Letztes Jahr Aug 2007 habe ich mir einen Nissan Micra C+C gekauft. Erstzulassung Aug 06. Schon nach kurzer Zeit fiel meine Servolenkung ständig. Der fehler konnte zunächst behoben werden .Vor nun 8 Wochen trat der Fehler erneut auf. Die alte Servolenkung sollte gegen neue ausgetauscht werden, das Auto wurde stillgelegt. Stand der Dinge: Das Autohaus kann die Reparatur nicht vornehmen, da Nissan das Ersatzteil nicht liefern kann. Habe mir ein Leihfahrzeug nehmen müssen, dass ich angeblich bezahlen muss???Kann ich auch nach Vergabe des Garantieauftrages die Werkstatt wechseln? Wann habe ich anspruch das Auto zurückzugeben?Was kann ich tun?Welche Rechtsgrundlage habe ich? Vielen Dank im vorrau

AUFPASSEN: Garanie und "Mängelgewährleistung" sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Sie sollten Ihre (gesetzlichen) Mängelgewärleistungsansprüche gem. §§ 434 BGB ff. geltend machen Wenn ein Mangel vorliegt haben Sie danach zunächst einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Umtausch oder Reparatur. Alle damit verbundenen Kosten hat nach § 439 BGB der VERKÄUFER zu tragen, nicht Sie. Der Verkäufer kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheiden, welche der beiden Optionen er zieht. Erst, wenn diese Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, haben Sie das Recht, gem. § 346 BGB vom Vertrag zurück zu treten. D.h., Sie geben das Auto zurück und bekommen Zug um Zug Ihr Geld wieder. Wenn der Verkäufer mit der Reparatur nicht in Gang kommt, setzen Sie ihm eine angemessene Frist, mit der Erklärung, daß Sie nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Machen Sie aber unbedingt noch einmal klar, daß Sie keinen Garantieanspruch, sondern einen Mängelgewährleistungsanspruch geltend machen. In den Garantiebedingungen kann nämlich, da Garantie immer ein eigener Vertrag ist, alles anders geregelt sein, als im Gesetz. Weil der normale Kunde die Unterscheidung nicht kennt, wird damit viel Schindluder getrieben. Die Werkstatt wechseln können Sie bei Gewährleistnugsansprüchen NICHT, da sich diese Ansprüch ausschließlich gegen den Verkäufer richten.