Da der Sohn sich nicht um die Mutter kümmerte, wurde ein Haus 1988 an die Tochter verschenkt. Die Mutter wohnte weiter in dem Haus. 1999 benötigte die Mutter mehr Hilfe. Das Haus hat die Tochter verkauft, die Mutter ist in ihre Nähe in eine Wohnung gezogen. Wenn die Mutter stirbt, hat der Sohn noch Anspruch darauf? Oder nur auf den Pflichtteil von dem, was die Mutter inzwischen wieder "gespart" hat? Vielen Dank

Nur die ersten zehn Jahre nach der Schenkung kann diese wertmäßig der Erbmasse zugerechnet werden.
Also nur der Pflichtteil (wenn ansonsten enterbt!) der vorhandenen Ersparnisse.

Schenkungen, die mindestens 10 Jahre vor dem Tod getätigt wurden, sind in der REgel rechtsverbindlich.
Danke
cyberoma am 23. September 2008 19:29 Schenkungen sind auch vor Ablauf von 10 Jahren rechtsverbindlich, aber alles, was innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall verschenkt wurde, wird dem Erbe zugerechnet - auch steuerlich.
Nicht ganz. Bei allem, was innerhalb der 10 Jahresfrist verschenkt wurde, können Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Wenn man jetzt Erbe ist, ist es egal wann die Sache verschenkt wurde, denn aus der Erbmasse ist sie draußen. Schlägt man nun das Erbe aus und ist deshalb nur noch pflichtteilsberechtigt, kann man sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. (= Erbe + Schenkung) Dies ist dann interessant, wenn der Pflichtteil (mit Ergänzungsanspruch) höher ist, als der Erbteil.
Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Schenkung so wie sie ist nicht mehr rückgängig zu machen. Es gehört der Mutter dann definitiv nicht mehr. Das Vermögen was die Mutter jedoch selbst hat, wird normal in die Erbmasse einfließen.
Danke

Nur was zum Zeitpunkt des Todes in Ihrem Besitz ist kann vererbt werden.
Danke

Ihm steht meiner Meinung nach nur der Pflichtteil aus dem noch vorhandenen Vermögen seiner Mutter zu, da das Haus schon zu Lebzeiten auf die Schwester überschrieben wurde und die das Haus verkaufte
DH von mir, hier werden so wenig Daumen vegeben

Wurde das Haus zu Lebzeiten an die Tochter verschenkt, gilt es nicht als Erbe und somit muss sie dem Bruder auch nicht das Pflichtteil auszahlen. Vererbt wird nur nach dem Ableben des Erblassers.
Daumen hoch von mir
Wichtig ist immer was im Schenkungsvertrag drinnstand. Es gibt sogenannte Ausgleichsverpflichtungen, die zu überprüfen wären, wichtig ist auch, ob sogenannte Nießbrauchrechte eingetragen wären, denn dann würde u. U. die 10-jahresfrist nicht greifen. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Schenkung nach 10 Jahren aus der Masse draußen. Im Übrigen ist es nicht so, wie teilweise beschrieben, daß das vorhandene Vermögen zum Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Es besteht ja immer noch die Möglichkeit Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
Vielen Dank
Wenn Du rechtlich gesicherte Auskünfte hierzu haben willst, wird wohl der Weg zum Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Erbrecht, notwendig werden. Wichtig ist dabei der Schenkungsvertrag, da hier alle für den Anwalt wichtigen Aussagen niedergelegt sind.
Danke schön
schau mal bei www.web-jur.de unter den Tipps und den Links, ob da was dabei ist. Da gibt es auch Anwälte zu Wahl.
Danke Dir
Das habe ich nicht so ganz verstanden, bitte
Dass während der ersten 10 Jahre der Schenkung der Schenkungswert (also hier Wert des Hauses) in die Erbmasse fließen würde. Die Schwester müsste also den Bruder die Hälfte auszahlen - bei Enterbung jedoch nur den Pflichtteil.
Wenn es kein Testament gibt, erben Tochter und Sohn (wenn keine weiteren Geschwister vorhanden) je zur Hälfte. Wenn die Mutter ein Testament macht, in dem sie die Tochter zur Alleinerbin einsetzt, erbt die Tochter alles und muß dem Sohn ein Vierteil des Wertes in GELD (nicht in Gegenständen) auszahlen.
Ich spreche von dem, was die Mutter zum Zeitpunkt des Todes eignet; das Haus bzw. dessen Wert zählt nicht mehr dazu.
Ah, Jetzt hat sie´s
Danke schön für alle Antworten. Gut, dass es Experten gibt.
Gut dass wir einen guten Notar hatten, der uns bei der Schenkung (aus ähnlichem Grund) darauf hingewisen hat ;)
Das ist schon wichtig, besser vorher alles regeln.