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Freiberufler, 306 Euro KV bei der BEK zu hoch, für private KV zu alt. Was soll ich tun?

gefragt von Magar am 08.08.2008 um 16:18 Uhr

Hallo,

ich bin seit neuestem als Freiberufler tätig und in der BEK versichert. Leider kann ich mir den Beitragssatz von 306 Euro monatlich einfach nicht leisten, da mein momentanes Einkommen knapp 1500 Euro beträgt und ich neben den üblichen Miet -und Lebenshaltungskosten, sowie Autoversicherung und Rentenversicherung auch noch 365 Euro Unterhalt bezahle. Ich bin schon mal bei der BEK vorstellig geworden, da ich mal von einem Beitragssatz gehört habe, der für Geringverdiener bei 200 Euro liegen sollte, aber mir wurde gesagt, dass ich dafür einen Existenzgründungskredit in Anspruch hätte nehmen müssen. Nun ja, einen Kredit, den ich nicht bezahlen kann, brauche ich nun wirklich nicht.

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anonym
beantwortet von Frank5000 am 8. August 2008 17:04
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Hat ein Selbständiger geringere Einnahmen (auch Einkünfte aus Kapital etc.) und kann dies (z. B. über die Einkommensteuererklärung) nachweisen, so kann er die Bemessungsgrundlage für seine Beitragszahlung entsprechend reduzieren, bis zu einer Mindesthöhe von 1837,50 Euro (§ 240, Abs. 4, Satz 2, SGB V). Bei einem Beitragssatz von 15 % ist dann der bisherige monatliche Mindestbeitrag von ca. 276 Euro zu zahlen.

Darüber hinaus gibt es bislang schon u. a. für freiwillig versicherte Empfänger von Existenzgründungszuschüssen die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage noch weiter auf 1225 Euro monatlich zu senken. Damit reduziert sich der monatliche Mindestbeitrag für diese Personen auf ca. 184 Euro.

Mit dem GKV-WSG wird seit dem 1. April 2007 allen freiwillig versicherten Selbständigen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beitragszahlung ebenfalls bis zu diesem Betrag zu reduzieren, wenn sie nachweislich geringere Einnahmen als 1837,50 Euro pro Monat haben. Allerdings sind die Krankenkassen ermächtigt, in ihren Satzungen festzulegen, dass bei der Erfassung der Einnahmen der Versicherten auch ihr Vermögen und das Vermögen und Einkommen von Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihnen leben, berücksichtigt werden (Ergänzung des § 240, Abs. 4, SGB V). Diese Mittel werden dann bei der Berechnung des Mindesteinkommens einbezogen. Die genaue Ausgestaltung wird von der jeweiligen Krankenkasse in ihrer Satzung festgelegt. Der Mindestbeitrag liegt jedoch bei den genannten ca. 184 Euro monatlich (der genaue Mindestbeitrag hängt vom jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse ab). Die Einkommensgrenze von 1837,50 Euro monatlich und der damit verbundene Beitrag i. H. v. ca. 276 Euro bleibt von dieser Neuregelung unberührt, hier wird nach wie vor nicht auf Vermögen und die Bedarfsgemeinschaft zurückgegriffen. Es wird also mit dem GKV-WSG die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, bei nachweislicher Bedürftigkeit die Beitragszahlung zu reduzieren. Eine Schlechterstellung freiwillig versicherter Selbständiger erfolgt hingegen nicht.

Da es ab nächstes Jahr Einheitsbeiträge gibt kommt das ungefähr hin

Kommentar von jotde01 am 8. August 2008 17:30

DH


Nordwikinger
beantwortet von Nordwikinger am 8. August 2008 16:29
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Bei der HEK (Hanseatische Kasse) gibt es einen Tarif für Geringverdiender (Selbstständige), der kostet so um die 200.- Euro monatlich. Du musst allerdings jedes Jahr nachweisen, dass Du nicht mehr verdienst, sonst wirst Du auch höher eingestuft.

Kommentar von Simple_avatar6smallAmeise am 8. August 2008 16:37

nur für geförderte Existenzgründer !

Kommentar von 1604260a7eeecacc7e9692e17cb8fdcbsmallSchlumpffrau am 8. August 2008 16:39

Hab den Tarif auch und bin kein geförderter Existenzgründer.

Kommentar von Simple_avatar6smallAmeise am 8. August 2008 16:47

echt ? Mir hatten zig Kassen gesagt, daß ich den verminderten Satz nicht bekommen kann, liege auch bei etwa 1500-1600 Euro...... Oder hast Du noch andere "Zugangsvoraussetzungen" - welche auch immer....., merkwürdig !


anonym
beantwortet von FordPrefect am 8. August 2008 17:03
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Schwierig. Nachdem der Gesetzgeber 2007 die Versicherungspflicht eingeführt hat, wird dieses Problem Zug um Zug immer mehr Menschen betreffen - theoretisch sollte es sowohl für die GKV als auch für die PKV bis 2009 hierfür eine Lösung geben, die aber bislang noch nicht vorliegt. Nach dem Diskussionsverlauf vor Verabschiedung sollten diejenigen Versicherten in der GKV, die sich einen Normaltarif nicht leisten können, nach Vorlage entsprechender Nachweise steuerlich entsprechend entlastet werden. Bei der PKV hingegen war im Gespräch, dass sich Staat und Versicherungen diese Mindereinnahmen teilen müssten - aber ob daraus was geworden ist, vermag ich derzeit nicht zu sagen. Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass man als Betroffener zum Amt gehen, und entsprechend um Unterstützung bitten muss. Sehr sinnig. :-(

Kommentar von saueressig1 am 20. April 2009 22:31

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anonym
beantwortet von jotde01 am 8. August 2008 16:27
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bei der privaten KV mußt du noch einiges mehr drauflegen. Sei froh, dass du dort bist.


Ameise
beantwortet von Ameise am 8. August 2008 16:22
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das ist auch der Mindestsatz bei der AOK, Bemessungsgrundlage ca. 1800 Euro. Wenn Dein Einkommen darunter liegt, hast Du Pech gehabt... weniger geht wirklich nicht ! Ich bin auch Freiberuflerin und NICHT privat versichert, weil es da definitiv um einiges teurer wird !

Kommentar von Simple_avatar6smallAmeise am 8. August 2008 16:43

ach so, hatte ich vergessen : die möchten ständig Einkommensnachweise sehen, Du wirst mindestens einmal im Jahr angeschrieben. Bei ca. 600 Euro liegt die Beitragsbemessungsgrenze.


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