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Frau möchte einem nicht verwandten "Sohn" ein Haus vererben, ist das möglich?

gefragt von bastler86 am 03.11.2007 um 20:32 Uhr

Mein Vater ist seit über 20 Jahren mit einer Frau zusammen und hat ein Haus mit ihr gebaut, was auf ihren Namen läuft. Sie selber hat 3 Kinder, Enkel etc. etc. Sie sagt immer, dass ich das Haus später erben werde, weil ich immer bei ihnen gewesen bin, überall geholfen habe etc. etc. Nur ist das Rechtlich gesehen überhaupt möglich? Ich habe ja theoretisch keinerlei Verbindung mit ihr, d.h. da sie nicht mit meinem Vater verheiratet bin, bin ich ja rechtlich gesehen nicht mit ihr verwandt und muss man den eigenen Kindern nicht immer einen Pflichtanteil abgeben?


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Reply


Lotusblume12
beantwortet von Lotusblume12 am 3. November 2007 20:41
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Du kannst zwar erben, aber das könnte teuer für dich werden. Wenn du die Pflichtteile auszahlen musst. Das ist meine Kenntnis. Sie sollte sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen und ein Testament hinterlegen. LG Lotusblume


Mismid
beantwortet von Mismid am 3. November 2007 20:41
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ja klar man kann schenken und vererben wem man will. Nur muß man beim vererben die Pflichtanteile der Erben berücksichtigen und wenn man als nicht verwandter etwas erbt muß man das fast komplett versteuern. Kann bei einem Haus also richtig teuer werden. Aber ist trotzdem billiger als ein Haus komplett neu zu kaufen


collo
beantwortet von collo am 3. November 2007 20:41
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die drei leiblichen Kinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt meines Wissen 50%. Sie können also nur das halbe Haus erben. Vorausgesetzt ist ein gültiges Testamen. Hier sind unbedingt die Vorschriften zu beachten, sonst gehen Sie leer aus. Andere Angehörige spielen keine Rolle.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 3. November 2007 20:45

wenn genug anderes Vermögen da ist,das mehr als 50% des Hauswertes beträgt muß sie vom Haus nichts abgeben

Kommentar von 7d9ff7b0d33e227f435308ed73c053a4smallcollo am 3. November 2007 20:52

richtig, der Pflichtteil beträgt 50% vom Gesamterbe, wollte ich damit ausdrücken


tradaix
beantwortet von tradaix am 3. November 2007 21:18
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Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben auf

http://www.wdr.de/tv/ardrecht/fragen/index.phtml?key1=937330f793433edd6c6e61ffd3...


InsGesicht
beantwortet von InsGesicht am 3. November 2007 20:35
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Ist durchaus möglich an Freunde und Bekannte zu vererben




Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 3. November 2007 20:45

Richtig, aber nicht über den Kopf der leiblichen KInder.

Kommentar von 25c8bad7c00ddcf5ac3162a7f0cab194smallInsGesicht am 3. November 2007 21:16

Solang die noch leben


koira1975
beantwortet von koira1975 am 3. November 2007 20:45
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Ihre Kinder bekommen definitiv den Pflichanteil Das ist die Hälfte von dem, was sie bekommen hätten, wenn es kein Testament gäbe. Kinder zu enterben ist (noch) sehr schwer, da müssten sie die Mutter quasi schon erschlagen haben oder schwerstens bestohlen. Sie könnte Dir oder Deinem Vater natürlich das Haus schenken, aber auch das ist schwierig. Denn die Schenkung muss nach ihrem Tod mindestens 10 Jahre zurück liegen und sie darf dabei auch keine Gegenleistung vereinbaren, wie Wohnrecht, dann nämlich noch länger.


anonym
beantwortet von Teddine am 4. November 2007 14:28
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Da in den Antworten vorher einige falsche Sachen zum Pflichtteilsrecht der leiblichen Kinder stehen, möchte ich dies hier mal kurz darstellen: 1. Die Frau kann als Erbe (auch Alleinerbe) einsetzen wen sie will, ob Dich den Kannichenzüchterverein oder die Kirche. Diese Erbeinsetzung kann insbesondere durch ein Testament erfolgen. 2. Als Erbe bekommt man alles, also das Haus, die Schulden das Bargeld. usw. 3. Sofern Du allerdings tatsächlich Alleinerbe sein würdest, könnten die leiblichen Kinder die Hälfte des ohne Testament anzuwendenden gesetzlichen Erbteils von Dir als Alleinerben als Pflichtteil verlangen. Unterstellt, dass diese Frau nicht verheiratet ist würde nach gesetzlicher Erbfolge jedes Kind ein Drittel erben. Also würde ein Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben jeweils ein Sechstel vom Wert der Erbschaft betragen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldausgleich: Folglich wäre das Haus allein Deins, Du müsstest lediglich Geld an die 3 Kinder bezahlen!

