Ich habe Schadenersatzansprüche gegen ehemalige Mieterin die versichert war, über RA gestellt. Dieser RA hat überhaupt nicht meine Interessen vertreten. Mieterin brachte diverse Zeugen mit nachweislich Falschaussagen,. RA weigerte sich Beweisanträge zu stellen, drängte dauernd auf Vergleich usw. Konnte Gutachter kosten wg Tod der Mutter nicht rechtzeitig einzahlen. RA wollte nichts tun. Richter hat teilweise Klage deswegen abgewiesen. Jetzt soll ich zu dem Schaden RA der Klägerin bezahlen. Welcher RA wagt sich an Berufung vor dem LG Mch??? Habe kein Geld mehr
Das gibt es nicht. Sonst müssten alle Rechtsanwälte ergänzend Hartz4 beantragen..
Habe mal einen ganz bösartigen Spruch gelesen: "hier bekommt jeder soviel Recht wie er pro Monat verdient" soviel zu Deinem letzten Satz.
DH!

PKH beantragen, sofern aussicht auf erfolg besteht wirst du sie auch bekommen. geh mal zum (anderen) anwalt
Du hast die beiden wichtigsten Regeln nicht beachtet und deswegen blutest du jetzt! 1. Wer klagt, muss beweisen! 2. Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Kein Geld, keine Weiterführung des Verfahrens.
Wenn sich der Streitwert lohnen würde, würde ein Prozesskostenfinanzierer einspringen, aber bei Lappalien hast du die Ar...karte gezogen.
Wo gibt es Prozesskostenfinazierer. Der Streitwert liegt jetz bei über € 15.000
Wo gibt es Prozesskostenfinazierer. Der Streitwert liegt jetz bei über € 15.000 Danke, habe inzwischen unter Google gefunden.

Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen. Anwälte dürfen nciht auf Erfolgsbasis arbeiten.
Prozesskostenbeihilfe gibt es aber nur für Hartz IV Empfänger, oder??
wfwbinder am 18. Februar 2009 17:23 wo steht das? Prozesskostenhilfe bekommt jeder, der mit den Kosten für einen Prozess überfordert ist.
Die kann auch ein Millonär bekommen, wenn er mit aussichten auf Erfolg einen Multinationalen Konzern verklagen kann, aber wegen des hohen streitwertes sich das nciht leisten kann. Nur der müsste natürlich einen Teil selber zahlen
Nach neuestem Recht ist die Aussage, Anwälte DÜRFTEN nicht auf Erfolgsbasis arbeiten, so pauschal nicht mehr richtig. § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt das Erfolgshonorar:
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten: 1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie 2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Im empfehle aber auch Prozesskostenhilfe.
wfwbinder am 20. Februar 2009 09:39 @forexmike
Danke für den Tipp.
Es gibt keinen RA der auf erfolgsbasis arbeitet. Die haben feste Gebührenordnungen, frag mal die RAKammer. Vielleicht hilft dir das ja weiter: http://www.girokonto-getestet.de/rechtsanwaelte.html