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Fragen zum Sozialrecht

gefragt von Damian04Damian04 am 29.03.2009 um 12:45 Uhr

Kann mir jemand beantworten, warum ein Sozialhilfeempfänger, kein Mitinhaber oder Bevollmächtigter eines Girokontos sein darf. Darf dieser auch nicht Besitzer eines Leasingsfahrzeuges sein??


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Volker13
beantwortet von Volker13 am 29. März 2009 12:46
2x
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Weil dies die Bedürftigkeit sehr stark in Zweifel stellt!


ErsterSchnee
beantwortet von ErsterSchnee am 29. März 2009 12:46
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Natürlich darf er Mitinhaber eines Girokontos sein, dann muß er sich aber auch gefallen lassen, daß das vorhandene Vermögen auf seine finanzielle Situation angerechnet wird. Wer das Geld hat, sich ein Auto zu leasen, ist in meinen Augen nicht noch zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen.

Kommentar von 86812312f9e0b0b581d82f044906a3d8smallDamian04 am 29. März 2009 12:55

Danke für die Auskunft. Es ist kein Vermögen da. Es besteht der Leasingvertrag seit 18 Monaten und läuft noch 6 Monate. Aber kann man den Vertrag ohne weitere finanzielle Verluste kündigen, oder??

Kommentar von C254f51b581787a235b4bcf0116d9242smallErsterSchnee am 29. März 2009 12:57

Das weiß ich nicht, das müßte man mit der Leasinggesellschaft klären. Häufig wird doch so eine Zusatz"versicherung" abgeschlossen, die dann die Raten weiterbezahlt, wenn der Leasingnehmer arbeitslos wird. Müßte dann aber auch irgendwo im Vertrag stehen - oder, wie gesagt, einfach mal nachfragen. Ich denke schon, daß die im Normalfall mit sich reden lassen.

Kommentar von 86812312f9e0b0b581d82f044906a3d8smallDamian04 am 29. März 2009 13:04

Vielen Dank, aber so eine Zusatzklausel gibt es leider nicht und das Leasingunternehmen lässt nicht mit sich reden und schaltet auf stur.



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