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Gesundheitsuntersuchung bei Verbeamtung: Ist Einspruch bei Ablehnung möglich?

gefragt von anneliese1955 am 25.05.2009 um 12:30 Uhr

Meine Tochter hatte vor Kurzem eine Gesundheitsuntersuchung zur Verbeamtung. Wegen ihres Bluthochdrucks (ca. 135 zu 85 im Langzeit-EKG), wurde ihre Verbeamtung abgelehnt. Hat man eine Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen und weiterhin auf die Verbeamtung zu hoffen?


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flamingstar
beantwortet von flamingstar am 25. Mai 2009 12:30
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Das grenzt ja an Diskriminierung! Einspruch einlegen.


Aristella
beantwortet von Aristella am 25. Mai 2009 12:32
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135/85 ist zwar hoch, aber noch im Normbereich. Wahrscheinlich war sie ein bisschen nervös oder hat sich nicht wohl gefühlt... Einspruch einlegen könnt ihr schon, aber obs was bringt bei der Beamtenflut...


malli
beantwortet von malli am 25. Mai 2009 12:32
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das kommt ganz darauf an!der arbeitgeber kann einen arbeitnehmer aus gesundheitlichen gründen nur dann ablehnen, wenn es zum schutz des arbeitnehmer ist! lg malli


anonym
beantwortet von toscanella am 25. Mai 2009 12:34
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Mir ging es auch so, wegen einer angeborenen Erkrankung (die mich aber in keinster Weise beeinträchtigt) wurde ich abgelehnt. Widerspruch war zwecklos, weil ich mit dieser Sache "plötzlich krank werden, länger krank sein könnte oder vorzeitig in Pension gehen könnte. Aber stellen Sie mal einen Antrag auf Schwerbehinderung. Wenn Sie mindestens 50 % haben, nehmen wir Sie". Absolut lachhaft. Mit 50 % gut genug - ohne nicht.


Virginia47
beantwortet von Virginia47 am 25. Mai 2009 12:41
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Ihre Stelle hat sie dadurch sicher nicht verloren - nur die Verbeamtung wurde abgelehnt. Und das kann passieren, wenn erhebliche Kosten vorhersehbar sind. Immerhin werden sie zu einem großen Teil vom Arbeitgeber getragen. Wenn sie aufgrund dessen bei der Krankenkasse plötzlich mehr zahlen müsste, wäre sie damit einverstanden? Deshalb wird eine Gesundheitsuntersuchung vor der Verbeamtung gemacht.



anonym
beantwortet von Koenich am 25. Mai 2009 12:57
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Wenn die Ablehnung ein förml. Verwaltungsakt ist (was es m.E. sein müßte), gibt es eine Widerspruchsfrist.


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