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Für was Kaution??

gefragt von Meli82 am 20.06.2008 um 11:19 Uhr

Ich bin eine allein Erziehende Mutter von drei Kindern, jetzt konnte ich einen Monat die Miete nicht bezahlen. Nun fängt meine Vermieterin mit Räumungsklage an. Laut meinem Mietvertrag ist die Kaution ( 2MM) die ich hinterlegt habe zu Sicherheiten da, also meiner Meinung nach auch für so einen Fall. Jetzt weigert sich die Vermieterin aber die fehlende Miete von einer Kaution zu nehmen. Sie hätte dann ja immer noch eine, für den fall das bei einem Auszug etwas kaputt wäre. Nun weiß ich nicht ob da eine Räumungsklage geht oder ob sie die fehlende Miete von der Kaution nehmen muss. Denn schließlich hat sie ja das Geld und will es nur nicht nehmen.

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Miete x 3.302

RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 20. Juni 2008 11:24
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Die Kaution ist für Schäden gedacht, nicht für Mietausfall! Wenn sie sich darauf einlassen würde, wäre das goodwill! Einen Rechtsanspruch gibt es dafür nicht!


wj2000
beantwortet von wj2000 am 20. Juni 2008 11:22
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Bei einem Monat Mietrückstand wird der Räumungsklage nicht stattgegeben.

Kommentar von Meli82 am 20. Juni 2008 11:29

da bin ich erst mal beruhigt. Nur weiß ich immer noch nicht, ob sie die Kaution für den einen Monat Mietrückstand nehmen muss. Ansonsten wende ich mich einfach mal an den Mieterschutzbund. Die können mir sicher Ratschläge geben.


SRG73
beantwortet von SRG73 am 20. Juni 2008 11:25
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Ich wurde der Vermieterin vorschlagen das Sie das Geld von der Kaution nehmen solle & Ich Monat für Monat die Kaution wieder auf die vereinbarte Summe zurückzahle.


anonym
beantwortet von anjanni am 20. Juni 2008 12:18
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Das korrekte Vorgehen von seiten des Vermieters bei Mietrückstandes ist folgendes:

  • eine (Ab-)Mahnung ist nicht erforderlich, da der Mieter automatisch in Verzug ist, weil im Mietvertrag immer ein konkreter Zahlungstermin genannt ist

  • wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen

  • dieser fristlosen Kündigung kann der Mieter durch Zahlung der rückständigen Miete (auch eines Teilbetrags) und gleichzeitigem schriftlichen Widerspruch entgegenwirken

  • erst wenn der Mieter diese Zahlung nicht geleistet hat oder ein weiteres Mal in Rückstand gerät, wird die fristlose Kündigung wirksam

  • zieht der Mieter dann nicht "freiwillig" aus, kann der Vermieter die Räumungsklage einreichen

  • bei einer Mutter mit drei Kindern wird es mit der Räumung schon schwierig für den Vermieter, weil eine solche Familie nicht einfach auf die Straße gestellt wird

Was Du als Mieter tun solltest:

  • Wenn Du absehen kannst, daß Du einen Monat nicht zahlen kannst, daß Du aber diesen Monat (in Raten) wieder ausgleichen kannst, solltest Du vorher mit dem Vermieter darüber sprechen. Meistens findet man gemeinsam eine geeignete Lösung. Wenn das im Gespräch nicht möglich ist, kannst Du noch einen freundlichen Brief aufsetzen, in dem Du die Umstände erklärst, und gleichzeitig die Ratenzahlung anbietest. Wichtig: zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter erst bei Rückstand von zwei Monatsmieten berechtigt!

  • Irgendwoher bekommst Du ja Geld zum Leben, auch als alleinerziehende Mutter. Wenn Du bei Ämtern Anträge auf Unterstützung gestellt hast, kannst Du dort auch fragen, wie Du bis zur abschließenden Bearbeitung die Miete bezahlen kannst. Irgendwelche Übergangslösungen wird es dann schon geben. Solche Dinge solltest Du aber tatsächlich eigentlich klären, bevor es zu diesem Rückstand kommt.

So, und nun noch die Frage der Kaution: natürlich ist die auch für Mietausfälle (und außerdem für Ansprüche, die aufgrund von beim Auszug hinterlassenen Schäden entstehen) gedacht. Allerdings ist sie im Normalfall nicht dazu gedacht, die laufenden Rückstände zu begleichen. Auch wenn Du 2 oder sogar 3 Monatsmieten Kaution gezahlt hast, kann Dir der Vermieter beim Rückstand von 2 Monatsmieten fristlos kündigen!!!


anonym
beantwortet von Saarland60 am 20. Juni 2008 11:34
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"Die Kaution ist für Schäden gedacht, nicht für Mietausfall!"

Das ist schlicht falsch. Eine Kautionsleistung dient zur Sicherung und Befriedigung ALLER Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter darf aus der Kaution also auch Mietrückstände befriedigen, sofern diese nicht streitig sind und die Verrechnung im Vorteil des Mieters liegt.

Deine Vermieterin kann also Deinen Mietrückstand der Kaution entnehmen, allerdings bist du verpflichtet, die damit geschmälerte Kaution wieder "aufzufüllen".


anonym
beantwortet von UlrikeD am 20. Juni 2008 11:25
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Wie RBMannheim.


ehlers
beantwortet von ehlers am 20. Juni 2008 11:22
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Also so schnell schießen die Preußen nicht.Ich würde der Vermieterin sagen das sie an die Kaution gehen soll und das du es dann wieder aufstockst in Raten.Dafür ist die kaution da und wir haben das bei unserm Auszug auch so gemacht.Nur das wir uns dann nur den Rest haben auszahlen lassen.

Kommentar von Meli82 am 20. Juni 2008 11:27

Ich werde meiner Vermieterin also sagen, das sie die Kaution nehmen soll, nur das ich bei einem Auszug noch etwas von der restlichen Kaution sehen werde, das glaube ich nicht. Die ist so ein Giftzahn, die findet garantiert irgend einen Unsinn, nur damit ich kein Geld mehr von ihr bekomme. Und nun heißt es erst mal eine neue Wohnung suchen, und weg von dem Giftzahn.


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