gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ


Frage zur Schleierfahndung in Bayern (Polizeiterror)

gefragt von NaturmedizinerNaturmediziner am 22.11.2007 um 16:52 Uhr

Hallo, das Bayerische Verfassungsgericht hat das Durchsuchen von Gepäckstücken und Taschen ohne Verdacht verboten, siehe: http://www.br-online.de/bayern-heute/artikel/0602/09-schleierfahndung/index.xml Trotzdem sagte der Innenminister: " Innenminister Günther Beckstein (CSU) kommentierte, das Urteil habe kaum Auswirkungen auf die praktische Polizeiarbeit". Jetzt frage ich mich: Warum beschliesst ein Gericht das Verbot von Durchsuchungen, wenn es doch nicht eingehalten wird?? Und was kann man tun, wenn die Polizei wieder alles (natürlich ohne jeglichen Verdacht) durchwühlt? Kann ich dagegen einen Strafantrag stellen?

Danke.


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (11911)
Polizei (375)
Bayern (211)
ähnliche Fragen

Reply


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 22. November 2007 16:55
4x
Thumb_up

Nein, Du kannst keinen Strafantrag stellen, denn es liegt keine Straftat vor. Zudem kann eine Durchsuchung immer durch angeblichen Verdacht abgesichert werden.

Kommentar von 3121eb6902f0eee4bb88e82e0c87d472smallNaturmediziner am 22. November 2007 17:01

Aber der Mann, dessen Auto ohne Verdacht durchwühlt wurde (siehe geposteten Link) hat ja auch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und daraufhin wurde das Gesetz dann geändert. Wozu macht das Gericht Gesetze, wenn sie eh nicht eingehalten werden? Außerdem muss ein Verdacht immer begründet sein. Nur jung + männlich ist kein konkreter Verdacht!

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. November 2007 17:05

Du hast ja Recht. Aber Du weißt doch auch, wie das mit dem Recht bekommen ist.




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.