Meine Oma hat dem Herrn von Tele2 am Telefon gesagt er solle ihr Informationen zuschicken um ihn loszuwerden. Sie hat nichts gesagt, dass sie einen Vertrag abschließen möchte. Und so wie ich sie kenne hat sie das auch bestimmt getan. Nun behauptet Tele2 sie hätten eine Gesprächsaufzeichnung, die beweisen würde, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Meine Oma hat jetzt Angst, dass sie zahlen muss. Was können wir tun?
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Erstens hat sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
Zweitens ist Tele 2 für solche Methoden bekannt.
Drittens sofort noch mal schriftlich Protest einlegen
tele 2 fragt immer vor beginn eines telefonats, ob der kunde mit einer aufzeichnung einverstanden ist.
was hat denn oma da geantwortet?
bitmap am 17. März 2008 17:47 Fragen die tatsächlich oder sagen die, dass sie aufzeichnen und das man dem widersprechen soll, wenn mans nicht möchte?
ich hatte neulich da zufällig angerufen, um mich über angebote und einrichtungsdauer eines bestimmten anschlusses zu informieren.
wurde mit einer dame verbunden und die fragte, ob ich einverstanden bin, dass unser gespräch aufgezeichnet wird.
ich habe die frage bejaht, leider war aber das komplettpaket von denen bei mir noch gar nicht möglich.
bitmap am 17. März 2008 18:12 Danke xy.
Ich hatte nur gefragt, weil wir bei einer Schulung im Callcenter angewiesen wurden, den Kunden ganz schnell zu sagen, dass aufgezeichnet wird und er widersprechen solle, aber gleich weiter im Text, sodas der Kunde das gar nicht richtig ''schnallt''. (Hab dann in dem Laden nicht angefangen, da mir deren Methoden suspekt waren)

bei meiner betagten Mutter war das genau dasselbe. Wir haben alles zurückgewiesen!!!! Dann war Ruhe.
johmarc am 17. März 2008 17:42 Bravo...

Die Aufzeichnung ist nur erlaubt, wenn das vorher von ihr genehmigt wurde.
Brigitta am 17. März 2008 18:36 Korrekt, "bitmap"! Ich hatte auch schon Anrufe von "Tele 2", aber wurde vorher gefragt, ob ich damit einverstanden wäre, es diene zu Schulungszwecken.

Wendet Euch an eine Verbraucherschutzzentrale! Und beim nächsten Mal soll Deine Oma einfach auflegen und sich nicht in ein Gespräch verwickeln lassen!

Auf solch unerlaubte Verkaufspolitik sollte man gar nicht eingehen..Tele2 sollte sich schämen..

Das Fernabsatzgesetz ist zum 1. Januar 2002 ausser Kraft getreten. Siehe nun §§ 312b ff. BGB.
§ 312b Abs. 1 und 2 BGB - Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschliesslicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
§ 312d Abs. 1 BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
§ 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Tele2 fragt immer vorerst, ob man mit der Aufzeichnung des Gespräches einverstanden ist! Je Nachdem, kann man mit Ja oder Nein antworten!!!
Das ist wirklich ein Sch...Verein!