Garagentorantrieb defekt - muss ich tatsächlich alles selbst zahlen?

6 Antworten

"Die Schönheitsreparaturen sowie Reparaturen an Rollläden (Tor), Türen, Fenstern und Schlössern gehen zu Lasten des Mieters."

Nach meiner Meinung ist der zweite Teilsatz unwirksam. Allenfalls ist eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag möglich. Gibt es denn eine Obergrenze für die Reparaturkosten pro Monat oder Jahr im Vertrag?

Lies hier mehr: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

Achtung: Der Fragesteller schrieb, dass er zusätzlich eine Garage angemietet hat. Die Bestimmungen zur Kleinstreparaturen, die Du hier benannt hast, beziehen sich auf Mietverträge für Wohnraum und greifen demnach hier vielleicht gar nicht.

@ChristianLE

Danke für denn Hinweis @ChristianLE

Dann stelle ich eine Nachfrage:

Ist die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages? Wenn ja, dann gilt oben gesagtes. Wenn nein (also ein völlig separater Mietvertrag), dann gilt oben gesagtes nicht - denn dann ist es völlige Vertragsfreiheit.

Das wäre bestimmt keine Schönheitsreparatur, völlig unabhängig von der Frage, ob die Klausel in deinem Mietvertrag wirksam ist. Wenn der Torantrieb kaputt ist und ausgetauscht werden muss, ist das Instandsetzung oder gar Modernisierung (falls was Funktionaleres eingebaut wird) - und das muss der Vermieter zahlen.

eigentlich der Vermieter, es ist sein Eigentum. Du kannst aber dem Vermieter vorschlagen die Reparatur selber zu bezahlen und die Miete wird gemindert (auf Dauer!).

"Die Schönheitsreparaturen sowie Reparaturen an Rollläden (Tor), Türen, Fenstern und Schlössern gehen zu Lasten des Mieters.

Wenn das tatsächlich so im Mietvertrag steht, dann dürfte das unwirksam sein, wenn die Garage zum Wohnungsmietvertrag gehört. Zum einen muss die Höhe der Kosten klar begrenzt sein (z.B. Einzelrechnungen bis 100 €) zum anderen darf dies nur Reparaturen an Gegenständen betreffen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen.

Es gibt aber ein großes "Aber":

 ich habe zu meiner Wohnung zusätzlich eine Garage angemietet.

Wenn es für die Garage einen separaten Mietvertrag gibt, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen für (Wohnungs-)Mietverträge gar nicht. Hier können ggfs. auch abweichende Vereinbarungen wirksam getroffen werden.

Ja, es handelt sich tatsächlich um einen separaten Mietvertrag für die Garage... Aber ist dass dann nicht, wie von peterobm geschrieben, eine Modernisierung?

@Blondi587

Aber ist dass dann nicht, wie von peterobm geschrieben, eine Modernisierung?

Eine Modernisierung sowieso nicht. Unter dem Begriff versteht man eine Gebrauchswertverbesserung. Bei Garagenmietverträgen kann es durchaus sein, dass Reparaturmaßnahmen, bzw. ein Tausch des Antriebs dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann.

@ChristianLE

wo steht was von Modernisierung??

Sehr wahrscheinlich nicht. Der Vermieter kann zwar Klauseln über die Beteiligung des Mieters in den Mietvertrag einfügen. Diese Klausel ist nach meiner Vermutung zu unbestimmt, um gültig zu sein. Du brauchst rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt oder den Mieterverein. (Ich bin kein Jurist, kann daher hier nur Vermutungen äußern, die aber nicht ganz unbegründet sind.)