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Gibt es Ausnahmen, dass man bei "ROT" über die Ampel fahren darf?

gefragt von ChristianvF90ChristianvF90 am 25.04.2009 um 9:46 Uhr
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Recht x 35.292 Gesetz x 2.124 Verkehr x 1.873 Ampel x 159 rote Ampel x 41

Isartaucher
beantwortet von Isartaucher am 25. April 2009 09:47
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Ja. Beim Vorliegen eines so genannten rechtfertigenden Notstandes.

Kommentar von millionaire am 25. April 2009 09:47

DH

Kommentar von Ruedi am 25. April 2009 16:53

Korrekt. Ein solcher ist zB gegeben, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten, sprich Blaulicht, von hinten erkennbar über die Ampel fahren muss, und es das sonst nicht könnte. Allerdings muss man hier besondere Vorsicht walten lassen und um so umsichtiger sein. Man darf keine Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden!

Kommentar von C6072ad52c366f0eb4b78d742522df61smallabibremer am 27. April 2009 16:28

beispiel: dringender transport eines unfallopfers zum nächsten krankenhaus


tradaix
beantwortet von tradaix am 25. April 2009 09:49
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Die StVO regelt in § 35 Sonderrechte. Demnach dürfen Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst bei Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte geltende Verkehrsregeln übertreten. Solche Fahrten erkennt man am Einsatz von blauem Blinklicht und Martinshorn. Das ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." (§ 38)

Zum "Wie" sagt die StVO nichts, und gibt jedem Verkehrsteilnehmer damit an die Hand, verantwortlich und ohne andere zu gefährden, selbst zu entscheiden. Das kann, auf engen Straßen, die "Flucht nach vorn" bedeuten. Dann fährt man zügig weiter, bis das Rettungsfahrzeug überholen kann. Man darf auch auf den Gehweg ausweichen und notfalls, mit äußerster Sorgfalt, über eine rote Ampel fahren, aber nur so weit, bis das Einsatzfahrzeug vorbei kommt. Der Privat-Pkw hat keine Sonderrechte, muss sich also nach Vorbeilassen des Einsatzfahrzeuges wieder vorsichtig ins Verkehrsgeschehen eingliedern.

http://www.verkehrswacht-mk.de/luedenscheid/contents/notrufs.html

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 25. April 2009 13:23

Gute Antwort.

Es stimmt aber nicht, dass man die Fahrten die unter §35 fallen am Einsatz von Blaulicht oder Sondersignal erkennt. Es kommt sehr oft vor, dass die Voraussetzungen des §35 vorliegen, also Sonderrechte durch die benannten Personengruppen in Anspruch genommen werden dürfen, der Einsatz des Sondersignals aus §38 aber trotzdem noch nicht möglich ist.

Kommentar von Ruedi am 25. April 2009 16:54

Von mir auch DH!


truckerchen
beantwortet von truckerchen am 25. April 2009 12:14
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Bei einem offensichtlichen Defekt der Lichtzeichenanlage nach einer angemessenen Wartezeit. Und auch dann natürlich nur mit äußerster Vorsicht in den Kreuzungsbereich eintasten.

Kommentar von Ruedi am 25. April 2009 16:54

DH!


anonym
beantwortet von espressionant am 28. April 2009 09:57
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Die Extremfälle (Notstand, defekte Ampel) sind ja schon genannt. Es gibt aber noch den grünen Pfeil, der das Fahren bei rot (mit speziellem Procedere) erlaubt.


lenne02
beantwortet von lenne02 am 25. April 2009 09:58
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Als bsp.weise Feuerwehrmann darf man im Einsatzfalle im privaten PKW(Fahrt zur Wache /Gerätehaus) auch eine rote Ampel überfahren,wenn niemand gefährdet wird ect.Es erwartet den Fahrer keine Strafe wenn er dabei "erwischt" wird.Ist allerdings ein bischen problematisch falls etwas dabei passiert, denn in diesem Falle haftet man im vollen Umfang da man sich nicht auf "Sonderrechte" berufen kann , da es diese für private PKW nicht gibt.Mittlerweile gibt es jedoch 1-2 komunen die den haltern von Privat-Pkw Sonderrechtsfahrten erlaubt und diesen auch das anbringen und nutzen von Blaulicht/Martinshorn im "Einsatzfall" gestattet.


anonym
beantwortet von mig112 am 25. April 2009 09:48
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Ja, mit Rundumkennleuchte und Mehrklanghorn im Einsatz, oder wenn so ein vorgenanntes Fahrzeug hinter dir durch will. Sonst eher nicht; es sei denn die Ampel ist eindeutig defekt!

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 25. April 2009 13:21

Blaulicht und Sondersignal haben damit nichts zu tun. Das Sondersignal ordnet gem. §38 StVO nur an, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben.

Das überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit oder auch das Überfahren eines Rotlichts, erfolgt gem. §35 StVO, Sonderrechte. Dies ist auch ohne Blaulicht oder Sondersignal durch die berechtigten Personengruppen möglich.


OlaSaloLover
beantwortet von OlaSaloLover am 25. April 2009 09:48
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wenn man mit tatütata unterwegs ist


anonym
beantwortet von MeinPapa am 25. April 2009 09:47
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Wenn du keinen Rettungswagen fährst, nicht.


gigunelsa
beantwortet von gigunelsa am 25. April 2009 09:47
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Nein, für Privatleute nicht. Gruß gigunelsa

Kommentar von 36306e09809b11d3ed3e9cc774948c6fsmallHurmel am 25. April 2009 09:56

die idee mit dem grüßen find ich...cooool B-)

Kommentar von 47d109c94fc3814ac4612e2ca10ae7c7smallgigunelsa am 25. April 2009 10:41

Ist doch nur höflich u. freundlich! :-))


anonym
beantwortet von newcomer am 25. April 2009 09:47
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Blaulicht Martinshorn

Kommentar von newcomer am 25. April 2009 09:48

sobald ein Polizist den Verkehr regelt

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 25. April 2009 13:20

Blaulicht und Sondersignal haben damit nichts zu tun. Das Sondersignal ordnet gem. §38 StVO nur an, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben.

Das überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit oder auch das Überfahren eines Rotlichts, erfolgt gem. §35 StVO, Sonderrechte. Dies ist auch ohne Blaulicht oder Sondersignal durch die berechtigten Personengruppen möglich.


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