Wenn mein Sohn den Führerschein ab 17 hat, darf da als Beifahrer der 22-jährige Stiefbruder dabei sein (Auto-Führerschein seit 4 Jahren? Oder muß das ein Erziehungsberechtigter sein. Kenn es auch mal ausnahmsweise der Onkel sein? Muß der Beifahrer den Führerschein selbst haben?

»Führerschein mit 17«: nun in ganz Deutschland möglich! Im Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleitetes Fahren«: Ganz Deutschland macht mit, seit im Anfang 2008 auch Baden-Württemberg als letztes Bundesland nach langem Zögern eingewilligt hat. Die deutsche Pkw-Fahrerlaubnis kann nun also bereits mit 17 Jahren erworben werden. Bei jeder Fahrt vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener Begleiter mitfahren.
Was ist die gesetzliche Grundlage? Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln).
Wie kommt man an den Führerschein mit 17? Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird wie gesagt nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.
Wo überall gilt der Führerschein mit 17? Er gilt nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt!
Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren. Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen. Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren! Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren? Zunächst einmal mit dem jedem Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Aber Vorsicht: unbedingt einen Blick in den Kfz-Versicherungsvertrag werfen! Wurde der Vertrag beispielsweise so abgeschlossen, dass der Fahrer ein bestimmtes Mindestalter haben muss (um dadurch an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf versicherungstechnisch eben kein 17-Jähriger ans Steuer. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber die Versicherung wird saftige Nachzahlungen als Vertragsstrafe fordern (so genannter Regress). Sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.
Die Ausrüstung des Autos mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer normalerweise benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, ist der Einbau von Doppelpedalen nicht gestattet — nur Fahrschulen erhalten die dafür nötige Betriebserlaubnis. Der Beifahrer möchte aber vielleicht einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Solches Zubehör gibt es im gut sortieren Automarkt. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern oder sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens: Wie beim normalen Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Bei Fahrten mit diesen Klassen benötigt man aber folgerichtig keinen Beifahrer, weil man das Mindestalter (16) ja schon erreicht hat.
Wann beginnt und endet die Probezeit? Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

Der Beifahrer muss "angemeldet" sein und den Führerschein mindestens 5 Jahre lang besitzen.
Können denn mehrere gleichzeitig angmeldet sein, auch die Stiefschwester, 25 J. die den Führerschein seit 7 Jahren hat?, der Onkel 43, derzeit arbeitslos, er hat wohl gerade die meiste Zeit!
Benjy am 26. März 2009 13:40 Alle berechtigten Beifahrer müssen in einem Schein eingetragen sein. Ich denke schon, dass Onkel und Stiefschwester zugelassen sind, aber würde an Deiner Stelle nochmal bei der Führerscheinstelle oder einer Fahrschule nachfragen.
Danke, aber die Stiefschwester ist leider noch nicht 30 Jahre alt!! Habs gerade im Link gelesen

Nein, das geht nicht. Der Beifahrer muss ein Mindestalter haben (ich glaube 35) Und eingetragen muss er sein im Führerschein des 17- jährigen. Ich selbst habe meinen auch mit 17 gemacht. Und darf nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben der Beifahrer

Man muss die Person eintragen lassen, die Beifahrer ist. Pro eingetragene Person kostet das etwas. Man muss glaube ich 10 Jahre den Führerschein haben ohne einen Punkt in Flensburg zu haben.

Die Begleitperson muss über 30 Jahre alt sein, und seit 5 Jahren einen Führerschein Klasse B besitzen - egal ob erziehungsberechtigt oder nicht.
Die Eltern müssen damit (mit der Begleitperson) einverstanden sein bzw. den Antrag unterschreiben.

@Maiki01 hat zwar einen RIESENroman hier reinkopiert, wo fast der gesamte Beitrag mit der Frage gar nichts zu tun hat. Aber eine kleine Passage in diesem Beitrag enthalten als einzige hier die richtige komplette Antwort:
=> Begleiter muss mindestens 30 Jahre sein
=> Begleiter muss mindestens 5 Jahre ununterbrochen(!) den Fuehrerschein haben
=> Begleiter darf beim Eintragen max. 3 Punkte haben.
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Ansonsten muss das kein Erziehungsberechtigter sein, es kann jede andere Person sein. Es koennen auch mehrere Leute eingetragen werden.
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Ein wichtiger Punkt ist: Auch beim begleiteten Fahren handelt es sich um einen vollwertigen Fuehrerschein, der nur mit der Auflage eines Begleiters versehen ist. Dadurch laeuft die Probezeit schon und ist schon fast halb vorbei, wenn man erstmals alleine faehrt.

Nur ein Erziehungsberechtigter mit Führerschein, alles Andere zählt nicht und kann teuer werden
Questor am 26. März 2009 13:57 Wie schön, wenn beide Elternteile ca. 12 Stunden außer Haus sind zwecks Geld ran schaffen. Natürlich kann das auch eine andere benannte Person sein!
der beifahrer muss 4 jahre erfahrung haben... und nüchtern. genau wie der fahrer;-)
Franticek am 27. März 2009 14:07 Das mit den 4 Jahren stimmt zwar nicht, daber das nuechtern trifft auch zu. Wenn der Begleiter alkoholisiert ist, dann kann er nicht mehr begleiten. D.h. abends mit dem Begleiter wegfahren und der kann trinken, weil der Fahrer nuechtern bleibt, das geht nicht.
Danke für die Hinweise! Doch mir kommt beim Lesen eine neue Überlegung in den Sinn: Weiß jemand von Euch, ob der Führerschein ab 17 auch im Dienstwagen nutzbar ist? Um mein Kind zu begleiten, bin ich definitiv alt genug, mein Führerschein ist grau und punktemäßig ist auch alles im grünen Bereich. LG, kvinna
Verkürzt sich die Probezeit, da mein Sohn einen Motorradführerschein hat?
jetzt darfst Du aber selber googeln