Meine Freundin hat eine Ausbildung zur Arzthelferin gemacht. Ihr Vertrag wurde jetzt 2 mal verlängert. Nun will ihr Chef den Vertrag wieder nur befristet verlängern. Darf er das oder muss er nach den dritten mal einen unbefristeten Vertrag machen oder sie halt nicht übernehmen? Kommt aus Berlin, falls das was ausmacht.
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Eine Befristung ist in einem Zeitraum von zwei Jahren bis zu dreimal möglich. Hier kann man es noch einmal nachlesen: http://www.info-arbeitsrecht.de/BefristeterArbeitsvertrag/befristeterarbeitsvertrag.html

nach der zweiten Verlängerung,darf er das eindeutig NICHT!!!Und das weiß er sicher auch!

natürlich darf er den vertrag befristet verlängern, aber nur bis max. 2 jahre und nicht öfters als 3 mal. allerdings wäre es für deine freundin wirklich besser (gerade im hinblick auf die zukunft), dass sie etwas festes, unbefristetes in den händen hat :/

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer ohne Sachgrund. Letztere ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf der Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
http://www.stern.de/wirtschaft/arbeit-karriere/arbeit/arbeitsrecht-datenbank-was...

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig,wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Die Befristungen ohne sachlichen Grund ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und kann in diesen zwei Jahren bis zu dreimal verlängert werden.
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung vom Gesetz abweichend festgelegt werden.
Das gab es mal, dass der Vertrag 2x befristet war und der 3. ein Festvertrag sein musste! Soweit ich weiß ist dieses Gesetz geändertworden! Der Arbeitgeber darf befristen solange er will!
google doch mal nach arbeitsverträgen mit den o.g. schlagwörtern.
ich würde sagen, der chef darf das. aber ich bin da kein experte.
Dreimal kann er verlängern und dann müsste er eine Entscheidung treffen.

Im Forum von jurathek.de gibt es sicher kompetente Antworten darauf. Einfach mal vorbeischauen.
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Die dritte Verlängerung müsste unbefristet sein. Natürlich könnte er im Zweifelsfall für eine Woche aussetzen (sie wäre also 1 Woche arbeitslos)und von vorn anfangen. Die AG sitzen letzendlich am längeren Hebel. Traurig, aber wahr.
lenzing42 am 3. September 2009 11:20 @ Morti :Solltest dich mal mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigen.
Bei einer kalendermäßigen Befristung ohne Vorliegen eines sachl.Grundes ist eine Befristung nicht zulässig,wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
§ 14 Abs.1 TzBfG 8 Befristungsgründe.
Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt hiernach insbesondere dann vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, --> Infos zur Befristung bei Leiharbeit (Zeitarbeit)
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, --> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.07 (nur einmalige Befristung zulässig)
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, --> Studenten: Bundesarbeitsgericht
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird --> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.06
oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Daraus was zu finden sollte ja wohl kein Problem sein.
Ohne sachlichen Grund kann das Arbeitsverhältnis bis zu 2 Jahre (Existenzgründer: 4 Jahre) kalendermäßig befristet werden. (§ 14 Abs.2 TzBfG)

arzthelferin und bäcker sind ausbeutungsberufe, azubis sind billig und werden meist nach ausbildung entlassen.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
lenzing42 am 3. September 2009 13:46 Super.Hast du denn auch den sachlichen Fehler in deiner Antwort von 9.47 Uhr entdeckt?
Kann mir jetzt nur vorstellen, dass du das mit der einen Woche meinst.? Aber, wenn er das irgendwie "begründen" kann ....
In dem Artikel steht, dass eine dreimalige Verlängeung möglich ist. Das bedeutet 4 befristete AV in 2 Jahren.