Hallo, folgendes Problem:
Ich habe einen ganz speziellen "Freund", der in rufschädigender Absicht aus dem Zusammenhang gerissene Textzitate mit beleidigenden Kommentaren von mir veröffentlich. Ich überlege mir, diesen Menschen wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede und gegebenenfalls wegen unerlaubter Verfolgung anzuzueigen und Strafantrag zu stellen.
Angenommen er schafft es mit hilfe seines Anwaltes einer Verurteilung zu entgehen, kann es mir in diesem Fall passieren, dass ich dessen Anwalt u.U. ebenfalls zahlen müsste. Kurz und gut: Besteht für mich ein Kostenrisiko, wenn ich diesen Menschen anzeige?
Danke für Informationen Thomas

Die meisten Antworten gehen leider am Problem vorbei; Du hast jederzeit das Recht einen bestimmten Sachverhalt, den Du für strafwürdig hältst, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu melden; es geht nicht darum, dass Du bereits eine rechtliche Wertung des Verhaltens der anderen Person vornimmst; das ist Aufgabe der ermittelnden Behörde und der Staatsanwaltschaft; Du teiltst nur den Sachverhalt mit und die Polizei/staatsanwaltschaft muss diesen Sachverhalt entsprechend bewerten; es kann ja nicht Deine Aufgabe sein, die entsprechende rechtliche Bewertung vorzunehmen; allerdings muss das, was Du der Polizei mitteilst, natürlich den Tatsachen entsprechen;

Sollte es zu einem Zivilprozess kommen und Du unterliegst mit Deiner Klage, musst Du Deinen Anwalt, den gegnerischen Anwalt und die Prozesskosten bezahlen.
Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, wird Dir nach Sichtung der Beweise Dein (hoffentlich guter) Anwalt sagen.
Gibt es in deine Nähe vielleicht ein Rathaus oder Bürgeramt, wo du eine kostenlose Rechtsberatung bekommen kannst? Dort könnte man dir die Wege mit den verbundenen Risiken aufzeigen.
Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, kannst du eine Erstberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.

Da würde ein kurzes Informationsgespräch beim Anwalt Klarheit bringen.
ja und nein. kostenrisiko ja aber nicht für den anwalt der gegenpartei höchstens dir gerichtskosten musst du zahlen

ich bin KEIN jurist, aber ich könnt mir das schon vorstellen
wird das Verfahren eingestellt, so werden die Kosten der Staatskasse auferlegt; liegt allerdings eine vorsätzliche oder leichtfertige Anzeige vor mit der Absicht, den Angezeigten zu schädigen, hat der Anzeigeerstatter die Kosten zu tragen;
Sehr gut und abschliessend dargestellt!!
genau, sehr gut, DH. Alle anderen Antworten vom 8.7. zwischen 3 und 4 Uhr bitte ignorieren.
Das wäre dann aber zivilrechlich zu entscheiden! Das Strafverfahren - auch wenn es eingestellt wird - kann die Anwaltskosten höchstens im Adhäsionsverfahren mit verurteilen. Dazu braucht es aber eines Gerichtes. bei Einstellung kommt man nicht so weit. Das käme also allenfalls bei Freispruch in Frage. Till