Gesonderte und einheitliche Feststellung, Anlage FE-KAP – wie verfahren?

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Die Kapitaleinkünfte sind den Einnahmen aus Gewerbebetrieb zuzurechnen , da hier das sog. Subsidiaritätsprinzip gilt gem. § 20 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher werden in diesem Fall auf die Anlage FE-KAP keine Zinseinkünfte eingetragen.

Lediglich die einbehaltene Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag ist auf der Anlage FE-KAP einzutragen. Und zwar in den Zeilen 27 und 28.

Im Feststellungsbescheid werden daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht extra aufgeführt, da sie ja bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Lediglich die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag werden gesondert aufgelistet.

Bitte denke daran, die Steuerbescheinigungen zur Anrechnung der Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlags im Original einzureichen, da ansonsten keine Anrechnung erfolgt.

Die Zinseinkünfte sind ja richtigerweise in der Anlage FE innerhalb des gesamten Gewinns enthalten. Deswegen füllst Du in der Anlage FE-KAP auch nur die Zeilen 28 - 30 aus. Da heißt es nämlich unter Anderem auch "Anrechenbare Steuern aus anderen Einkunftsarten". Die Steuerbescheinigungen für die GbR fügst Du sowieso bei, denn die gehören zur Gewinnermittlung. Keine Zinserträge noch einmal extra aufführen, denn in die Anlage FE-Kap gehören nur Zinserträge aus dem Privatvermögen.