geld statt gutschein, bei einer reklamation eines Artikels

13 Antworten

Dies ist zwar allgemein so in den Köpfen aber schlicht weg FALSCH. Der Kunde hat bei einem Mangel an der Ware ein Recht auf WUMS: Wandlung (GELD zurrück, Ware zurrück), Umtausch (Defekt gegen NEUE Ware), Minderung (Preisnachlass wenn z.B. nur ein Optischer Mangel vorliegt), Schadenersatz (Erstattung ALLER Kosten welcher mit dem Mangel der Ware entstanden sind (Versand, Fahrt/Transportkosten, anruf einer Hotline...)

Der Käufer hat alleinig die Wahl von welchem seiner Rechte er Gebrauch macht, ein Recht des Verkäufers auf Reparatur GIBT ES NICHT!

Hallo TomCat!

Sicher hat ein Dienstleister (Handwerker/Händler) das Recht, die Ware oder das Produkt nachbessern zu dürfen. Außerdem verweise ich auf den Kommentar von pepinillo!

lt. §§ 439 und 440 BGB hat der käufer zunächst nur das recht die nacherfüllung zu verlangen (ersatzlieferung bzw. beseitigung des mangels). erst wenn dies fehlschlägt, hat er das recht auf wandlung oder minderung des kaufpreises. schadenersatz steht ihm theoretisch von anfang an zu.

@tomcat01

stimmt deine Auffassung jetzt oder haben die nachfolgenden Kommentatoren Recht?

Das BGB sieht in solchen Fällen vor, dass der Kaufvertrag faktisch rückgängig gemacht wird (Rückabwicklung). Und sofern Du den gerügten Artikel nicht auch mit einem (z.B. einem Geschenk-)Gutschein erworben hast, steht Dir selbstverständlich Bargeld zu!

Erst einmal hast Du (bis auf einige Ausnahmen, die jetzt zu weit führen würden) gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung - und dem Verkäufer seinerseits muss die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden, dies übrigens zweimal.

bei ersatzlieferung nur einmal

@flirtheaven

Genau das sind die "Ausnahmen" :-)

Bei Umtausch wegen "Gefällt mir nicht" bzw. "Das habe ich mir anders vorgestellt" muß der Verkäufer nicht umtauschen und wenn er es aus Kulanz macht, dann nach seinen Regeln.

Bei einer Reklamation wegen einem (verstecktem) Mangel, also "Ist Kaputt" hat der Verkäufer das Recht 3x nachbessern zu dürfen, dann kann der Kunde verlangen dass der Kauf rückabgewickelt wird. Der Kunde steht dann da als hätte er das Produkt erst gar nicht gekauft, hat also noch sein Geld und nicht nur den Gegenwert auf einem Gutschein.

Hast du die Reklamationsfrist eingehalten? Wenn Nein, sei froh, dass du nen gutschein bekommen hast. Wenn du auch nur aus Lust und Tollerei den Gegenstand nichtmehr haben willst, sei auch froh.

Wenn aber Mangel am gegenstand besteht musst du den Gutschein nicht annehmen und kannst Geld (nicht unbedingt Bar, rücküberweisung geht auch) verlangen ;)

Viel spass mit der Kohle (Bewertung nicht vergessen ;) )

reklamation bezieht sich immer auf einen sachmangel.

umtausch ist der richtige ausdruck bei nichtgefallen.