach 6 Wochen ist man also Erbe, egal ob man dem Nachlassgericht gegenüber die Annahme erklärt hat oder nicht.

Danke für Deine ausführliche Antwort.

Da frag ich mich doch ob der Rechtspfleger (?) mich ein bischen ärgern will?

Pass bloß auf, was du unterschreibst! In Ö. ist es zumindest so, dass du ja auch Schulden des Erblassers dabei übernehmen könntest. Geh gescheiter zum Notar, der diese Erbschaft behandelt und lass dir alles erklären!

In Deutschland gibt es auch eine "Gesamtrechtsnachfolge", also alle Aktiva und alle Passiva des Erblassers gehen komplett auf den Erben über. Man kann also nicht mal eben die Schulden ausschlagen und die Vermögenswerte erben. Das Recht die Schulden auszuschlagen hat nur der Fiskus.

Notar würde ich in Nachlassfällen nie ansteuern, sofern kein notarielles Testament vorliegt. Beim Nachlassgericht zahlt man nämlich nicht die MwSt. auf die Gebühren und außerdem stellen nur Nachlassgerichte Erbscheine aus (Für Baden-Württemberg gelten, soweit mir bekannt, Sonderregeln). Der Notar kann lediglich alles machen um einen Erbscheinsantrag "gangbar" zu machen (sprich: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung).

@ironjustice

Aha! Bei uns in Österreich wird im Todesfall automatisch ein Notar zugeteilt. Wenn es die Erben wollen, können sie einen anderen Notar mit der Abwicklung beauftragen. Die Honorare für den Notar sind gesetzlich geregelt. Er hat auch die Verpflichtung, die Erben ausreichend aufzuklären. Wie z.B., dass sie etwaige Schulden bei Annahme des Erbes mitübernehmen und es eventuell für sie besser wäre, auf das Erbe zu verzichten.

bein Nachlassgericht diesen beantragen - sicher ist sicher