Djego am 19.05.2009 um 20:57 Uhr
Folgendes: Ich habe mit meinem Exfreund gemeinsam in einer Wohnung gewohnt. Dann Trennung-Auszug seinerseits. Der Mietvertrag ist auf ihn gelaufen. Ich bin weiter in der Wohnung geblieben und habe mit dem Vermieter am Telefon vereinbart, dass das Mietverhältnis nun auf mich allein läuft und er das alles ändert. Leider, leider hab ich das nie schriftlich gemacht, also irgendwas unterschrieben. Mein Problem jetzt: Uneinigkeit zwischen dem Vermieter und mir, wegen meiner Meinung nach (und dem Rechtsanwalt vom Mieterverein) absolut unglaubwürdiger Auflistung der Nebenkostenabrechnung. Ich bin im totalen Klinsch mit meinem Vermieter, er geht überhaupt nicht auf die Forderungen vom Mieterverein ein (Belegung der aufgeführten Posten in der NK-Abrechnung), nein, er droht nun meinem Exfreund, ihn vor Gericht anzuklagen. Was kann ich tun? Hab ich irgendein Recht???? Danke für ernstgemeinte Hilfe! MfG
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden. Vergleiche dazu § 550 BGB.
Im Gegenteil ist sogar ein mündlicher Mietvertrag praktisch das Beste, was dem Wohnungsmieter passieren kann. Denn die gesetzlichen Regelungen schützen den Mieter zunächsteinmal umfassend. Erst durch vertragliche Sondervereinbarungen, wie z.B. das Abwälzen von Kleinstreparaturen auf den Mieter, können gewisse Gesetzesvorschriften (legal) umgangen werden.
Die Kündigung des Mietverhältnisses hingegen muss schriftlich geschehen, § 568 Abs. 1 BGB.
Da Dich der Vermieter in der Wohnung geduldet hat, könnte man schon davon ausgehen, dass zwischen Euch nun ein Mietverhältnis besteht. Allerdings könnte der "alte" Vertrag mit Deinem Freund hier ein Problem sein. Das müsste man genauer betrachten, und das sollte ein Rechtsanwalt übernehmen.

Frage: Mietzahlung per Abbuchung durch den vermieter oder überweist du jeden Monat selbst? Wenn du dem Vermieter eine geänderte Einzugsermächtigung erteilt hast, aus der du als Mietzinszahler hervorgehst, kann hier eventuell ein stillschweigendes Mietverhältnis durch Anerkennung zustande gekommen sein. Auch ich empfehle einen Anwalt der dir das Vertragswirrwarr erklären kann. (Nicht der Anwalt des Mietervereins! Obwohl der es auch wissen müsste!)
GALLARIAOY am 19. Mai 2009 23:35 Gaben DIR einen Punkt für DEINE klare, eindeutige Frage-Kommentierung. Das so genannte Recht ist schon wahrlich verworren, in Deutschland.GALLARIAOY
Verzwickte Sache, aber Mieterverein hast Du ja schon an der Hand.
Verträge bedürfen nicht grundsätzlich der Schriftform.
Mietverträge aber schon. Eine Schriftformvereinbarung können die Parteien auch mündlich wieder aufheben. Du bist aber keine Partei für diesen Mietvertrag.
Der Vermieter muß sich an Deinen Ex-Freund halten.
Allerdings, wenn Du ausziehst, und Dein Ex-Freund weg ist, sieht der Vermieter gar nichts, wie ich das sehe :-)
Evl. helfen Dir einige einschlägige Urteile weiter: http://dejure.org/dienste/lex/BGB/550/1.html Viel Glück!
Djego am 19. Mai 2009 22:11 Vielen Dank schonmal!!!
Mietvertrag? Schriftform? Mooooment!!! Ein (Wohnungs-) Mietvertrag bedarf keiner besonderen Form. Siehe auch meine Antwort.
OK. Ich schrieb ja auch: "Grundsätzlich", also erstmal... Hier ist die Frage, was überhaupt vorliegt? Ist es ein neuer Mietvertrag? Dann kann der, wenn er unbefristet ist, auch mündlich geschlossen werden.
Ist es aber eine Änderung eines vorliegenden schriftlichen Mietvertrages, so braucht man doch die Schriftform. Zu Nachträgen mal hier beim BGH lesen: Az. XII 234/95
Du hast also schon Recht mit Deinem Beitrag vom
19. Mai 2009 23:03.
Zu dem letzen Satz muß aber doch wohl mal der Freund was sagen.
Der Ex-Freund war oder ist(?) der Mieter.
Das sollte die erste Frage sein.
Na das Urteil passt aber wohl nicht wirklich - schon der Leitsatz ist im vorliegenden Fall wenig hilfreich. Aber auch im Langtext bietet sich nichts.
Leitsätze:
Die Schriftform des BGB § 126 erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.
BGB § 566 stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.
Im Übrigen trifft Ruedis Antwort wohl zu - es bedarf einer weiteren Sachverhaltsdarstellung. Gruß

Hast Du denn nicht den Mietvertrag unterschrieben? Läuft der immer noch auf Deinen Ex? Da kann wohl nur ein Anwalt helfen.
Hallo,
mal wieder so oft in diesem Laienforum: manche schreiben Unfug andere präsentieren stolz ihr (Halb-)Wissen. Es geht doch hier nicht um eine jur. Vorlesung sondern eine Problemlösung. Der Vermieter will Ersatz für verauslagte Nebenkosten einziehen, gibt aber keine Vorschriftsmäßige Abrechnung dazu. (Ist denn die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode bei dir eingelangt?! Das ist sehr wichtig, sonst hat sich das Thema nämlich schon erledigt). Also weise ihn darauf hin, daß du gerne bereit bist, die notwenigen Nebenkosten zubezahlen, dazu aber eine ordnungsgemäße Abrechnung haben musst. (Auf www.wiso.de ist ein Nebenkostenkontrollrechner!!). So und schicke ihm diesen brief am besten durch Boten, der auf einer 1:1 Kopie bestätigt dieses Schreiben am ... beim Vermieter abgegeben zu haben.
Wenn eer dich nun auf Zahlung der NK verklagt hat er die bredulie und das Kostenrisiko - er wird den Prozess 100% verlieren, wenn die Abrechnung unzulässig war.
Tschüß Till