Gerät 3x repariert, Anspruch auf Schadensersatz!?

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Du kannst dich um Reparatur und Umtausch auch kümmern, wann es dir passt - bringst es halt selbst vorbei. Vllt reicht dir ein Umtausch ja aus. Ansonsten kannst auch vom Vertrag zurücktreten. Für den Vorteil, den du bislang daraus hattest, ist aber insgesamt ein Abzug von der Rückzahlung möglich.

"rx reparieren ist wohl gesetz" ist Quatsch. Umtausch kann auch sofort verlangt werden. Die nächste Eskalationsstufe nach der Reparatur ist dann auch nicht der Umtausch, sondern der Rücktritt vom Vertrag.

wir wollten direkt nach dem ersten fehler umtauschen oder geld zurück - hörten von allen seiten nur, dass das nicht geht. es darf 3x repariert werden. im internet habe ich auch gleichlautende aussagen gefunden. leider bin ich jetzt auch nicht schlauer  :-(

@PriestP

Dann solltest du dir etwas Kompetenz darin aneignen, die Vertrauenswürdigkeit von Quellen zu beurteilen ;)

Und leider wärst du jetzt auch nicht schlauer? Habe ich etwa weiter nichts gesagt? ZB, dass du nun zurücktreten kannst?

Bei dieser Ignoranz und zusammen mit deinem anmaßenden Ton im anderen Kommentar kannst du nicht ernsthaft erwarten, dass ich motiviert bin, dir weiter zu erklären, worauf es ankommt? Ansonsten freue ich mich immer über Nachfragen.

@PriestP

Dazu würde sich einfach mal ein Blick ins BGB lohnen - dort steht es doch eindeutig beschrieben. §§ 437, 439 und 440

sorry, es sollte nicht gegen dich gehen oder anmaßend klingen. das ganze thema regt mich einfach nur so auf  :-(

gestern war der techniker nun das dritte mal bei uns. er hatte eine fernbedienung von samsung dabei, mit der er in irgendwelche service-menüs kommt. dort waren viele einträge die mit der spannung "voltage errors" zu tun hatten. er hat kurz mit samsung telefoniert und war sich dann sofort sicher, dass das netzteil im TV defekt sein muss.

ich habe ihn gefragt, warum man das nicht schon bei den ersten beiden reparaturversuchen gemerkt hat - "wir müssen uns an unsere vorgaben von samsung halten und das netzteil prüfen wir eigentlich nie".

nun soll nächste woche wieder der nächste techniker kommen und das netzteil tauschen. das ist dann der 4. besuch bei uns daheim...

ein wütender anruf beim händler hat ergeben, dass er da "nichts machen kann" und selbst jetzt der 4. reparaturversuch eventuell noch nicht mal der letzte sein muss, da die reparaturvorgänge 1 und 2 bei samsung "nur als ein vorgang" laufen und somit die 3 reparaturversuche immer noch nicht ausgeschöpft sind ... !!!

ich hätte gute lust, den TV einzupacken, zurückzubringen und mein geld zurück zu fordern. aber kann ich das, bin ich im recht? der TV ist extrem schwer, groß und unhandlich und wenn mich der händler dann da blöd im laden stehen lässt, mache ich durch den transport am ende noch mehr kaputt (der TV ist ein curved und sehr empfindlich) ...

hilfe  :-(

@PriestP

Nach meiner Ansicht bist du zum Rücktritt berechtigt; aber bevor ich darauf weiter eingehe will ich unbedingt betonen, dass ich nichts besser weiß als @Haglaz! Ich gebe hier nur meine persönliche Einschätzung wider und käme vielleicht selbst zu seinem Ergebnis, wenn Haglaz mir entsprechende Informationen mitteilt. (und auch sonst weiß ich nichts besser als viele andere; ich erwähne Haglaz nur, weil er gerade anderer Ansicht zu sein scheint^^)

Da im Fall des Rücktritts, wie schon richtig bemerkt wurde, von der Rückzahlung im Ergebnis ein Abzug möglich ist, kommt vielleicht ohnehin eher ein Umtausch in Frage.

Zur Höhe des Abzugs wurde auch schon richtig gesagt, dass man sich daran orientieren kann, wie lange man einen solchen Fernseher typischerweise nutzt und wie lange er tatsächlich genutzt wurde. Dem lässt sich noch gegenrechnen, dass der Verkäufer genauso gut den Kaufpreis nutzen konnte - er muss also Zinsen zahlen.

