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Garantiert das Pflichtteilsrecht einen Mindestanteil am Erbe?

gefragt von calimero33 am 21.07.2008 um 16:26 Uhr

Eine befreundete Familie steckt in einer prekären finanziellen Situation. Der Mann ist alkoholkrank, verlor seine Arbeit und liegt seit Jahren mit seinem eigenen Vater im Streit. Nach der letzten heftigen Auseinandersetzung kündigte der Vater an, dass der Sohn im Falle seines Todes keinen Pfennig von seinem Erbe sehen würde. Der wiederum gibt sich unbeeindruckt und sagt, dass er als Sohn aufgrund des Pflichteilsrechts dazu berechtigt wäre, einen Teil des Erbes einzustreichen und sein Vater keine Möglichkeit hätte das zu verhindern. Stimmt das?


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 21. Juli 2008 16:29
1x
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ja, das stimmt.

pflichteil sind 50 % des erbes , allerdings nur als geldleistung.

Kommentar von gero4345 am 22. Juli 2008 07:21

richtig ist: Pflichtteil ist 50% des gesetzlichen Erbteils, wäre dieser 50% des Erbes dann ist der Pflichtteil 25% des Erbes.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 22. Juli 2008 13:01

hatte ich auch so gemeint, das wort "gesetzlich" reiche ich hiermit nach.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 21. Juli 2008 16:32
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Wenn man nicht gültig enterbt wird, dann ja. Nach der kommenden Erbrechtsreform wird jedoch eine Enterbung oder ein Erbausschluss viel einfacher und an kaum bedingungen geknüpft.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 21. Juli 2008 16:32
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Der Pflichtteil besteht in einem Geldanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils.

Es handelt sich um einen reinen GELDanspruch gegen den Erben. Erbe ist der Pflichtteilsberechtigte nicht.

Der Pflichtteil kann nur unter außergewöhnlichen, selten anzutreffenden Umständen entzogen werden. - Wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder gröblichst mißhandelt; liderlicher (was ist das?) Lebenswandel reicht nicht.


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 21. Juli 2008 16:28
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Solange er dem Vater nicht nach dem Leben trachtet stimmt das.




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