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Geld vererben, verschenken aber wie ?

gefragt von Fritz01 am 05.02.2008 um 20:28 Uhr

Hallo,

die Eltern wollen Kind B und Kind C Geld für einen Hauskauf schenken, da es aber 3 Geschwister sind und die Eltern sich mit Kind A verstritten haben, haben Sie Angst des es im Todesfall Probleme beim vererben gibt.

wie stellen sie es am schlauesten an um das Geld an Kind B und Kind C zu geben, ohne das Kind A später von Kind B und C etwas verlangen kann?

Grüße


Reply


Luise
beantwortet von Luise am 5. Februar 2008 20:30
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Das Testament so schreiben, dass Kind A nur den Pflichtteil bekommt. Dann an Kind B und C das Geld verschenken. Wenn der Erbfall erst nach 10 Jahren eintritt, dann keine Anrechnung mehr der Schenkung an B und C auf das Erbe. Wenn vorher, dann wird die Schenkung auf das Erbe angerechnet und A bekommt nur den Pflichtteil (die Hälfte des Normalanteils).


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 5. Februar 2008 20:32
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Schnell schenken. Gegen Schenkungen kann ein Kind nichts machen. Sterben die Schenker aber innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, kann unter bestimmten, nicht mit wenigen Worten zu beschreibenden Fällen, der benachteiligte Abkömmling Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen und doch noch etwas abbekommen. Also: Schenken und noch mindestens 10 Jahre weiter leben!

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 5. Februar 2008 20:37

Eine Reform des Erbrecht wird derzeit vorbereitet. Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch plant das Kabinett folgende Änderung:

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

http://www.bmj.de/enid/1d691ae1f339e9c9fafc593e5c2a65fe,fef6ce636f6e5f6964092d0934303639093a095f7472636964092d0934323738/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

Das ist aber der erste Entwurf, der noch ein langwieriges Verfahren überstehen muss. Das kann mehrere Jahre dauern.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 5. Februar 2008 20:53

Guter Rat braucht gut Weil!


ghostwriter
beantwortet von ghostwriter am 5. Februar 2008 20:35
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Meine Eltern haben ihr Testament mit Hilfe eines Notars verfasst, da sie u. auch ich seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn/meinem Bruder haben. Demnach erbe ich einmal alles u. mein Bruder nur den Pflichtteil. Mit Schenkungen verhält es sich so, wie Luise schon richtig geschrieben hat.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 5. Februar 2008 20:51
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Wenn das Kind A nur den Pflichtteil bekommt, so ist es damit voll ausgezahlt. Derzeit wird allerdings eine Erbrechtsreform vorbereitet, so dass der Wille des Erblassers stärker berücksichtigt werden sollte. Sachen und Geld, auf die es ankommt, sollte man zu Gebrutstagen verschenken, dann ist die Schenkung von der Erbmasse ausgeklammert.


anonym
beantwortet von Fritz01 am 5. Februar 2008 20:44
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danke

die 10 Jahres Klausel kannte ich schon

wenn Sie aber nun Kind B und C einfach das Geld in die Hand drücken ?




Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 5. Februar 2008 20:49

Das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss der übergangene Abkömmling beweisen. Dazu gehört auch, die Schenkung und den geschenkten Betrag zu beweisen. Bei einer Schenkung von Hand zu Hand verschlechtert sich die Beweislage dramatisch, wenn die Beschenkten die Schenkung leugnen. Aber hier bei GF würde Dir natürlich niemand den Rat geben, Dich rechtswidrig zu verhalten ;-)

Kommentar von 2dc2eb05e9572248e799d07e41b51ec6smallghostwriter am 5. Februar 2008 21:04

Sehe ich genauso. Wie will man das später beweisen, wer was an wen verschenkt hat?

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 5. Februar 2008 21:25

Ist ja dann nicht unser Problem ;-)


anonym
beantwortet von Fritz01 am 5. Februar 2008 20:51
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schon klar ^^


anonym
beantwortet von Konflikthelfer am 2. Juli 2008 10:49
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Und was würde passieren, wenn die Eltern oder die Geschwister das Nachdenken über die Erbschaft zum Anlass nehmen, das Gespräch mit dem ungeliebten Kind zu suchen?


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