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Gibt es eine ,, Verjährungsfrist ,, für das Fahren unter Alkohol im Straßenverkehr ?

gefragt von margos am 18.03.2008 um 20:45 Uhr

Ist nach einer gewissen Zeit die Strafe für das Fahren unter Alkohol verjährt ?


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 18. März 2008 20:48
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Eine Strafe kann nicht verjähren.

Kommentar von Simple_avatar10smallvalvetvipe am 18. März 2008 20:51

doch HerrLich, das wird nach zehn Jahren gelöscht.

Kommentar von Simple_avatar10smallvalvetvipe am 18. März 2008 20:53

oh sorry, wer lesen kann ist im Vorteil...

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 18. März 2008 20:53

Dann wird die Eintragung in Flensburg gelöscht. Eine Strafe kann nicht gelöscht werden.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. März 2008 20:53

Dann google mal unter Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 18. März 2008 21:09

Verjährung ist wieder etwas anderes.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. März 2008 21:10

Na nach Verjährung wurde doch aber gefragt.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 18. März 2008 21:12

bzw. nach Verjährungsfristen ... und da gibts nun mal welche. Siehe StGB.


regideur
beantwortet von regideur am 18. März 2008 20:51
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Ich glaub Du verwechselst da etwas. Eine Strafe verjährt nicht. Sie wird einfach abgebrummt, gezahlt, beglichen...dann ist aber auch gut damit. Später damit wieder anzufangen unter dem Motto da war doch mal Dies oder Jenes und deshalb gibt es nun Diese oder Jene Strafe ist nur möglich bei einschlägig Vorbestraften.


valvetvipe
beantwortet von valvetvipe am 18. März 2008 20:47
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der Eintrag im Verkehrszentralregister bleibt zehn Jahre.


anonym
beantwortet von Rolfe am 18. März 2008 22:16
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Ich gehe mal davon aus, dass Du wirklich das meinst, was die anderen auch glauben, dass Du es meinst: also wann denn die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt wird und man deswegen nicht mehr als vorbestraft gilt. Also: auch da gibt es Fristen. Die Länge der Frist richtet sich aber nach der Strafhöhe. Die Frage dürfte aber den Hintergrund haben, dass Du sicherlich wissen willst, ob eine solche Strafe im sog. Führungszeugnis auftaucht. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 des BZRG (Bundeszentralregistergesetz) werden in das Führungszeugnis keine Veruteilungen aufgenommen, die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten lauten und wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.


bitmap
beantwortet von bitmap am 18. März 2008 21:01
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In welchem Zusammenhang überhaupt?



Rome87
beantwortet von Rome87 am 5. Februar 2009 12:19
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Es richtet sich auch da nach wie alt man bei Tatbegehung ist. Unter 21 wird das noch als "Jugendsünde" angesehen und man gilt nicht als vorbestraft. Lediglich im Verkehrszentralregister wird das über einen Zeitraum von 10 Jahren vermerkt!


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