Nach einer Excel-Tabelle, die ich irgendwann mal angefertigt habe und darum spontan nicht mal mehr richtig erklären kann ( :D - gib Bescheid, wenn du es unbedingt wissen musst; ich hab es abgeleitet von üblichen Formeln für den Nutzungsersatz von Gebrauchtwagen, lässt sich ergooglen), komme ich auf einen Nutzungsersatz für zwei Monate von 83 Euro und demgegenüber auf Zinsen für sechs Monate von 37,5 oder 60 Euro (bei 2,5 bzw 4 Prozent Zinsen). Daraus ergäbe sich ein Abzug von 45,5 bzw 23 Euro.

Zurücktreten kann man im Fall einer Schlechtleistung (Lieferung mangelhafter Sache), wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist, §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB. Der anderswo zitierte § 440 BGB enthält eine Sondervorschrift, wann auf das Verstreichenlassen einer angemessenen Frist verzichtet werden kann: Nämlich wenn die Nacherfüllung (Umtausch oder Reparatur) fehlgeschlagen ist. Zusätzlich bestimmt der Paragraph in einer Vermutungsregel, dass nach zwei Versuchen eine Reparatur als fehlgeschlagen gilt.

Man muss aber nicht auf ein Fehlschlagen warten - es handelt sich nach wie vor nur um eine Ausnahme(!), unter der die angemessene Frist entbehrlich ist. Dessen ungeachtet reicht also weiterhin, dass eine angemessene Frist abläuft, um zum Rücktritt berechtigt zu sein. Dieser Umstand wird in so ziemlich allen mir bekannten Laienratgebern übergangen - wenn ich nicht davon ausginge, dass das einen "professionellen" Grund haben könnte, würde ich sagen, dass man darum Unternehmern nicht vorhalten kann, dass sie es nicht besser wissen.

Wie ich den Sachverhalt verstehe (er erscheint mir aber etwas lückenhaft - habt ihr wirklich drei Monate auf Reparatur gewartet?) zieht sich die Nacherfüllung insgesamt seit vier Monaten hin. Seit diesen vier Monaten weiß der Händler auch Bescheid. Indem er an den Hersteller verwies, muss er sich auch dessen Handeln zurechnen lassen (das sieht vllt mancher anders), was aber gar nicht wesentlich ist, solange jedenfalls die "angemessene Frist" seit Kenntnis und Möglichkeit des Händlers läuft. Das BGB verlangt dem Wortlaut noch nach das Setzen einer Frist, darauf wird bei Verbrauchsgüterkaufverträgen (also auch in deinem Fall) verzichtet, weil die Regelung sonst mit EU-Recht nicht vereinbar ist.

Nach meiner Auffassung ist die Frist verstrichen, ich erkenne da kein Problem. Demnach müsste dem Händler der Rücktritt erklärt werden. Zur Rückzahlung sollte eine Frist gesetzt werden; erst eine Woche, dann Zahlungserinnerung mit weiterer Woche. Meldet er sich negativ oder verläuft die Frist sonst fruchtlos, wären die nächsten Schritte prinzipiell gerichtlicher Natur. Es empfiehlt sich aber wohl, spätestens an dieser Stelle einen Anwalt einzuschalten: Erstens würde die Kosten der Händler tragen müssen, zweitens geht ihr so vllt noch mal auf Nummer sicher - sowohl bzgl des bisherigen Vorgangs als auch bzgl des gerichtlichen - und drittens gönne ich es ihm ganz einfach.

Ich bin gerade nicht darüber im Bilde, inwiefern ein Umtausch verlangt werden kann, nachdem die Wahl bereits auf die Reparatur fiel. Möglicherweise ist das jedoch schon deshalb kein Problem, weil ihr eigentlich von Beginn an den Umtausch wolltet. Bis ich von dir höre, ob ein Umtausch überhaupt noch in Frage kommt, kann ich mir das ja spontan mal sparen.

