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Führerschein - Probezeit und Alkohol - wielange?

gefragt von abcdefghijk am 15.10.2009 um 14:19 Uhr

Hallo, nachdem ich im Internet zig verschiedene Angaben gefunden habe, wollte ich euch mal fragen: Angenommen man erhält mit seinem 18.Geburtstag seinen Führerschein, wielange gilt dann die Probezeit und das komplette Alkoholverbot am Steuer? (Wichtig: Ich stelle mir diese Frage nicht, weil ich Alkohol trinken will!)

Danke schonmal an alle!!


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anonym
beantwortet von Lowgadget am 15. Oktober 2009 14:20
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HI! in der Probezeit generell und ansonst bis 21 o,o promille


anonym
beantwortet von katrinsinn am 15. Oktober 2009 14:20
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Zwei Jahre.

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 15. Oktober 2009 20:33

und erst ab 21 ...


anonym
beantwortet von laleluleila am 15. Oktober 2009 14:20
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Ich denke, genauso lange wie bei anderen, leider.


anonym
beantwortet von yvonnep am 15. Oktober 2009 14:20
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alkohol ist immer verboten da gibt es keine einschränkungen


tourero
beantwortet von tourero am 15. Oktober 2009 14:20
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Probezeit: 2 Jahre, sollte aber in der Fahrschule auch gesagt worden sein. In der Probezeit ist Alk natürlich auch tabu, wenn du fahren willst...


luzy0160
beantwortet von luzy0160 am 15. Oktober 2009 14:20
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2 Jahre.


Puyo83
beantwortet von Puyo83 am 15. Oktober 2009 14:20
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2 jahre probezeit und 0,0 alkohol


kleineKatze
beantwortet von kleineKatze am 15. Oktober 2009 14:23
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wenn du mit 18 des Führerschein gemacht hast, hast du 2 Jahre Probezeit und in dieser darf dein Alkoholgehalt im Blut nicht mehr als 0,1 Promille betragen. (0,1 kann durch natürliche Verdauung entstehen) Nach der Probezeit darf der Alkoholgehalt nicht mehr als 0,5 Promille betragen.

Aber ich würde dir raten nicht mehr autozufahren wenn du auch nur wenig getrunken hast da auch dann schon eine Beeinträchtigung besteht.


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 15. Oktober 2009 20:32
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Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre.

Während der Probezeit und außerdem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt 0,0 Promille.

Zum Nachlesen: §24c StVG

Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht


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