ZwieZeit am 06.07.2009 um 13:56 Uhr
Hallo, ich habe einen Schaden (Materialermüdung) an meinem Rad (keine Lappalie, es geht um die Nabe).
Vor drei Monaten bin ich zu dem Händler gegangen und dort wurde mir gesagt, dass das Teil unter Garantie (ich meine natürlich 2 Jahre Händlergewährleistung, bevor hier gleich wieder einer unkt) ausgetauscht wird. Es war aber gerade nicht am Lager. Und ist es jetzt immer noch nicht.
In wenigen Wochen läuft die Gewährleistung ab und das Teil wurde noch nciht ausgetauscht und das Teil ist auch immer noch nicht da.
Wenn deren Taktik aufgeht (nicht, dass ich was böses unterstellen will, aber drei Monate ein lieferbares Teil nicht im Lager zu haben, ist schon irgendwie merkwürdig), dann steh ich da mit dem Schaden und mit verfallener Gewährleistung. Wie sieht es rechtlich in dem Fall aus? Habe ich dann immer noch Anspruch auf die Reparatur?
ich glaub schon, du hast es ja vor ablauf der gewährleistung hingebracht
zur sicherheit würde ich noch vor ablauf schriftlich reklamieren und reklamationserhalt quittieren lassen. dann dürfte nichts passieren.

Es gilt das Datum, zu dem der Zeitpunkt des Garantiefalls eingetreten ist, d.h. an dem Du das Rad zur Reparatur gebracht hast. Du solltest dem Händler trotzdem eine Frist setzen.
Du hast doch den Durchschlag eines Reparaturauftrages. Da sollte das Datum der Abgabe des Rades stehen.
ZwieZeit am 6. Juli 2009 14:03 Ich habe das Rad ja nicht abgegeben, sondern wieder mitgenommen, da ich nicht darauf verzichten kann (kein Auto) und man mir auch kein Ersatzrad geben wollte.
aber wie kann ich das beweisen?
Das soll dir der Händler einfach bestätigen
ok, ich frage mal nach. In Papierform ist das wahrscheinlich am sichersten. Danke