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Geld während der Elternzeit???

gefragt von julia611julia611 am 22.06.2009 um 7:27 Uhr

Guten Morgen zusammen,

ich habe mal ne Frage mit ner Freundin zusammen. Wenn man sein Kind bekommen hat und die 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nimmt was bekomme ich dann für Geld? Mein Arbeitsgeber stellt ja mein Gehalt in dieser Zeit ein aber von irgendwa smusst man dann doch leben.

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Geld x 22.657 Elternzeit x 312

TawaGirl
beantwortet von TawaGirl am 22. Juni 2009 07:32
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Du bekommst 6 Wochen vor der Geburt, ab dem Tag an dem Du in Mutterschutz gehst, und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse. Die Differenz zu Deinem jetzigen Nettolohn zahlt Dein Arbeitgeber. Während der Elternzeit bekommst Du Elterngeld für ein Jahr. Wieviel das ist weiß ich allerdings nicht. Das kannst Du aber evtl. bei Deiner Krankenkasse erfragen. LG TawaGirl


Sieslack
beantwortet von Sieslack am 22. Juni 2009 07:47
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Sind das wirklich 3 Jahre Elternzeit ! Ich dachte nur 1 Jahr. Verwechselung mit dem Elterngeld vielleicht. Mindestsatz ist 300 Euro


Brausepaul
beantwortet von Brausepaul am 22. Juni 2009 07:58
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Der Staat zahlt bei erwerbstätigen Eltern nur, wenn mindestens ein Elternteil seine Berufsausübung unterbricht oder reduziert. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden möglich und auch Erwerbslose können Elterngeld beziehen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Erziehungsstelle, in dem verbindlich festgelegt wird, welcher Elternteil für welche Zeit die Kinderbetreuung übernehmen soll und für welchen Zeitraum Elterngeld beansprucht wird. Ui, war das ein Satz Ggf. kann in Härtefällen nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Nach der Geburt des Kindes sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden, denn die Unterstützung wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt.

Für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen entscheidend Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67% des letzten monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bei Reduzierung der Berufstätigkeit auf Teilzeit gibt es eine Differenzberechnung. zwischen vor der Geburt erzieltem Einkommen und Teilzeitlohn maßgebend. Der absolute Betrag ist auf maximal 1.800 € begrenzt, was einem Einkommen von 2.700 € netto entspricht. Nur Erwerbslose erhalten stets einen Sockelbetrag von 300 €. Geringverdiener mit bis zu 1.000 € Einkommen können bis zu 100% des Nettoeinkommens bekommen. Das wird irgendwie prozentual berechnet Als Insidertipp oder Steuertipp für Verheiratete gilt: Bei Doppelverdiener in Lohnsteuerklasse IV lohnt sich oft ein Wechsel der Steuerklasse. Erhöht sich durch den Wechsel das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Ehegatten, so steigt sein Elterngeldanspruch entsprechend. Der weniger verdienende Elternteil, der im Regelfall das Kind betreut, sollte daher in Steuerklasse III, der besser verdienende in Steuerklasse V wechseln. Der Partner in Steuerklasse V muss zunächst mehr Steuern an den Fiskus abführen, bekommt aber zu viel gezahlte Steuern beim Jahresausgleich wieder erstattet, sofern er einen macht. Früher war der Steuerklassenwechsel jederzeit innerhalb eines laufenden Jahres bis zum 30.11. möglich. Ob dies auch zweimalig im Jahr geht?

Das das Elterngeld für 12 Monate wird, dürfte jedem bekannt sein. Verlängerung der Bezugsdauer um 2 Monate ist bei Wechsel der Betreuung möglich. Das kann durch Reduzierung oder Unterbrechung erfolgen. Und dann gibt’s da noch etwas mit einer Reduzierung der Leistung, wodurch dann wohl die Zahlungen bis 4 Jahre gestreckt werden können. Sofern eine Anrechnung unter Progressionsvorbehalt gelten sollte (erkundigen), könnte es sich rechne, wenn man sowieso nach der Elterngeltzeit nicht mehr voll arbeiten gehen würde oder sogar ganz zu Hause bleibt. Aber wie geschrieben, mit dem Progressionsvorbehalt weiß ich im Moment nicht. Und wer sich vorher noch trennt, da kann der kinderhütende Elternteil, sofern er Erwerbstätig war, wohl auch die 14 Monate nutzen.

Und aufpassen muss man noch bei Arbeitgeberzuschüssen, die könnten ggf. angerechnet werden. Steuerberater oder FA fragen.

Und nachdem der Gesetzgeber mal wieder merkte, dass er bei den Gesetzen gepfuscht hatte, wollte er das höhere Elterngeld bei Steuerklassenwahl nicht akzeptieren. Aber anstelle das Gesetz nachzubessern, waren sie wohl lieber im Osterurlaub und haben nun die ersten 2 Prozesse gegen 2 Elternpaar verloren:

Zitat: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Urteilen entschieden, dass Eltern, die Elterngeld beziehen wollen zuvor ihre Steuerklasse wechseln dürfen um das Elterngeld zu erhöhen (Urteile vom 12.12.2008 - Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009 - Az. L 13 EG 51/08) Aus der Presseerklärung des Gerichts: Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - ), schlössen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können”, begründete der zuständige 13. Senat des Landessozialgerichts in Essen sein Urteil. Er verwies zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3), der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen hätten bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestags Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers finde sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gebe es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.

Und da unsere Politiker das Streiten vor Gerichts nicht kostet (außer die eigene anteilige Steuer), werden die wohl mal in die Berufung gehen.


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