Frage zum Schulrecht / Notenvergabe Zeugnis

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Schulgesetz NRW

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ im Unterricht erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: Sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend …

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

In der Ausbildungsordnung Sekundarstufe 1 stehen weitere Hinweise:

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI.pdf

Lehrkräfte haben also einen großen Spielraum bei der Notengebung. Allerdings muss die Lehrkraft ihre Zensuren belegen.

Gegen die Note kann eine Beschwerde bzw. ein Widerspruch eingelegt werden (mündlich oder schriftlich an die Schulleitung).

Dann muss die Zeugniskonferenz zusammentreten und die Noten prüfen. Wenn die Note geändert wird, ist „Abhilfe“ geschaffen worden; wenn die Note bleibt, wird der Vorgang der vorgesetzten Behörde vorgelegt (das ist die Bezirksregierung Köln – Gymnasien haben keine Schulämter).

Der zuständige Beamte (Schulaufsicht für Gymbasien) prüft den Vorgang und gibt den Fall zurück zur Schule, wenn die Note nicht begründet ist – oder lehnt den Einspruch ab.

Dann kann man zum Verwaltungsgericht gehen. Aber eine Note ist allein nicht versetzungsrelevant und somit kein Verwaltungsakt und hat somit geringe Chancen. Der Lehrer muss vorsätzlich einen Schüler benachteiligen, falsche Zensuren geben (z.B. bei Tests) oder den Schüler mit einem anderen verwechseln.

Auf der Homepage des Ministeriums steht dazu:

Wie kann ich gegen schulische Entscheidungen (Klassenarbeit/Zeugnis) vorgehen? Müssen bestimmte Formvorschriften und Fristen beachtet werden? An wen muss ich mich wenden?

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern oder Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.

Bei einem Vorgehen gegen schulische Entscheidungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Beschwerde

Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, kann Beschwerde bei der Schulleitung eingelegt werden. Die Erteilung einzelner Noten im Unterricht oder auf dem Zeugnis und Zwischenzeugnis ist in der Regel kein Verwaltungsakt und daher im Widerspruchsverfahren nicht anfechtbar.

In diesem Fall kann eine (Noten-) Beschwerde bei der Schule eingereicht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet dann, ob der Beschwerde durch Änderung der Note abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss die Schule den Beschwerdevorgang der Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zur Entscheidung vorlegen.

  1. Widerspruch

Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Verwaltungsakte der Schule sind z.B. die Entscheidung über:

die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,

Versetzung oder Nichtversetzung,

Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sowie Prüfungsentscheidungen.

Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen.

Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.

Die Schule hat die Möglichkeit, ihre Entscheidung zurückzunehmen und damit dem Widerspruch abzuhelfen.

Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder - bei Verpflichtungsklage - zu erlassen wäre.

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht beim Verwaltungsgericht nicht.

Widersprüche im Bundesland Nordrhein-Westfalen gegen Noten, Nichtversetzungen etc., sind zunächst schriftlich an die betreffende Schule zu richten, die die Entscheidung unter den im Widerspruch angegebenen Widerspruchsgründen überprüft. Wenn die Schule den Widerspruch akzeptiert, hilft sie diesem ab und ändert demnach die Note, bzw. die Entscheidung über die Nichtversetzung. Wenn die Schule die Begründung im Widerspruch nicht akzeptiert, hilft sie diesem auch nicht ab und leitet diesen an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Bei Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist das in dem Fall die Bezirksregierung, bei Hauptschulen das zuständige Schulamt (kann das Schulamt dem Widerspruch nicht abhelfen, leitet es diesen weiter an die Bezirksregierung). Die Bezirksregierung entscheidet dann anhand des Widerspruches und den von der betreffenden Schule zu der Note oder der Versetzung schriftlich formulierten Begründungen, ob sie dem Widerspruch abhilft, also die Note ändert, bzw. die Nichtversetzung rückgängig macht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulnote

Die Benotung von Nebenfächern auf Gymnasien staffelt sich aus 30 % schriftlicher Leistung und 70 % mündlicher Leistung. Wieso sollte immer der Lehrer an nicht ausreichender Leistung schuld sein? Wieso läßt sich Deine Tochter von drei störenden Kindern so ablenken?

Er MUSS Tests schreiben! Und Physik als Nebenfach?

@LittleDarky

Das ist erstmal kein Hauptfach. Ebenso wie Bio und Erdkunde

@turalo

Also bei uns ist Physik kein Nebenfach. In Nebenfächern schreibt man defintiv keine Schulaufgaben.

Laut unserem geliebten Herren Physiker ist eine Mündliche, und (mindestens) eine Schriftliche Prüfung vorgeschrieben.

@LittleDarky

Bei uns werden Arbeiten in Bio und Erdkunde geschrieben (1. Klasse Gymnasium)

also 1) würde ich mal KLAR und DEUTLICH mit ihm reden (wenn er zu nervt schlagen einfach =D)2) ,dass deine tochter sich oft meldet in büchern viiiiel lest und wenns dann nicht klappt zur direktorin gehen!!

Ja, der Lehrer muss offenlegen wie seine Noten u stande kommen. Nachzulesem im Schulgesetz NRW.

Die nächste Stelle wäre dann das Schulministerium.