Freue mich stets über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zu Ende geht

Und herzlichen Dank für die vllt verfrühte Auszeichnung =)

@Droitteur

vielen dank für die ausführliche und informative antwort  :-)

wir wollten von anfang an den umtausch - ein gerät für 3.000 euro will ich nach ein paar wochen nicht repariert haben, sondern ein neues funktionierendes. der händler hat mich aber sofort an den samsung service verwiesen und gesagt, das wäre die einzige möglichkeit.

der tv läuft nun mittlerweile nur noch weniger als 1 stunde, bevor man ihn stundenlang vom strom trennen muss. er ist damit also de facto für uns nicht mehr zu gebrauchen, wir nutzen den alten tv im gästezimmer.

das angeblich defekte netzteil muss nun wieder erst bestellt werden. der serive-partner will sich nächste woche melden wenn es da ist und einen termin für übernächste woche ausmachen, natürlich wieder zwischen 9 und 13 uhr.

auf die reparaturen ewig warten mussten wir nicht. nachdem wir den mangel gemeldet hatten, kam ca eine woche später das erste mal ein techniker. der ganze prozess des mehrmaligen reparierens zieht sich jetzt aber seit ende februar und nun vorneweg nochmals mindestens zwei weitere wochen.

deine beispielrechnung was den nutzungsersatz angeht wäre für uns in ordnung. selbst wenn 100-200 euro einbehalten werden, wäre es mir das wert, einen neuen tv woanders zu kaufen. unserer wurde nun mehrfach transportiert, mehrfach aufgeschraubt usw das macht ihn sicherlich nicht besser! wer weis was noch alles kaputt geht  :-(

der händler hat schon angedeutet, dass auch beim umtausch keine neue rechnung/gewährleistung/garantie vergeben wird, sondern nur im kaufbeleg des defekten tv die seriennummer geändert wird. somit erhalte ich dann einen neuen tv bei dem die gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist!

muss/sollte ich dem händler etwas schreiben, anrufen, oder den tv am besten einfach einpacken und in den laden zurücktragen und auf rücktritt vom kaufvertrag bestehen?

danke!

@PriestP

hallo zusammen,

gerne möchte ich die frage noch abschließen :-)

wir haben gestern ein neues gerät erhalten. nach einer kurzen aber heftigen diskussion wurde der nachweis über explizit "2 erfolglose reparaturversuche" vom händler anerkannt und das gerät getauscht. wir haben ein neugerät mit neuer rechnung und neuer gewährleistung/garantie erhalten.

vielen dank für eure hilfe!

@PriestP

Hey, freue mich über deine Rückmeldung :) Merke gerade, dass ich wohl übersehen habe, auf deine letzte Nachfrage einzugehen, sry ><

Soweit man die zwei erfolglosen Versuche anerkennt, hätte man wie gesagt zurücktreten können. Demgegenüber war es für den Tausch/die Lieferung eines Neugerätes gar nicht notwendig, erfolglose Reparaturversuche hinter sich zu bringen - das kann man ja auch schon beim ersten Mangel tun.

Aber vllt läuft das neue Gerät ja einwandfrei - und wenn nicht, habt ihr wenigstens jetzt eine wohl mehr als klare Position. Wenn der nun noch mal kaputt geht und es wieder ein Gewährleistungsfall ist, wird man wohl kaum erneut versuchen, sich herauszureden. Sprich uns dann gern wieder hier an :)

Schöne Grüße

Lass Dir das Geld zurück erstatten.Du hast Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.Darüber hinaus gehende Versuche sind Dir nicht zumutbar,Sie sind nicht sinnvoll,und damit es keine Verschlimmbesserung gibt.Genau so machen.Geht nicht,Du sagt,ein Anwalt wird es regeln.Wetten ,das es dann geht?!?Bitte keinen Preisnachlass akzeptieren! Du ärgerst Dich nur.Zu vertanen Urlaubstagen brauchste einen Anwalt,hier kommt es auf das Ergebnis an.Niemand gekommen oder Ziel verfehlt.Lohnt das? Wenn Du eine RS-Versicherung hast,kannst es probieren.Sonst besser nicht.

Urlaub wird man eher nicht ersetzt bekommen. So ein bisschen was hinzunehmen wird auch von Verbrauchern noch verlangt.

Insgesamt hast du natürlich Recht.

@Droitteur

"so ein bisschen was hinzunehmen" ... nimm du mal 4 halbe tage urlaub für einen fehler für den du NICHTS kannst für ein gerät das 3.000 euro kostet ! der einzelhandel heult rum dass amazon ihnen das wasser abgräbt, aber wisst ihr was - zu recht! dort hätte ich das teil zurückgeschickt und sofort mein geld wieder bekommen....

