Biker28 am 18.12.2007 um 17:33 Uhr
Habe einen Grundigfernseher mit 12 Mon. Garantie im Gebrauchtwarenladen gekauft. Der Fernseher geht ohne Grund in unregelmäßigen Zeitabständen aus. Der Fernseher wird nun nicht mit Garantieleistung (4 Mon.noch)reperiert,da der Firmenname( gleichen Inhaber) geändert wurde.

Mir fällt dazu spontan ein: Sprich den "neuen" Inhaber an und erwähne, dass Du Dich bei verweigerter Leistung ans Gewerbeaufsichtsamt (und die Verbraucherzentrale) wendest.

der Garantie ist ein freiwilliges Versprechen und wenn die Firma, die dir das versprochen hat nicht mehr existent ist, dann hast du sehr schlechte Chancen. Frage bei Grundig an, ob dieses Gerät noch Herstellergarantie hat, den Grundig gibt 2 Jahre. Tel.: 01805 231880, Notiere im voraus die Seriennummer..eine 18-stellige Zahle auf dem Typenschild meist vertikal aufgetragen
Wenn die nur den Namen der Firma geändert haben, und der Inhaber derselbe ist, dürfte der Garantieanspruch nicht verfallen.
Biker28 am 18. Dezember 2007 19:46 Danke für die Antworten
Frage, hat dir der Händler wirklich für das Gerät eine Garantie von 12 Monaten gegeben, oder war das die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwaren von 12 Monaten? Eine Garantie kann nur der Hersteller/Importeur geben.
Wenn es eine Gewährleistung ist, dann müsstest du dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler/Schaden schon von Anfang an bestanden hat. In den ersten 6 Monaten hätte der Händler dir das Gegenteil beweisen müssen.
Aber 6 Monate nach Kauf setzt die Beweislastumkehr ein. Und da hast du ganz schlechte Karten.
Biker28 am 18. Dezember 2007 19:45 Der Gebrauchtwarenhändler gab die Garantie von 12 Monaten schriftlich

Der Verkäufer ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Herstellers ! Melde Dich bei Grundig und frage durch wen sie das Gerät reparieren lassen wollen , oder ob es ausgetauscht werde !
Die Frage ist zu kompliziert und der mitgeteilte Sachverhalt ist zu dünn, um dazu eine Aussage zu treffen. Es kommt darauf an, um was für eine Firma es sich handelt, einen Einzelunternehmer, eine oHG oder KG, eine GmbH, des Weiteren ob die neue Firma nur ein neuer Name für den alten Rechtsträger ist oder ob es sich um eine Neugründung handelt, ob wenn die alte Firma nicht mehr existiert, der Inhaber in persönliche Haftung genommen werden kann oder die Haftung des Inhabers beschränkt ist, ob bei einer Handelsgesellschaft der neue Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger des alten ist und und und.
Das kann nur in einer Rechtsberatung geklärt werden, bei der alle Unterlagen vorgelegt werden, auch über die neue Firma.