Mir scheint dies aber gar nicht die Lösung zu sein, wie sie von der Frau angedacht ist: Vielmehr scheint sie eher ein Vermächtnis des Hauses an dich zu denken. Durch ein Vermächtnis wärst Du nicht Erbe (das könnten z.B. die Kinder sein) und die Kinder wären vielmehr verpflichtet nach dem Tod der Frau Dir das Haus zu übereignen. Wenn das Haus der einzige Wertgegenstand der Erbschaft wäre, dann würden die Kinder wie oben ausgeführt einen Pflichtteilsanspruch gegen Dich haben. Wenn aber noch weiteres Vermögen da ist, dann würden sie nur dann einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Dich haben, wenn das restliche Vermögen hinter weniger als ihr Pflichtteilsanspruch beträgt.

Es gibt auch noch viele andere Möglichkeiten wie die Frau Dir das Haus zukommen lassen könnte… eine Einsetzung als Alleinerbe wäre aber angesichts der Familienverhältnisse wohl die ungewöhnlichste Möglichkeit. Das Vermächtnis ist da viel wahrscheinlicher (wenn sie von jemandem beraten wurde, der sich rechtlich auskennt.)

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 4. November 2007 18:20

Diese Antwort ist die einzige juristisch wirklich korrekte. Die anderen Antworten verkürzen das Erb- und Pflichtteilsrecht leider.


Kajjo
beantwortet von Kajjo am 3. November 2007 22:37
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Pflichtteile gehen vor. Schenkungen zu Lebzeiten sind möglich -- wenn die Frau danach noch 10 Jahre lebt, dann müssen auf die Schenkung auch keine Pflichtteile ausgezahlt werden.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nichtverwandte ist absurd hoch. Die Frau könnte Dich auch als Erwachsener noch adoptieren, dann würde der Freibetrag für Dich ausreichen und auch Du erhältst einen Pflichtanteil, die anderen entsprechend weniger!

Die Frau könnte problemlos ihrem Mann die Hälfte des Hauses schenken. Dann kannst Du legal von Deinem Vater 50% des Hauses erben. Von den anderen 50% sind dann wiederum 50% Pflichtteil, also nur noch 25% des ursprünglichen Hauswertes -- dieser könnte in Form anderen Vermögens vorhanden sein, so daß Du nichts auszahlen muß.

Unbedingt aber von Notar beraten lassen, damit alles seine Richtigkeit hat! Ein Testament ist unabdingbar.


anonym
beantwortet von kunni am 4. November 2007 11:15
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stimme dem Beitrag von Kajio zu, hätte da aber evtl. noch eine Möglichkeit. Nämlich Nießbrauchsrecht einräumen lassen, evtl. aufschiebend bedingt auch für die Ehefrau des Erben. Kostet nur die Notarkosten.

Dann erben nach deinem Tod bezw. nach dem Tod deiner Frau die leiblichen Kinder der Frau. Falls dDu mal ins Senjorenheim gehst, kannst du das Haus bis an dein bezw. Lebensende deiner Frau vermieten.


Mathias Münch
beantwortet von Mathias Münch am 4. November 2007 18:28
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Dieser Fall ist sehr komplex. Zu komplex um in einem Forum eine unter allen Umständen gute Lösung vorzuschlagen. Ihre Stiefmutter muss sich juristisch beraten lassen, entweder von einem erbrechtlich versierten Rechtsanwalt oder von einem Notar.

Es sind viele Entscheidungen zu treffen. Die Lösung soll erschaftssteuerlich günstig sein, sie soll den Fall berücksichtigen, dass die Eigentümerin vor ihrem Mann stirbt, sie soll "zugewinnausgleichsfest" sein (auch im Todesfall eines Ehegatten findet ein Zugewinnausgleich statt, wenn kein Ehevertrag existiert), sie soll die Ansprüche (Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche) der leiblichen Kinder so gut es geht begrenzen. Es muss entschieden werden, ob bereits zu Lebzeiten das Grundstück übertragen wird, eventuell mit einem lebenslangen, grundbuchlich eingetragenen Wohnrecht beider Ehegatten, ob Sie als Alleinerbe eingesetzt werden oder die Immobilie als Vermächtnis erhalten sollen, ob die Eheleute vielleicht ein gemeinsames oder ein Berliner Testament mit Ihnen als Nacherben oder Schlusserben aufsetzen und vieles andere mehr.

Eine so komplexe Nachfolgelösung muss von im Erbrecht erfahrenen Juristen erarbeitet werden.


schlossgeist
beantwortet von schlossgeist am 15. November 2007 17:56
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Du wirst zwar erben können, mußt aber den anderen ihren "Pflichtteil" auszahlen.




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