@PriestP

Ärgerlich, dass du mit einem Unternehmen zu tun hast, das derart vorgeht. Du hättest keine vier halbe Tage Urlaub nehmen müssen - dass du das irgendwie nicht mitbekommen hast, dafür kann das Gesetz aber nichts.

@PriestP

Ja! Ein Beispiel wie sich der Fachhandel selber sich das Wasser abgräbt,nur verkaufen.....und die treue ,traditionelle Kundschaft wird zur modernen ,Internetkonsum,hin verprellt.Guter Beitrag.Gib das Ding zurück.Versuche den Inhaber,bzw.Filialgeschäftsführer persönlich zu sprechen.Mit Verhandlungsgeschick,eigne Dir etwas Wissen an,kenne Deine Rechte,könntest Du neben der Rückgabe eine "Entschädigung "oder einen Warengutschein bekommen.Natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,aus Kulanz,bla ,bla.)

@Droitteur

Quatsch! Jede Dienststellung ist anders und Kulanz des Arbeitgebers darfst Du nicht mit Pflichten und Rechten verwechseln.Nicht jeder halt Glaz ,etc.Mehrstundenkonto.

@Miramar1234

Na, ich rede doch keineswegs von Kulanz des Arbeitgebers :) Da hast du natürlich wieder völlig Recht.

Mir geht es darum (wie oben schon gesagt), dass der Käufer erstens selbst sich die Zeiten hätte aussuchen können, wenn er sich auch selbst um die Versendung gekümmert hätte und zweitens und wichtigstens, dass er prinzipiell überhaupt keine Reparatur und schon gar nicht drei oder vier Reparaturen hinnehmen müsste.

@Droitteur

leider ist das mit dem eigenen versand alles andere als einfach.

der tv ist schlicht und ergreifend zu groß, zu schwer und zu empfindlich um ihn zig mal irgendwo hin zu transportieren. eben deshalb wurde das gerät im fachhandel gekauft und geliefert.

nach all den kommentaren hier gehe ich davon aus, dass ich den tv wohl auch nach auftreten des mangels hätte einfach umtauschen können.

leider hat mir dies sowohl der händler, der hersteller und auch der service-partner von samsung mehrfach verneint, alle drei sagten mir dass ein umtausch erst nach 3 reparaturversuchen möglich ist.

hinterher ist man wohl immer schlauer :-( in diesem laden wird jedenfalls nicht mehr eingekauft.

die nächste frage wäre dann, wenn man vom kauf zurücktritt, wird der händler sicherlich den betrag mindern wollen.

welche minderung ist akzeptabel bzw. evtl. gesetzlich vorgesehen?

das gerät wurde am 30.10. gekauft und war fehlerfrei bis weihnachten, seit dem sind die probleme bekannt und dem händler gemeldet.

@PriestP

Machs pie mal Daumen! Lebensdauer sechs Jahre=72 Monate.Abnutzung zwei Monate=weniger als 2%.Preis ? Zwei % von? Fast nicht relevant denke ich,selbst wenn man acht Jahre Lebensdauer unterstellt.Die Minderung..lass den Händler kommen.Vor Dir aus gib gar nichts,denn Du hattest Ärger und verlorene Zeit und erfolglose Nachbesserungen.Viel Glück.

@Miramar1234

danke ... werde ich versuchen !

@PriestP

Das klappt,nervig bis weinerlich anstellen aber immer freundlich,vielleicht.)

Warum wurde im vorliegenden Fall eine Garantie in Anspruch genommen, und nicht das Sachmangelgewährleistungsrecht? Eine Selbstvornahme verwirkt jegliche Ansprüche aus der Gewährleistung.

Deine Ansprüche gegen den Hersteller aus der freiwilligen Herstellergarantie entnimmst du den Garantiebedingungen des Herstellers. Schadensersatz oder ähnliches ist dort in der Regel nicht vorgesehen.

Im Gewährleistungsrecht hättest du einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache gegen den Händler (!) gehabt. Auch eine Nachbesserung wäre möglich gewesen, wobei man nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch zurücktreten könnte.

Stimmt ja, er hat sich bislang nur mit dem Hersteller auseinandergesetzt ><

Aber die Gewährleistungsrechte sind nicht verwirkt. Man kann zwar keinen Ersatz für Kosten der Selbstvornahme verlangen - aber die Gewährleistungsrechte werden nicht vernichtet, sondern der sonst berechtigende Schaden ist schlicht nicht mehr da (--> keine Nacherfüllungspflicht wegen Erledigung) oder doch noch da, weil die Selbstvornahme gescheitert ist (--> dann nach wie vor Nacherfüllungspflicht).

