Freibetrag Hartz 4 Ausbildung

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Wenn du die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen meinst,können diese 80 € nicht stimmen !

Nun hast du nicht geschrieben,ob diese 505 € Brutto oder Netto sind,denn der bzw.die Freibeträge richten sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese Freibeträge stehen ihr zu,weil sie noch im Elternhaus bzw.elterlichen Wohnung lebt und keinen Anspruch auf BAB - hat.

Selbst wenn diese 505 € Brutto sein sollten,hat sie darauf einen Grundfreibetrag von 100 €. Von den übersteigenden 405 €,würde sie noch einmal 20 % an Freibeträgen geltend machen können,also noch einmal 81 €. Zusammen hätte sie dann einen Freibetrag von 181 € und dieser würde von ihrem Nettoeinkommen abgezogen,das und das Kindergeld,ergeben dann ihr anrechenbares Einkommen,welches auf ihren individuellen Bedarf angerechnet wird.

Wie hoch der individuelle Bedarf liegt,kommt auf das Alter an,denn danach richtet sich der Regelsatz,der ihr zusteht. Ist sie noch unter 18 beträgt dieser Regelsatz 296 € und dazu kommt dann noch der Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Dieser Kopfanteil berechnet sich nach der gesamten warm Miete,geteilt durch die Personen im Haushalt,lebt sie also mit dem Vater allein,beträgt dieser 50 % der warm Miete,das ist dann der individuelle Bedarf der Tochter.

Liegt das Einkommen mit Kindergeld nach dem Abzug der Freibeträge auf Erwerbseinkommen unter ihrem individuellen Bedarf,bekommt sie diese Differenz als Aufstockung vom Jobcenter gezahlt.

Aber davon müsste sie dann noch einmal die Differenz bis zu ihren 50 % Kopfanteil aufstocken,also von Einkommen + Kindergeld ihrem Vater geben,dazu noch Kostgeld und evtl. Anteil an Stromkosten,denn der Vater bekommt dann keine Leistungen mehr für die Tochter gezahlt,außer evtl.diese Aufstockung.

Würde sie aber nach dem Abzug der Freibeträge + Kindergeld über ihrem Individuellen Bedarf liegen,würde der Vater gar nichts mehr für sie bekommen,ganz im gegenteil,dann würde nämlich der Anteil vom Kindergeld ( max.184 € oder der individuelle Kindergeldbetrag ) auf die BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) verteilt und dessen Leistungen gekürzt.

Das trifft aber nur auf das nicht mehr benötigte Kindergeld zu,welches das Kind nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt.

Zum guten Schluss,WIDERSPRUCH gegen diesen Bescheid einlegen ( 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides hat man dazu Zeit ) und ggf.der Unterhaltsvermutung durch das Jobcenter widersprechen,denn Kinder sind außer das nicht benötigte Kindergeld,welches sie zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr brauchen,im SGB - ll den Eltern mit ihrem Einkommen nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Mit 505,00 € plus dem Kindergeld hat sie ein höheres Einkommen als "ihren" Anteil an der Bedarfsgemeinschaft. Somit fällt sie aus der BG heraus. Natürlich kann sie dann nicht kosten los wohnen und essen, sondern muss ihren Anteil am Familieneinkommen (und den Kosten) direkt an die Eltern zahlen.

Woher willst du das wissen ?