FRISTLOSE KÜNDIGUNG VOM VERMIETER ALG2?!?!?!
Ein liebes Hallo an alle!
Ich habe eine Frage an euch:
Ich wohne seit 15.02.2012 in meiner jetzigen Wohnung. Einem Umzug sowie die gerechtfertigung der Kosten für die Unterkunft wurden zugestimmt.
Da meinem ALG1 Antrag aufgrund fehlender Unterlagen (leider nicht anders regelbar) noch nicht zugestimmt werden konnte und ich auch nicht alg2 vorranig beantragen konnte, stehe ich nun vor dem großen Problem aus meiner jetzigen Wohnung zu fliegen, da nun die 3. Miete ansteht (von Kaution mal abgesehen)
Nun meine Frage:
Da ich zur Zeit krankheitsbedingt nicht arbeiten kann und somit das Geld selbst auftreiben kann,wollte ich vom Jobcenter bzw. der ARGE ein Darlehen bekommen, um zumindest die jetzigen Mietschulden zu begleichen damit ich nicht Obdachlos werde sowie ein wenig Bargeld für meinen Lebensunterhalt bekomme.
Meine Sachbearbeiterin meinte natürlich sofort das würde nicht gehen usw.
Habt ihr eine Idee?
Ich würde mich sehr über Hilfe freuen. Danke! :-)
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3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Fehlen die Unterlagen nach Meinung der Ämter mit Deinem Verschulden? Dann kannst Du kaum etwas erreichen.
Ist es nicht Dein Verschulden, kannst Du selbstverständlich Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Sicherung der Unterkunft beim Jobcenter beantragen. Stelle einen Antrag, der muss angenommen und schriftlich beschieden werden. Stelle außerdem einen Antrag auf umgehende Unterstützung wegen Mittellosigkeit und einen Antrag auf wohnungserhaltende Maßnahmen. Für letzteren ist in vielen Städten das Sozialamt oder das Wohnungsamt zuständig. Dort bekommst Du ein Darlehen für die ausstehende Miete, vorausgesetzt, dass nur damit die Wohnung erhalten werden kann und dass die Miete in Zukunft gesichert ist.
Grundsätzlich hättest du auch für die Kaution ein Darlehen beantragen können. Da dürfte der Zug aber bereits abgefahren sein, da Du bereits den Vertrag unterschrieben und sogar eingezogen ist - die fehlende Kaution ist erstmal kein Kündigungsgrund.
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wenn vom Grundsatz dir Arbeitslosengeld 1 zusteht, aber aus Gründen welche auch immer darüber noch nicht Bescheid erteilt wurde, dürften dir vorläufige Leistungen gemäß § 328 SGB III zustehen.
Frage entsprechend aufgrund der Dringlichkeit eines möglichen Wohnungsverlustet nach und bei weiterer Ablehnung lasse es dir unverzüglich schrifltich geben.
Mit einem derartigen Schreiben, sowie evtl. Schreiben des Vermieters zur evtl. fristlosen Wohnungskündigung gehe bitte direkt zum Sozialgericht und beantrage dort Einstweiligen Rechtsschutz verbunden mit dem Antrag der Anordnung.
Das ER-Verfahren dauert keine 14 Tage.
Kommentar von xdestructionxdestruction 11.04.2012vielen dank für die schnelle und hilfreiche antwort!
Kommentar von packobellopackobello 12.04.2012...die sooo richtig nun aber auch wieder nicht ist...
Kommentar von packobellopackobello 13.04.2012...denn ich kann mich nur nochmal wiederholen: bei uns im Amt wird man automatisch für die Dauer der Berechnung von ALG1 an ALG2 verwiesen und hat auch Anspruch darauf, da man tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Leistungen erhält. Es wird dann von der ARGE eine Erstattung veranlasst, dass bei ausgeführter Berechnung von ALG1 zuerst der als ALG2 gezahlte Betrag zurück an die ARGE fließt, bevor der Antragsteller ALG1 ausgezahlt bekommt. Bei allem theoretischen Paragrafen-Hickhack - dies ist die Realität.
Kommentar von thommy12thommy12 14.04.2012Bei einer Mieterin von mir war es so, dass das Amt der Kommune, also zuständig für ALG2, zumindest die Miete nebst Nebenkosten übernommen hat!
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Du bist berechtigt, solange ALG1 nicht berechnet ist, vorübergehend ALG2 zu bekommen. Das muss allerdings sofort beantragt werden, damit auch die Mietkosten mit übernommen werden können...
Kommentar von xdestructionxdestruction 11.04.2012Ich habe meine Sachbearbeiterin gefragt, diese meinte ALG1 sei vorranig da könne sie bis dahin nichts machen geschweige denn über irgendwas entscheiden. Daraufhin war ich bei der Teamleitung, die mir (kam mir und meiner Begleitung komisch vor) das selbe versuchte aufzutischen. Was soll ich tun? noch eine stufe höher?
