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Genehmigungspflichtiger Nebenverdienst – kann der „grundlos“ verweigert werden?

gefragt von Stephanie am 21.06.2007 um 22:43 Uhr

Eine Bekannte ist als Bürogehilfe in Vollzeit angestellt mit 37,5 Wochenstunden und würde sich gerne für 5 Stunden die Woche in einem Fitnessstudio was dazuverdienen. Der Arbeitgeber lehnt ohne speziellen Grund ab („aus Prinzip, weil da die Arbeitsleistung sinkt“). Wie sieht das rechtlich aus?


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dock69
beantwortet von dock69 am 21. Juni 2007 23:27
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Nein, der Arbeitgeber kann und darf einen Nebenjob nicht pauschal verbieten. Dahingehende Formulierungen im Arbeitsvertrag wären ebenfalls unwirksam. Der Arbeitgeber kann nur verlangen, dass man während der vereinbarten Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Was der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit macht, geht den Chef nichts an. Prinzipiell wäre aber ratsam, den Chef (möglichst nachweisbar) von einer Nebentätigkeit in Kenntnis zu setzen, um spätere Mißverständnisse zu vermeiden.

Eine Ausnahme, die ein Verbot rechtfertigt, wäre ein Nebenjob bei einem konkurrierenden Unternehmen.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 21. Juni 2007 23:10
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wenn der arbeitgeber deine bekannte als " vollbeschäftigte " angestellt hat, kann er immer die erlaubnis zu einer nebentätigkeit verweigern.

die begründung, das das erste arbeitaverhältnis darunter leidet ist in jedem falle ausreichend.


anonym
beantwortet von Sakis00 am 22. Juni 2007 10:44
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So ohne weiteres kann das nicht untersagt werden, wenn es allerdings im Arbeitsvertrag steht, sollte man besser Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Es ist darauf zu achten, daß der Hauptarbeitgeber nicht für Kosten eintreten muß, die aus Arbeitsunfällen im Nebenjob resultieren. Während des Urlaubs darf auch nicht unbedingt gearbeitet werden, denn dieser soll ja gem. Bundesurlaubsgesetz der Erholung dienen. Ich würde auch darauf achten, daß ich nicht die zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich (beide Jobs zusammen)überschreite. Die gesetzliche Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn beträgt 11 Stunden, sollte man auch nicht so ganz vergessen.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 21. Juni 2007 22:51
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Ganz grundlos wird Ihnen der Nebenjob nicht verboten. Allerdings ist es kein Problem, eine Begründung zu finden. Sie haben auch eine "Begründung" bekommen, vonwegen Ihre Leistung sinken würde. Sie gegen dagegen einen Widerspruch schreiben mit der Begründung, dass die Nebentätigkeit bezogen auf Ihre übliche Tätigkeit sogar eine willkommene Abwechslung und der Gesundheit förderlich wäre.


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