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Führerschein nach §111a StPO beschlagnahmt !

gefragt von micpeli am 24.09.2007 um 20:56 Uhr

Führerschein wurde beschlagnahmt von der Polizei. Rechtsanwalt fordert die sofortige herausgabe des Führerscheines. Nun muss ein Richter innerhalb von 3 Tagen entscheiden, ob der Führerschein
herausgegeben wird, oder ob der Führerschein nach §111a StPO vorläufig entzogen wird. Ende vom Lied, der Richter entscheidet nach §111a StPO. Nun aber hat er sich ganze 7 Tage dafür Zeit gelassen. Er ist aber verpflichtet nach maximal 3 Tagen darüber zu entscheiden. Macht nun 4 Tage zu viel. Kann man dagegen nun angehen, das der Richter 7 Tage, anstatt der vorgeschriebenen 3 Tage, dafür gebraucht hat, um über vorläufige Entziehung nach §111a zu entscheiden ?

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recht x 35.079 Führerschein x 2.635 verkehrsrecht x 332 StPO x 3 Paragraph 111 x 1

WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 24. September 2007 21:25
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Gemäß § 98 Abs. 2 StPO SOLL der Richter innerhalb von drei Tagen entscheiden.

"Soll heißt muß, wenn kann." (Alter Juristenspruch) Wenn er also nicht innerhalb von drei Tagen entscheiden kann, dann muß er nicht.

Im Ergebnis kannst Du also nicht erfolgreich dagegen angehen.

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 24. September 2007 21:36

Habe eben noch mal nachgesehen:

Nicht der Richter soll innerhalb der drei Tage entscheiden, sondern der beschlagnahmende Beamte soll innerhalb dieser Frist die richterliche Entscheidung beantragen.

Esbleibt dabei: Keine Erflgsaussichten.

Kommentar von micpeli am 24. September 2007 21:40

Zwischen Sicherstellung der Polizeibeamten und Beschluss nach §111a StPO sind mehr als 3 Monate vergangen !

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 24. September 2007 22:00

Da wäre in der Tat ein Ansatzpunkt.

Laß Deinen Anwalt machen: Kostet das gleiche geld.


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 24. September 2007 21:20
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Nach meinem Verständnis müsste dein Rechtsanwalt Klage wegen eines Verfahrensfehlers nach Strafprozess-Ordnung erheben. Dann muss entschieden werden, wie erheblich der Fehler in Bezug auf das Gesamt-Verfahren ist und danach das weitere Vorgehen. Ich glaube nicht, dass du nur wegen dieser Verzögerung deine Fahrerlaubnis wieder erteilt bekommst.


Discoopa
beantwortet von Discoopa am 24. September 2007 20:59
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Frag doch deinen Anwalt.Der hat das studiert!!


turbojoergi
beantwortet von turbojoergi am 24. September 2007 20:57
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Das müsste Dein Rechtsanwalt doch wissen .


bitmap
beantwortet von bitmap am 24. September 2007 21:01
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Wo ist denn das geregelt mit den 3 Tagen?

Kommentar von micpeli am 24. September 2007 21:01

Schau ins Internet. § kenne ich net.


tradaix
beantwortet von tradaix am 24. September 2007 21:25
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Viele Infos fehlen mir, daher ist die Antwort spekulativ. Der § 111a StPO (Strafprozessordnung) bezieht sich auf ein Vergehen nach § 60 StGB (Strafgesetzbuch). Zwischen Sicherstellung durch die Polizei und Eingang bei Gericht vergehen 1 bis 2 Tage. Es folgen 3 Tage Entscheidungszeit plus 1 bis 2 Tage für Niederschrift und Postausgang. 1 Tag braucht die Zustellung des Beschlusses. Wenn dann auch noch ein Sonntag dazwischen liegt, dauert es halt 7 Tage.

Kommentar von micpeli am 24. September 2007 21:35

Zwischen Sicherstellung der Polizeibeamten und Beschluss nach §111a StPO sind mehr als 3 Monate vergangen !

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 24. September 2007 21:52

Bezug auf § 69 StGB, nicht § 60 - Tippfehler.


anonym
beantwortet von micpeli am 24. September 2007 21:01
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Mir ist die Frage erst jetzt eingefallen. Werde meinen RA gleich morgen sowieso konsultieren.

Kommentar von micpeli am 24. September 2007 21:07

Ich habe den Paragraphen. Schaut mal bei §98 StPO Absatz 2 nach.


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