Ich scheide zum 31.03. durch Aufhebungsvertrag aus dem Berufsleben aus (Beziehe ab 01.04. Rente) und bekomme eine Abfindung - sagen wir mal von 54.000 brutto (StKlasse 1). Wie hoch ist ca. der Steuerabzug (Lohnsteuer, Soli, Kirchsteuer) bei der Fünftelregelung und was würde ich ca. Ausgezahlt bekommen?
Fünftelregelung
Antworten (4)
-
2Antwort von
koenigstiger25koenigstiger25
Die Frage kann man so nicht beantworten, da es darauf ankommt, wie hoch Ihre anderen Einkünfte sind.
Die Fünftelregelung lässt sich vereinfacht wie folgt erklären:
Zunächst wird die Einkommensteue ohne Abfindung berechnet. Angenommen es ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen (ZVE) in Höhe von 40.000 Euro, dann beträgt die Steuer (Jahr:2008, Splittingtarif für verheiratete) 5.700,00 Euro zzgl. Soli und Kirchensteuer
Nun wird die Abfindung in Höhe von 54.000 EUR wird durch 5 geteilt = 10800,00. Diese 10.800 Euro werden dem bisherigen ZVE zugeschlagen = 50.800,- EUR und die Steuer wird neu berechnet = 8.781,- EUR zzgl. Soli und Kirchensteuer.
Subtrahiert man nun die Steuerbeträge ergibt sich ein Betrag von 3.081,00 EUR, welcher auf den Abfindungteil von 10.800,00. Zur Ermittlung der Steuer auf die Abfindung werden nun noch die 3.081,00 EUR mit 5 multipliziert = 15.405,00 EUR zzgl. Soli und Kirchensteuer.
Die Einkommensteuer auf die Abfingung in Höhe von 54.000,00 EUR würde also 15.405,00 EUR zzgl Soli und KiSt betragen.
.
Würde man die Fünftelregelung nicht anwenden, würden die 54.000,00 Euro dem bisherigen ZVE in Höhe von 40.000,00 Euro in voller Höhe zugerechnet. Es ergäbe sich somit ein ZVE von 94.000,00 EURO. Die Einkommensteuer hierauf würde 23.773,00 EURO betragen. Zieht man hiervon die ursprüngliche Einkommensteuer in Höhe von 5.700,00 Euro ab, ergäbe sich für die Abfindung eine Steuerbelastung von 18.073,00 EURO.
Fazit: Die Besteuerung nach der Fünftelmethode ist grundsätzlich günstiger. Es sei denn, die anderen Einkünfte ohne Abfindung sind schon so hoch, dass man sich bereits im Spitzensteuersatz befindet, dann wirkt sich die Fünftelregelung nicht mehr aus.
-
2Antwort von
koenigstiger25koenigstiger25
Die Frage kann man so nicht beantworten, da es darauf ankommt, wie hoch Ihre anderen Einkünfte sind.
.
Die Fünftelregelung lässt sich vereinfacht wie folgt erklären:
Zunächst wird die Einkommensteue ohne Abfindung berechnet. Angenommen es ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen (ZVE) in Höhe von 40.000 Euro, dann beträgt die Steuer (Jahr:2008, Splittingtarif für verheiratete) 5.700,00 Euro zzgl. Soli und Kirchensteuer
.
Nun wird die Abfindung in Höhe von 54.000 EUR wird durch 5 geteilt = 10800,00. Diese 10.800 Euro werden dem bisherigen ZVE zugeschlagen = 50.800,- EUR und die Steuer wird neu berechnet = 8.781,- EUR zzgl. Soli und Kirchensteuer.
.
Subtrahiert man nun die Steuerbeträge ergibt sich ein Betrag von 3.081,00 EUR, welcher auf den Abfindungteil von 10.800,00. Zur Ermittlung der Steuer auf die Abfindung werden nun noch die 3.081,00 EUR mit 5 multipliziert = 15.405,00 EUR zzgl. Soli und Kirchensteuer.
.
Die Einkommensteuer auf die Abfingung in Höhe von 54.000,00 EUR würde also 15.405,00 EUR zzgl Soli und KiSt betragen.
.
Würde man die Fünftelregelung nicht anwenden, würden die 54.000,00 Euro dem bisherigen ZVE in Höhe von 40.000,00 Euro in voller Höhe zugerechnet. Es ergäbe sich somit ein ZVE von 94.000,00 EURO. Die Einkommensteuer hierauf würde 23.773,00 EURO betragen. Zieht man hiervon die ursprüngliche Einkommensteuer in Höhe von 5.700,00 Euro ab, ergäbe sich für die Abfindung eine Steuerbelastung von 18.073,00 EURO.
.
Fazit: Die Besteuerung nach der Fünftelmethode ist grundsätzlich günstiger. Es sei denn, die anderen Einkünfte ohne Abfindung sind schon so hoch, dass man sich bereits im Spitzensteuersatz befindet, dann wirkt sich die Fünftelregelung nicht mehr aus.
-
1Antwort von
CharlotteChuckCharlotteChuck
hat die Fünftelmethode nicht eher mit deiner Steuererklärung ab Jahresende zu tun? Zumindest habe ich das so gelernt. Aber vielleicht ist das ja bei Abfindungen anders
-
Super erklärt!!! Danke, hab auch wieder was dazugelernt!