Kommentar von packobellopackobello 11.04.2012für die Dauer der Berechnung kann dir vorrübergehend ALG2 gewährt werden, was dann später mit der Nachzahlung von ALG1 verrechnet wird - fordere das ein! Mach denen begreiflich, dass du sonst deine Wohnung gekündigt bekommst.
Kommentar von xdestructionxdestruction 11.04.2012Danke für die Antwort!!
Kommentar von helmutgerkehelmutgerke 11.04.2012@packobello, funktioniert nicht mit einer vorübergehende Zahlung von ALG II - es sei denn du hast einen entsprechenden Paragraphen zur Hand?
Kommentar von packobellopackobello 11.04.2012ich weiß nicht, warum ich mich dirgegenüber dauernd rechtfertigen muss aber ich weiß, dass bei uns ALG2 gezahlt wird, solange ALG1 nicht berechnet ist, da ein Anspruch hierauf besteht - Ende des Gesprächs
Kommentar von packobellopackobello 13.04.2012ach nee, sorry, du bist ja gar nicht der - ich glaube du bist mir vor 100 Jahren eher mal zur Seite gesprungen, dafür vielen Dank, aber hier hab ich trotzdem ne andere Meinung, weil ich von tatsächlich durchgeführten Amtshandlungen spreche......
Kommentar von casileincasilein 12.04.2012@helmutgerke:
Du kennst doch die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB2:
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Das trifft alles nach der Beschreibung des Fragestellers zu. Darüber hinaus könnte auch noch §5 Abs.3 ziehen, damit das Jobcenter bei einem unwilligen Leistungsempfänger notfalls aktiv werden kann:
Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Kommentar von packobellopackobello 12.04.2012endlich mal einer mit wirklich Ahnung...
Kommentar von xdestructionxdestruction 12.04.2012Danke für die ausführliche Antwort :)
Kommentar von helmutgerkehelmutgerke 13.04.2012korrekt, casilein - hier stehen dem Fragesteller Leistungen nach SGB III zu. Daher greift vorrangig § 328 und nicht SGB II.
Kommentar von packobellopackobello 13.04.2012und es wird trotzdem nicht richtiger
Kommentar von packobellopackobello 13.04.2012...denn ich kann mich nur nochmal wiederholen: bei uns im Amt wird man automatisch für die Dauer der Berechnung von ALG1 an ALG2 verwiesen und hat auch Anspruch darauf, da man tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Leistungen erhält. Es wird dann von der ARGE eine Erstattung veranlasst, dass bei ausgeführter Berechnung von ALG1 zuerst der als ALG2 gezahlte Betrag zurück an die ARGE fließt, bevor der Antragsteller ALG1 ausgezahlt bekommt. Bei allem theoretischen Paragrafen-Hickhack - dies ist die Realität.
Kommentar von casileincasilein 13.04.2012ok, man kann vorläufige Leistungen nach 328 SGB3 beantragen - der Fragesteller sollte sich den Eingang des Antrags bescheinigen lassen und dann beim Jobcenter Mittellosigkeit und drohenden Wohnungsverlust geltend machen. Dann muss das Jobcenter sofort unterstützen. Hier scheint es ja eher um Tage als um Wochen zu gehen, und wir wissen alle, dass die Arbeitsagentur ja eher in Monaten zählt.
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da haste dir aber was eingebrockt , denn wer keine miete bezahlt fliegt ... wenn dir weitere unterstützung verweigert wird, dann mit grund - das sind leider die konsequenzen. hast hoffentlich ne gute freundin, die dich vorübergehend aufnimmt.
Kommentar von xdestructionxdestruction 11.04.2012Die Frage war, ob mir bis dahin ein Darlehen gegeben werden kann (erfahrungshalber) und keine Belehrung darüber, wie hier was läuft :) Ich habe alle unterlagen bis auf ein Papier zusammen und so möchte das amt meinen antrag nicht annehmen, mit dem wissen, dass es nicht meine schuld ist.
Also das eine ausstehende Kaution kein Kündigungsgrund darstellt, ist falsch. Dies haben sogar Gerichte schon bestätigt.
Dafür gibt es ja oft die Möglichkeit in 3 Raten zu zahlen.
In einem Urteil (Az. jetzt grad nicht zur Hand), welches ich gelesen habe, wurde deswegen klargestellt, "...dass ein Vermieter nach angemessener Wartezeit (3 Monate) zur fristlosen Kündigung berechtigt ist"
Umso besser: Dann hat man über die wohnungserhaltenden Maßnahmen auch eine Chance, die Kaution vom Amt gestellt zu bekommen.