Habe eine Freundin, deren Vermieter die fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes eingereicht hat. Wir überlegen nun, ob man nicht durch rasche Nachzahlung diesen Kündigungsgrund „aushebeln“ kann?
Ja, das ist möglich. Allerdings muss sie nun innerhalb von 2 Monaten die noch ausstehende Miete nachzahlen. Wenn sie dies unternimmt, so macht sie die Kündigung quasi „eigenhändig“ ungeschehen, da dann der Kündigungsgrund für den Vermieter fehlt. Fraglich ist dann allerdings, wie das weitere Verhältnis zum Vermieter auf nicht juristischer Ebene ausschaut.
Da die Kündigung zu Recht ausgesprochen und zugestellt ist, ist sie wirksam.
Der Vermieter kann seine Kündigung zurückziehen wenn man zahlt, muss er aber nicht.
Volker13 am 29. April 2009 21:03 Quatsch!!!!
Schnuffduff am 29. April 2009 21:13 nachdem was hier steht muß er sie zurück ziehen... http://www.mieterbund.de/913.html

das kommt darauf an wie viel Monatsmieten sie im Rückstand ist...
Knabberstange am 29. April 2009 21:02 Du wieder^^
Joschy0907 am 29. April 2009 21:04 geh pfui hier...
Knabberstange am 29. April 2009 21:04 Hehe....genau mach das mal
Joschy0907 am 29. April 2009 21:05 in ca. 1 Stunde...
Knabberstange am 29. April 2009 21:06 Na siehste..ich auch..können uns ja treffen ;-)
Joschy0907 am 29. April 2009 21:14 wasssssssssssss.....
Das kann euch nur der Vermieter selbst beantworten wenn man in Ruhe und Vernunft mit Ihm redet!

Sofort mit dem Vermieter reden und ihn bieten die Kündigung zurück zu nehmen und bares zeigen. Vielleicht hilfts.

Man kann es versuchen. Morgen zur Wohngesellschaft gehen und den Einzahlbeleg vorlegen, damit die auch sehen, dass der Betrag überwiesen wurde.
Die Chance das sie die Kündigung zurücknehmen ist wahrscheinlich..wenn das nicht ein Dauerzustand ist, wo sie öfter mal die Miete nach hinten verschob.

Ausheben?
Zu feige, dazu zu stehen?
Setzt euch mit dem Vermieter in Verbindung, entschuldigt euch und bittet ihn darum, die Nachzahlung bei gleichzeitiger Rücknahme der Kündigung zu akzeptieren.
Sagt der "nein", habt ihr Pech, denn ihr habt es soweit kommen lassen.
Also gaaanz höflich und freundlich sein, und sehr unterwürfig zu ihm gehen.
Volker13 am 29. April 2009 21:06 eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Man kann lediglich auf die rechtsfolgen verzichten.
pcfuzzi am 29. April 2009 21:13 Ist doch nicht wahr. Ich kann als Vermieter jederzeit von meiner Kündigung Abstand nehmen und diese widerrufen.
Juristisch gesehen ist das falsch! Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist. Man kann sie danach nicht einfach wieder zurückziehen. Damit das Rechtsverhältnis, auf das die Kündigung bezogen war, dennoch aufrecht erhalten bleiben soll, so muss dies vertraglich vereinbart werden.

Wie hoch ist denn der Rückstand? In der regel wird die FK mit sofortiger Zahlung der Rückstände aber unwirksam.
Als VM hätte ich neben der FK noch ordentlich gekündigt...

Wird nicht ganz einfach werden! Wie lange wurde keine Miete bezahlt?
2 Monate!