GEZ Abmeldung vergessen. Muss Student trotz Bafög nachzahlen?

6 Antworten

Dein Sohn hat keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Idee, dass sich dein Sohn wegen des BAföG-Bezugs hätte abmelden können, ist leider falsch. Der Bezug von BAföG berechtigt nur dazu, beim Beitragsservice eine Befreiung zu beantragen. Während der Befreiung bleibt man gemeldeter Beitragsschuldner, muss aber eben nicht zahlen. Aber dein Sohn könnte jetzt immer noch einen Befreiungsantrag mit den BAföG-Bescheiden als Nachweis einreichen, dann wird er rückwirkend bis einschließlich 01/2013 befreit.

Dass er beim Beitragsservice nicht gemeldet ist, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bedroht ist. Mit dem Befreiungsantrag - den gibts hier: https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html - beendet er diesen Zustand und muss nicht befürchten, für die Vergangenheit noch belangt zu werden.

Befreiung bedeutet dann also gemeldeter Beitragsschuldner zu sein, wobei ja aber die Beiträge entfallen. Darum gehts ja. Ab wann soll der Befreiungsantrag dann gestellt werden? Ab dem Bezugsdatum der Wohnung in der Vergangenheit?

@kingggdom

Die Befreiung würde ich ab dem Moment beantragen, ab dem ich die Befreiungsvoraussetzungen erfülle. Solltest du schon früher, aber nach 01/2013 in der Wohnung gewohnt haben, musst du es mit deinem Gewissen ausmachen, ob du dich dafür anmeldest, weil du dann für die Zeit davor zahlen müsstest. Bist du erst in die Wohnung gezogen, nachdem die BAföG-Bescheide beginnen, ist es dagegen kein Problem, wenn du den Einzugstermin angibst.

... wenn er denn befreit wurde, kann er sich doch gar nicht (mehr) abmelden, oder übersehe ich etwas?

Auszug aus Merkblatt:


Für Zimmer in Studentenwohnheimen, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, ist der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro* monatlich zu zahlen. Sie gelten als Wohnung – egal ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen.
Da mein Zimmer von einem internen Flur ausgeht, bin ich auch nicht zur Zahlung verpflichtet.



Nach der Uberarbeitung der entsprechenden Rundfunk-Beitragsgesetzgebung ist es nun schon weit über 12 Monate egal, ob und wieviele potenziellen Rundfunkempfänger ( TV / Radio / Computer / Smartphone ) er benutzt und überhaupt in Betrieb hat.

Die Gesetzesnovelle zur Beitragserhebung besagt nun ganz einfach, das pro Haushalt grundlegend ein allgemeiner Rundfunkbeitrag zu entrichten ist und eine Befreiung rückwirkend nicht möglich ist. In dieser Novelle ist es unerheblich, ob und wieviele Rundfunk- / und internetfähige Geräte bereitgehalten werden...nur die angemeldete und eigenständige Haushaltsführung zählt.

In einem Studenten-Wohnheim bedeutet das Zimmer daher auch einen "eigenen Haushalt" , in einer Studenten-WG ( Wohnung mit mehreren Bewohnern ) zählt die "WG" als Haushalt und diejenige / eine Person mit ordnungsrechtlicher Meldung an der Adresse ohne gültige Freistellung müsste den Rundfunkbeitrag zahlen.

Rückwirkend geht das m.W. nicht mit der Befreiung, sondern erst ab Folgemonat des Eingangs des Freistellungsantrages mit zugesagter Befreiung. Ein im Oktober gestellter Befreiungsantrag könnte also erst ab September gelten.

Der "Rundfunkbeitrag" gilt pro "Haushalt", unabhängig, ob bzw. wie viele Geräte in einem Haushalt betrieben werden.

Eine Befreiung davon gilt erst ab Antragstellung, eine rückwirkende Freistellung ist nicht möglich.

Was heißt, die GEZ-Medien nutzt er nicht? Hat er ein internetfähiges Handy? einen PC mit Internetzugang? Radio? Mal abgesehen davon, dass es der Rundfunkbeitrag ist, wo genau will er sich abmelden? Eine Abmeldung von den Rundfunkgebühren ist nicht mehr möglich. Lediglich eine Befreiiung für einen gewissen Zeitraum des Bafög-Bezugs.

Ja hat er. Ich weiß auch, dass das für den Staat kein Argument ist.
Es geht nur darum, dass viele in dem Alter keinen Bezug mehr zur GEZ haben. Genau, es geht um die Befreiung. 

@kingggdom

Sieht schlecht aus. Beim nächsten Mal muss er halt aufpassen.

"Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

Sie erhalten die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Für die Antragsstellung haben Sie zwei Monate ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folge­monat nach Eingang des Antrags."

Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e218/Informationen\_zur\_Befreiung\_von\_der\_Rundfunkbeitragspflicht\_und\_zur\_Ermaessigung.pdf