Gerät repariert ohne Kostenvoranschlag was sind jetzt meine rechte?

4 Antworten

Hach, das Problem mit der aufgedrängten Bereicherung...

Da gibt es leider keine richtige gesetzliche Regelung zu.
Vor allem in solchen Reparaturfällen wirst Du wohl oder übel zahlen müssen. Wenigstens über § 818 II BGB wird der Werkstattinhaber einen Anspruch geltend machen können.

Echt ätzend.

Blöd gelaufen, ich würde nochmal mit denen reden, vermutlich musst du aber bezahlen oder es einklagen, was dann aber warscheinlich viel mehr kostet.

Die Beantwortung der Frage hängt stark davon ab, was genau Du unterschrieben bzw. was genau besprochen und dann auch beweisbar ist. Je nachdem wäre ein Werkvertrag mit entsprechender Vergütungspflicht zustande gekommen oder eben nicht.

Wenn wirklich nur vereinbart war, dass man sich die Sache einmal anguckt, aber noch nicht repariert, dann hätte der Unternehmer keinen Anspruch auf die Vergütung für die Reparatur. Allerdings könnte er wohl Geld dafür verlangen, dass er die Sache inspiziert hat. Ob hier dann 125€ gerechtfertigt wären kann ich nicht beurteilen, auch wenn es unwahrscheinlich ist.

Einmal unterstellt, dass irgendwie eine Einigung über eine Reparatur zustande gekommen ist, dann schuldet man gem. § 632 BGB die übliche Vergütung. 125€ halte ich hier für nicht unüblich. Der Unternehmer müsste allerdings beweisen, dass dies üblich ist.

Wenn der Vergütungsanspruch besteht, dann darf der Unternehmer die Sache so lange behalten, bis Du die Sache bezahlt hast. Der Verstärker bleibt zwar Dein Eigentum, jedoch hat der Unternehmer gem. § 647 BGB ein sog. Werkunternehmerpfandrecht.