Falls sich kein passender Käufer findet. Gibt es einen Schutz nach unten im Bezug auf den "Verkehrswert" unter dem der Verkauf sozusagen sittenwidrig wird? Sonst kann man doch als Schuldner ziemlich über den Tisch gezogen werden, oder? Danke RobertH
Bevor ein Objekt versteigert wird, holt die Bank über einen staatlich vereidigten Gutachter ein Gutachten ein um den sogenannten "Verkehrswert" zu bestimmen. Im ersten Versteigerungstermin ist die Bank verpflichtet mindestens 70% des Verkehrswertes zu erzielen. Darunter erhält also niemand den Zuschlag. Sollte im ersten Termin kein Käufer gefunden werden, so muß im zweiten Termin noch mindestens 50% des Verkehrswertes erlöst werden.
Die Bank ist in erster Linie daran interessiert, das Objekt in Höhe der Verbindlichkeiten abzugeben. Alles was über diesen Betrag hinaus geht, gehört dem Schuldner.
da hast Du natürlich völlig Recht, mir ist aber noch nie ein Fall zu Ohren gekommen, wo das tatsächlich der Fall gewesen wäre. Sonst hätte ja der Schuldner schon im Vorfeld verkaufen können um seine Schuld zu tilgen.
Es gibt eine sogenannte 30% Klausel als Minimum bei Versteigerungen.
Aber welches Interesse sollte die Bank an einem geringen Verkaufserlös haben?
Da das Haus ja faktisch der Bank gehört,über eingetragen Hypotheken, wird sie versuchen, möglichst viel bei der Versteigerung zu erlösen, denn vom Schuldner wird wohl kaum noch etwas zu holen sein, sonst hätte es ja die Versteigerung nicht gegeben.

Die Bank ist nur daran interessiert, ihr Geld wieder herauszubekommen.
Da die Bank üblicherweise allenfalls den halben Wert der Immobilie kreditiert, reicht es ihr vollkommen, wenn bei der Versteigerung 50% des Marktwertes erlöst werden - dann hat sie ja ihr Geld!