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Gegnerische Rechtsanwaltskosten bei einer Stafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, Übler Nachrede

gefragt von Thomas2498 am 08.07.2009 um 3:14 Uhr

Hallo, folgendes Problem:

Ich habe einen ganz speziellen "Freund", der in rufschädigender Absicht aus dem Zusammenhang gerissene Textzitate mit beleidigenden Kommentaren von mir veröffentlich. Ich überlege mir, diesen Menschen wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede und gegebenenfalls wegen unerlaubter Verfolgung anzuzueigen und Strafantrag zu stellen.

Angenommen er schafft es mit hilfe seines Anwaltes einer Verurteilung zu entgehen, kann es mir in diesem Fall passieren, dass ich dessen Anwalt u.U. ebenfalls zahlen müsste. Kurz und gut: Besteht für mich ein Kostenrisiko, wenn ich diesen Menschen anzeige?

Danke für Informationen Thomas

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Recht x 35.193 Beleidigung x 221 Strafantrag x 4

Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 8. Juli 2009 06:22
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Die meisten Antworten gehen leider am Problem vorbei; Du hast jederzeit das Recht einen bestimmten Sachverhalt, den Du für strafwürdig hältst, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu melden; es geht nicht darum, dass Du bereits eine rechtliche Wertung des Verhaltens der anderen Person vornimmst; das ist Aufgabe der ermittelnden Behörde und der Staatsanwaltschaft; Du teiltst nur den Sachverhalt mit und die Polizei/staatsanwaltschaft muss diesen Sachverhalt entsprechend bewerten; es kann ja nicht Deine Aufgabe sein, die entsprechende rechtliche Bewertung vorzunehmen; allerdings muss das, was Du der Polizei mitteilst, natürlich den Tatsachen entsprechen;

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 8. Juli 2009 06:29

wird das Verfahren eingestellt, so werden die Kosten der Staatskasse auferlegt; liegt allerdings eine vorsätzliche oder leichtfertige Anzeige vor mit der Absicht, den Angezeigten zu schädigen, hat der Anzeigeerstatter die Kosten zu tragen;

Kommentar von firepower am 8. Juli 2009 08:35

Sehr gut und abschliessend dargestellt!!

Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 8. Juli 2009 13:04

genau, sehr gut, DH. Alle anderen Antworten vom 8.7. zwischen 3 und 4 Uhr bitte ignorieren.

Kommentar von TillWollheim am 9. Juli 2009 10:28

Das wäre dann aber zivilrechlich zu entscheiden! Das Strafverfahren - auch wenn es eingestellt wird - kann die Anwaltskosten höchstens im Adhäsionsverfahren mit verurteilen. Dazu braucht es aber eines Gerichtes. bei Einstellung kommt man nicht so weit. Das käme also allenfalls bei Freispruch in Frage. Till


Medienmensch
beantwortet von Medienmensch am 8. Juli 2009 03:44
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Sollte es zu einem Zivilprozess kommen und Du unterliegst mit Deiner Klage, musst Du Deinen Anwalt, den gegnerischen Anwalt und die Prozesskosten bezahlen.
Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, wird Dir nach Sichtung der Beweise Dein (hoffentlich guter) Anwalt sagen.


joshinsky
beantwortet von joshinsky am 8. Juli 2009 03:23
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Gibt es in deine Nähe vielleicht ein Rathaus oder Bürgeramt, wo du eine kostenlose Rechtsberatung bekommen kannst? Dort könnte man dir die Wege mit den verbundenen Risiken aufzeigen.

Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, kannst du eine Erstberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.


Jaunty
beantwortet von Jaunty am 8. Juli 2009 03:23
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Da würde ein kurzes Informationsgespräch beim Anwalt Klarheit bringen.


anonym
beantwortet von soluto am 8. Juli 2009 03:17
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ja und nein. kostenrisiko ja aber nicht für den anwalt der gegenpartei höchstens dir gerichtskosten musst du zahlen


badguysimon
beantwortet von badguysimon am 8. Juli 2009 03:16
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ich bin KEIN jurist, aber ich könnt mir das schon vorstellen


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