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general- und vorsorgevollmacht mit betreuungs- und patientenverfügung

gefragt von swchen am 19.10.2008 um 16:49 Uhr

hallo,

hab mit meinem mann eine notariell beglaubigte o.g. vollmacht. der notar hat gesagt, er schickt jedem erst man "sein" exemplar zu... was wir dann zum "aktiv-werden" machen, ist unsere sache...

was heißt das jetzt: brauche ich im notfall das exemplar meinen mannes, um was regeln zu können?

danke.

lg. swchen

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Recht x 35.322 patientenverfuegung x 48 vorsorgevollmacht x 23 generalvollmacht x 13

anonym
beantwortet von luetzelmatt am 17. Februar 2009 10:05
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ja


Chwasc
beantwortet von Chwasc am 19. Oktober 2008 16:54
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Ja, so ist es. Ich betreue eine Frau, in der Zwischenzeit kann sie selbst keine Amts-und Bankgeschäfte mehr selbst erledigen. Das mach ich für sie. Dazu muß ich dann immer eine Kopie oder das Original dabeihaben.

Kommentar von swchen am 19. Oktober 2008 16:59

aber ich hab doch das original, bzw. ne ausfertigung vom original, von beiden unterschrieben...

nur auf der letzten seite steht, daß es mir ausgehändigt wurde...

muß ich also das exemplar, wo steht, daß es meinem mann ausgehändigt wurde, im original haben, um im notfall aktiv werden zu können, oder reicht meine beglaubigte ausführung?

Kommentar von Baf36ee825bba8646349b5d261ec9875smallChwasc am 19. Oktober 2008 17:24

Da ich beide Ausfertigungen von der Frau habe, kann ich Dir diese Frage nicht korrekt beantworten. Frag mal auf dem Notariat nach.



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