Blacky2006 am 03.11.2007 um 10:48 Uhr
Meinem Freund wurde seine EC-Karte geklaut und es wurde eingekauft. Er weiß, wer seine Unterschrift gefälscht hat. Dieser hat aber die Waren nicht, sondern eine andere Person. Er hat die Person, die die Waren hat, angezeigt. Derjenige, der die Unterschrift gefälscht hat, hat alles gestanden. Mein Freund ist der Geschädigte. Braucht er einen Anwalt? Und die Person, die die Waren hat, hat auch seine Briefe geöffnet. Da kommt noch ´ne Anzeige. Wie können wir jetzt weiter verfahren, denn das ist ja wie eine Dreiecksbeziehung. Die Person, die das Zeug hat, hat den Unterschriftenfälscher dazu genötigt, das wissen wir von einem Polizisten, der ein Bekannter von uns ist.
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Ich denke auch mal eine Anzeige bei der Polizei wäre das erste. Da es ja keine Zivilklage ist sondern eine Straftat sollten die alles in die Wege leiten.
Eigentlich brauchst Du keinen Anwalt. Wenn das alles so ist wie du es beschreibst ist die Rechtslage völlig klar. Die Anzeigen bei der Polizei ist das wichtigste. Viel Glück
Blacky2006 am 3. November 2007 11:25 Wer braucht keinen Anwalt, der Geschädigte, der Unterschriftenfälscher oder die Person, die die Waren hat?
Lola60 am 3. November 2007 11:44 bestimmt der Fragesteller Blacky2006 :-))

Die beiden Straftäter brauche auf jeden Fall nen anwalt.. ich würd mir selber aber auch einen nehmen, allein damit man jemand beratenden zur seite hat.
Wenn der EC-Karten-Dieb die Karte zurückgegeben und das verbrauchte Geld ersetzt hat, braucht der Freund keinen Anwalt, dann ist ja für ihn alles geregelt. Wenn der Dieb den Schaden nicht ersetzt und verklagt werden muss, ist ein Anwalt sicher der richtige Ansprechpartner.
Blacky2006 am 3. November 2007 13:48 Aber der EC-Karten-Dieb hat die Waren nicht, sondern eine andere Person. Im eigentlichem Sinne muss doch die andere den Schaden ersetzen, oder?
Wieso die andere Person? Den Schaden muss immer der ersetzen, der ihn verursacht hat. Wenn einer eine EC-Karte stiehlt, einen Computerbetrug oder einen Scheckkartenmissbrauch begeht, ist er schadensersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung. Der andere, bei dem die Waren sind, hat nur dann etwas mit dem Schaden zu tun, wenn er an den Straftaten beteiligt war.
wenn bei einer EC-Karte nur mit Unterschrift bezahlt wurde, haftet sowieso nicht der EC-Karteninhaber sondern das Geschäft das die Waren verkauft hat. Man kann solche Belastungen einfach zurückgehen lassen. Das Geschäft muß sich davon überzeugen daß der Kunde auch der Inhaber der Karte ist. Tut er es nicht haftet das Geschäft. Nur bei Bezahlen mit PIN ist es anders herum.