Prinzipiell müsste man zwar jetzt erst mal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Es liegt für mich aber nicht fern, hier den Ausnahmefall anzunehmen, dass weitere Nacherfüllung nicht zuzumuten ist. Will man das partout nicht anerkennen, meinetwegen: bleibt immer noch, diesmal direkt den Umtausch zu verlangen.

@Droitteur

Je nach Fall kann das sehr kritisch werden, insbesondere wenn die Nacherfüllung unmöglich wurde.

@Haglaz

Sicher, immer je nach Fall ;)

@Droitteur

Das lässt sich hier nicht genau sagen, vermutlich sind verschiedene Mängel aufgetreten, evtl. auch außerhalb der Beweislastumkehr. Wenn durch die Reparatur ein weiterer Mangel auftritt, wäre der auch kein Teil der Gewährleistung.

@Haglaz

Das würde ich nicht unbedingt so sehen. Es ist schließlich legitim, Garantieleistungen wahrzunehmen - zumal Händler nichts anderes tun, aber lassen wir das ruhig außen vor - und ein dabei auftretender Mangel lässt sich zumindest kausal immer noch auf den ursprünglichen Mangel zurückführen. Da mag man sagen, dass der nun weitere Mangel trotzdem nicht Teil der Gewährleistung wäre: Er schadet aber jedenfalls nicht, solange auch nur ein zweifellos zur Gewährleistung berechtigender Mangel besteht - idealiter wählt man hier dann den Umtausch, statt einer Reparatur.

hallo,

natürlich wurde zu allererst der händler kontaktiert. von diesem wurden wir an die samsung hotline verwiesen... uns wurde erklärt dass das bei diesen samsung geräten "so funktioniert" und zuerst 3x nachgebessert werden darf/muss. dies hat eben über samsung => service partner zu passieren.

erst nach der 3. erfolglosen reparatur will der händler mit uns diskutieren, ob das gerät gegen ein neugerät getauscht wird oder wir den kaufpreis zurück erhalten...  :-(

@PriestP

Das entspricht nicht dem Gewährleistungsrecht. In der Gewährleistung kann sofort die Lieferung einer mangelfreien Ware gefordert werden, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, § 440 S. 2 BGB. Es klingt hier eher danach, als ob der Händler den Anspruch überhaupt nicht gegen sich gelten lässt, sondern auf einen Dritten und dessen Garantie verweist, die für den Verbraucher nachteilig sein kann und vermutlich auch ist, im Vergleich zur Gewährleistung. Du kannst dich aber immer noch an den Händler wenden.

@Haglaz

die nächste frage wäre dann, wenn man vom kauf zurücktritt, wird der händler sicherlich den betrag mindern wollen.

welche minderung ist akzeptabel bzw. evtl. gesetzlich vorgesehen?

das gerät wurde am 30.10. gekauft und war fehlerfrei bis weihnachten, seit dem sind die probleme bekannt und dem händler gemeldet.

@PriestP

Das nennt der Gesetzgeber nicht Minderung, sondern Wertersatz. Ob und unter welchen Umständen diese entsteht, steht in § 346 BGB, insbesondere Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3. Ein Rücktrittsrecht sehe ich hier jedoch noch nicht.

Zunächst müsste meiner Einschätzung nach nacherfüllt werden. Dort ist ein Wertersatz der Nutzung teilweise unzulässig.

@Haglaz

danke für deine meinung.

warum denkst du, dass weiterhin nacherfüllt werden müsste? sie haben es doch nun schon 2x repariert?

@PriestP

Kannst es natürlich mal probieren, ich habe aber Zweifel, ob das bereits als Nacherfüllung zu betrachten ist. Gleichzeitig schadet es nicht, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu fordern, die ganze Problematik ist doch erst durch die Nachbesserung entstanden.

@Haglaz

hallo zusammen,

gerne möchte ich die frage noch abschließen :-)

wir haben gestern ein neues gerät erhalten. nach einer kurzen aber heftigen diskussion wurde der nachweis über explizit "2 erfolglose reparaturversuche" vom händler anerkannt und das gerät getauscht. wir haben ein neugerät mit neuer rechnung und neuer gewährleistung/garantie erhalten.

vielen dank für eure hilfe!