Wer kennt sich da aus: Wenn gegen den Bescheid von einer Behörde Widerspruch eingelegt wird und zwar zunächst zur Fristwahrung ohne Begründung, bis wann muss dann spätestens die Begründung nachgereicht werden ? Gibt es da festgelegte Fristen, in welchem Gesetz steht das? Also, wie lange kann ich mir mit der Begründung Zeit lassen, und was passiert, wenn ich diese zu spät bzw. gar nicht liefere? Danke für hilfreiche Antworten!

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Die Widerspruchsstelle prüft den Fall auch ohne Begründung des Widerspruchs nach Aktenlage, wird dann aber zumeist zum selben Ergebnis kommen wie die angefochtene Entscheidung.Normalerweise gibt die Widerspruchsbehörde aber vor der Widerspruchsentscheidung noch ausdrücklich mit einem Schreiben Gelegenheit bis zu einem bestimmten Termin zur Begründungvorzutragen.
Soweit ich weiß, gibt es in den Bundesländern jeweils ein sog. Verwaltungsverfahrensgesetz, z. B. in NRW das VwVfG.NW. vom 21. Dez. 1976, GV. NW. 1976, S. 438. Hier stehen die Bestimmungen, nach denen Du suchst.

Es ist immer eine Frist angegeben in der Rechtsmittelbelehrung. Meistens beträgt sie 4 Wochen. Die Frist läuft ab dem Tag der Zustellung bei Dir und von da an dann vier Wochen (15.03. erhalten Fristablauf: 16.04.2008). Fristwahrend kannst Du ohne Begründung vorgehen. Ich würde dort anrufen und Fragen, wie lange Du Zeit hast für die Begründung, dann machst Du auf jeden Fall nichts falsch! Und die Behörde muss Dir Auskunft geben!!! Ansonsten greift die Dienstaufsichtsbeschwerde und die zieht immer.
vollyhn am 15. März 2008 23:37 Ich kenne keine gestzlichen Rechtsmittelfristen von 4 Wochen. Derartige Fristen laufen 1 oder 2 Wochen oder 1 Monat. (der durchschnittliche Monat hat 4 1/3 Wochen, nur der normale Februar hat zufällig vier Wochen)
Eine Monatsfrist läuft an dem Tag ab, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wurde! Zustellung am 15. d.M bedetet Fristablauf am 15. Tag des nächsten Monats unabhängig von der Länge des Monats (28, 29, 30 oder 31 Tage).
justika am 15. März 2008 23:41 Der 15. zählt mit Ablauf der 24 h, in der ein Bürger noch Zeit hätte, bis kurz vor 0 h noch ein Schreiben per Fax oder in den Nachtbriefkasten zu geben. Deshalb läuft sie definitiv am 16. ab!!!
vollyhn am 15. März 2008 23:59 Ich empfehle die Lektüre des § 188 BGB. Die dortigen Vorschriften zur Fristberechnung gelten nicht nur im Zivilrecht sondern durch entsprechende Verweisungsvorschriften auch in den anderen Rechtszweigen.
justika am 16. März 2008 00:02 DH! Die stehen auch in jedem Zustellungsgesetz und auch für alle Rechtszweige und Leute, die zustellen müssen.

In NRW gibt es gar kein Widerspruchsrecht mehr.
Das kann doch gar nicht. Wenn jemand wirklich einen blöden Fehler macht ist der nicht mehr zu korregieren? L.G.

Steht immer drauf geschrieben - sonst deren Website - sonst ...äähhh...glaube 4 Wochen...
Genau so ist es. L.G.