Eine befreundete Familie steckt in einer prekären finanziellen Situation. Der Mann ist alkoholkrank, verlor seine Arbeit und liegt seit Jahren mit seinem eigenen Vater im Streit. Nach der letzten heftigen Auseinandersetzung kündigte der Vater an, dass der Sohn im Falle seines Todes keinen Pfennig von seinem Erbe sehen würde. Der wiederum gibt sich unbeeindruckt und sagt, dass er als Sohn aufgrund des Pflichteilsrechts dazu berechtigt wäre, einen Teil des Erbes einzustreichen und sein Vater keine Möglichkeit hätte das zu verhindern. Stimmt das?
ja, das stimmt.
pflichteil sind 50 % des erbes , allerdings nur als geldleistung.

Wenn man nicht gültig enterbt wird, dann ja. Nach der kommenden Erbrechtsreform wird jedoch eine Enterbung oder ein Erbausschluss viel einfacher und an kaum bedingungen geknüpft.

Der Pflichtteil besteht in einem Geldanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils.
Es handelt sich um einen reinen GELDanspruch gegen den Erben. Erbe ist der Pflichtteilsberechtigte nicht.
Der Pflichtteil kann nur unter außergewöhnlichen, selten anzutreffenden Umständen entzogen werden. - Wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder gröblichst mißhandelt; liderlicher (was ist das?) Lebenswandel reicht nicht.
Solange er dem Vater nicht nach dem Leben trachtet stimmt das.
richtig ist: Pflichtteil ist 50% des gesetzlichen Erbteils, wäre dieser 50% des Erbes dann ist der Pflichtteil 25% des Erbes.
hatte ich auch so gemeint, das wort "gesetzlich" reiche ich hiermit nach.