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Gebrauchten Pc verkauft - Klage am Hals

gefragt von SedativaSedativa am 08.04.2009 um 17:36 Uhr

Ich hätte da auch mal ne Frage. Nämlich ist das so, dass ich im letzten Jahr April einen gebrauchten, funktionstüchtigen Pc an die Mutter eines Freundes verkauft habe. Etwa zwei Monate später meinte die Frau, dass der Pc nicht funktioniert und ich daher das Geld rückerstatten soll. Da ich mich weigerte, das Geld zurück zu zahlen, schaltete sie mitte November einen Anwalt ein. Auch darauf habe ich nicht reagiert, da mir mehrere Personen versicherten, dass ich das Geld nicht zurückerstatten müsse.

Heute kam ein Brief vom Amtsgericht, da der Anwalt Klage gegen mich eingereicht hat. Der Sohn der Frau hat mir unterschrieben, dass er den PC kaputt gemacht hat (was auch wirklich so war!).

Muss ich mir jetzt auch einen Anwalt nehmen? Kann mir da was passieren?

Wäre super dankbar über eure Hilfe. Bin gerade wirklich verzweifelt.

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PC x 41.831 gekauft wie gesehen x 2 gerichtliche Klage x 2

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pcnotdiensthh
beantwortet von pcnotdiensthh am 8. April 2009 17:40
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Gehe zur ÖRA ( als Suchbegriff bei Suchmaschine eingeben ) oder besuche ein Rechtsforum im Netz. Wie recht24.de oder http://www.e-recht24.de/

Ich sage mal so. Du musst auf jeden Fall ein Widerspruch einlegen. Du kannst die Schreiben vom Gericht nicht ignorieren, irgendwann wird es dem Gericht nämlich egal sein ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Es wird nur noch darum gehen ob du Widerspruch eingelegt hast.

Ansonsten wüde ich mir aber keine Sorgen machen. Die Frau kann das nicht gewinnen, denn als Privatverkäufer hast du keine Gewährleistungspflicht und schon garnicht von 2 Monaten. Aber reagieren musst du.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. April 2009 17:41

Das letztere ist ausgemachter Quatsch.....

Kommentar von E3862c11512f65f100e191fb47415632smallpcnotdiensthh am 8. April 2009 17:43

Kann gut sein, aber Vorsicht ist besser als Nachtsicht. Außerdem kostet die Beratung bei der ÖRA nur 10€ oder so.

Kommentar von A589ba086a2c6fcfa81e7afd861c741fsmallbulli66 am 8. April 2009 17:44

Volker13 hat recht. das letztere ist absoluter quatsch

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. April 2009 17:50

Ganz genau. Denn gegen eine Klage legt man keinen Widerspruch ein, sondern man beantragt sie kostenpflichtig abzuweisen. Da der TE weder sein Alter, noch den eingeklagten Wert des PC nennt, ist es kau möglich, hier etwas zu sagen.

Im Übrign wissen wir gar nicht, ob die gegenseite Anerkenntnis - oder Säumnisurteil im Falle des schriftlichen Vorfahrens beantragt hat.


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Bonella
beantwortet von Bonella am 8. April 2009 17:40
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wenn der sohn/dein kumpel zugibt, er hat den pc kaputtgemacht, wo liegt dann das problem?


Joschy0907
beantwortet von Joschy0907 am 8. April 2009 17:44
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wenn sich der Sachverhalt so verhält wie du ihn beschrieben hast brauchst du dir keine Gedanken zu machen...


Sedativa
beantwortet von Sedativa am 8. April 2009 18:02
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Der Käuferin gegenüber wurde von mir nie erwähnt, dass ich die Kaufkosten zurückerstatten werde. Es liegt allerdings auch kein schriftlicher Kaufvertrag vor. Der Kaufpreis betrug 330 €. Freue mich über eure Antworten.


Tremor
beantwortet von Tremor am 8. April 2009 17:49
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PC kaputt gemacht?? was heisst das? Ich hätte es vorher schon im guten geregelt in dem ich ihr den PC eisatzfähig machen würde. Schon aus dem Grund, da es sich ja um die Mutter eines Freundes handelt.

Das Gesetz sagt folgendes, Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läst es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, das in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen http://www.rainbow-ct.de/shop/shop_content.php/coID/9/content/Gewaehrleistung---...

Aber da Dein Freund den Schaden verursacht hat, hast Du nichts zu befürchten

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. April 2009 17:55

Für diese Aussage hätte ich gerne eine vernünftige Quelle.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. April 2009 18:15

§ 437 BGB kann hier nicht gelten, weil die Sache im Zeitpunkt des Kaufes nicht mangelbehaftet war.


Sedativa
beantwortet von Sedativa am 8. April 2009 17:47
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Ich bin 19. Danke erstmal für die Antworten. Ich werde möglichst Widerspruch einlegen. Muss ich mir da einen Anwalt nehmen?

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. April 2009 18:00

gegen eine Klage kannst Du keinen Widerspruch einlegen. Du musst zur Klage Stellung nehmen und beantragen, dass die Klage abgewiesen wird.

Diesen Antrag musst Du begründen. Ist schriftliches Vorverfahren angeordnet?


Volker13
beantwortet von Volker13 am 8. April 2009 17:40
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Darf ich fragen, wie alt Du bist?


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