diefischerin am 24.11.2007 um 8:16 Uhr
Mein Dampfbügeleisen ist kaputt, und erst ein halbes Jahr alt. Im Garantieschein steht, dass die Garantie nur gültig ist, wenn man die Ware im Orginalkarton zurückbringt.... ich habe gehört es gibt ein Gerichtsurteil, dass man den Orginalkarton nicht aufheben muss... hab schon überall im Internet geforscht, aber nichts gefunden. Wer kennt das Urteil?

Du bist nicht verpflichtet den Originalkarton aufzubewahren. Schicke das Bügeleisen gut verpackt als Reklamation ein oder besser noch, du gibst es beim Händler ab, wo du es erworben hast. Dort wird mit Sicherheit keiner nach dem Originalkarton fragen.

Ich weiß nur, dass es dazu eine offizielle Rechtsposition gibt. Der Verbraucher kann nicht verpflichtet werden, den Originalkarton aufbewahren zu müssen, wenn er von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen will. Was das für einen neu einzurichtenten Haushalt bedeuten würde? Der müsste daneben ja noch eine Lagerhalle anmieten, um die ganzen Orginalkartons mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dies ist als für den Kunden unzumutbar verworfen worden. Richtig ist, dass die Ware allerdings transportsicher verpackt werden muss, wenn man sie wegen Gewährleistungsansprüchen an den Händler oder Hersteller zurückschicken will.
Ergo: Ein Händler kann Gewährleistungsansprüche nicht ablehnen, weil der Originalkarton nicht mehr vorhanden ist.
Leider kann ich auch kein Urteil im Internet nennen, aber die Verbraucherzentrale wird sicherlich weiterhelfen können. www.verbraucherzentrale.de
Genau so kenne ich es auch.

wie Gerwitt bereits sagte, das Nichtvorhandensein, einer Originalverpackung IST, KANN und DARF kein Grund für eine Garantieablehnung sein, da der technische Defekt sich ja nicht auf die Verpackung bezieht. Meine Empfehlung ist lediglich insbesondere bei großen Plasma und LCD-TV die Verpackung nicht wegzuwerfen, da viele Servicewerkstätten incl. die Hersteller noch arge Probleme bei der Bereitstellung von Trannsportverpackungen im Schadensfall haben.
Das ist Blösinn, zumal die "Kartons" heute oft so verschweisst sind, dass man das Gerät nicht mal herausbekommt, ohne die Verpackung zu zerstören.

mehr oder weniger als ein halbes jahr alt? wenn es weniger ist, MUSS es der HÄndler dir erstetzen. Nix mit einschicken und so. Das erzählen die immer gern, dem ist aber nicht so. Und die Originalverpackung ist keine Pflicht!
Falsche Antwort. Wenn du keine Ahnung hast, solltest du die Finger von der Tastatur lassen.
Mach dich mal zuerst mit dem Unterschied zwischen GARANTIE und gesetzlicher GEWÄHRLEISTUNG vertraut.
Dann kannst du noch einmal antworten.
shagdalbran am 24. November 2007 11:58 ... und die RICHTIGE Antwort lautet wie?
Shag d'Albran
Hallo Regenmacher, was ist denn das für ein Tonfall? Glaubst du wirklich, es ist angebracht, so zu schreiben? bremenumzu hat doch grundsätzlich recht, im Garantiefall, der mindestens ein halbes Jahr beträgt, muss sich der Händler um den Umtausch kümmern.

Bei einem Bügeleisen trifft dies bestimmt nicht zu ! Viel mehr geht es darum , das z.Bsp. ein Fernseher im Original Karton verpacht ist wenn die Spedition Ihn aus Gründen der Garantie wieder abholt !
Denn die Spedition haftet für den ordnungsgemäßen Rücktransport der Ware, und bei nicht ordnungsgemäßer Verpackung haftet die Versicherung nicht,tritt nicht für den Schaden ein !
Eddy21
Super Cruiser am 24. November 2007 08:41 Du mußt nur dafür sorgen, daß die Ware sicher verpackt ist. Das muß nicht zwingend mit der Originalverpackung passieren.