Führerschein wurde beschlagnahmt von der Polizei. Rechtsanwalt fordert die sofortige herausgabe des Führerscheines. Nun muss ein Richter innerhalb von 3 Tagen entscheiden, ob der Führerschein
herausgegeben wird, oder ob der Führerschein nach §111a StPO vorläufig entzogen wird. Ende vom Lied, der Richter entscheidet nach §111a StPO. Nun
aber hat er sich ganze 7 Tage dafür Zeit gelassen. Er ist aber verpflichtet nach maximal 3 Tagen darüber zu entscheiden. Macht nun 4 Tage zu viel. Kann man dagegen nun angehen, das der Richter 7 Tage, anstatt der vorgeschriebenen 3 Tage, dafür gebraucht hat, um über vorläufige Entziehung nach §111a zu entscheiden ?

Gemäß § 98 Abs. 2 StPO SOLL der Richter innerhalb von drei Tagen entscheiden.
"Soll heißt muß, wenn kann." (Alter Juristenspruch) Wenn er also nicht innerhalb von drei Tagen entscheiden kann, dann muß er nicht.
Im Ergebnis kannst Du also nicht erfolgreich dagegen angehen.

Nach meinem Verständnis müsste dein Rechtsanwalt Klage wegen eines Verfahrensfehlers nach Strafprozess-Ordnung erheben. Dann muss entschieden werden, wie erheblich der Fehler in Bezug auf das Gesamt-Verfahren ist und danach das weitere Vorgehen. Ich glaube nicht, dass du nur wegen dieser Verzögerung deine Fahrerlaubnis wieder erteilt bekommst.

Wo ist denn das geregelt mit den 3 Tagen?
Schau ins Internet. § kenne ich net.

Viele Infos fehlen mir, daher ist die Antwort spekulativ. Der § 111a StPO (Strafprozessordnung) bezieht sich auf ein Vergehen nach § 60 StGB (Strafgesetzbuch). Zwischen Sicherstellung durch die Polizei und Eingang bei Gericht vergehen 1 bis 2 Tage. Es folgen 3 Tage Entscheidungszeit plus 1 bis 2 Tage für Niederschrift und Postausgang. 1 Tag braucht die Zustellung des Beschlusses. Wenn dann auch noch ein Sonntag dazwischen liegt, dauert es halt 7 Tage.
Habe eben noch mal nachgesehen:
Nicht der Richter soll innerhalb der drei Tage entscheiden, sondern der beschlagnahmende Beamte soll innerhalb dieser Frist die richterliche Entscheidung beantragen.
Esbleibt dabei: Keine Erflgsaussichten.
Zwischen Sicherstellung der Polizeibeamten und Beschluss nach §111a StPO sind mehr als 3 Monate vergangen !
Da wäre in der Tat ein Ansatzpunkt.
Laß Deinen Anwalt machen: Kostet das gleiche geld.