JoGerman am 28.11.2008 um 10:27 Uhr
Ich habe bei der Firma Albrecht-Discount (besser bekannt als ALDI)
ein tragbares Radio (Hersteller Medion) gekauft. Nach 2 Monaten war es defekt.
Im Laden sagten sie mir, ich müsse es zum Hersteller schicken. Soviel ich weiß, ist aber in den
ersten 6 Monaten nach dem Kauf immer der Händler für alles zuständig. Was ist richtig und was sollte ich als nächstes machen?

§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet
Der Verkäufer hat das Recht auf 2 Nachbesserungen. Beim dritten mal hast du das Recht auf neue Ware.
JoGerman am 28. November 2008 14:50 Du meinst "der KÄUFER", oder?

Es gilt die 2 oder 3-jährige Hersteller garantie. Also ab an den Hersteller, sprich: MEDION
Mariposa68 am 28. November 2008 10:32 2 Jahre

schick es doch einfach zum hersteller. habe ich auch schon gemacht. ich meine medion hat auch stores, zumindest in nrw. einfach mal googeln

Was genau wolltest du denn? Reparatur? Geld zurück? Die beiden Begriffe (Gewährleistung, Garantie) kann man ansonsten eigentlich recht gut ergooglen ... und kommt dann z.B. auf Wikipedia, wo sie verständlich erklärt sind.
JoGerman am 28. November 2008 14:47 Reparatur oder Geld zurück ist mir egal, ich wollte nur wissen, ob der VERKÄUFER oder der HERSTELLER innerhalb der ersten 6 Monate mein Ansprechpartner ist, besonders mit Beachtung der geltenden Gesetze, die ja jetzt sehr verbraucherfreundlich geworden sein sollen.
bitmap am 28. November 2008 18:46 Das kannste halten wie Nolte. Die gesetzlichen Regelungen dazu hat dir hoppelpoppel alle schon gepostet. Und bei koby42 hast du richtig gelesen. Der Häündler ''darf'' es erst mal mit Nachbesserung versuchen, da es ein Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht nur bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften gibt (welches auch zeitlich eingeschränkt ist, hier aber eh keine Rolle spielt).
Geh nochmal zu ALDI mit dem Gerät (+ Kassenbon) und berufe dich auf dein gesetzlich geregeltes Gewährleistungsrecht.

Die Firma ALDI kann das Gerät auch nur an MEDION senden. Kopiere den Beleg für Deine Unterlagen und sende das defekte Gerät an die Fa. Medion. Ein vorheriger Anruf beim dortigen Kundenservice hilft sicher auch weiter (haben sehr freundliches u. kompetentes Personal).
JoGerman am 28. November 2008 14:50 Nun ist es mir aber nicht egal, ob ALDI oder ich die Portokosten trage, da der Wert des Gegenstandes unter 40 EUR liegt und somit der Händler die Portokosten nicht erstatten muss. (soviel ich weiß)
Sag dem Händler das Gerät hat nicht die zugesicherten Eigenschaften und Du bittest um Nachbesserung. Falls Sie das nicht möchten sagst Du einfach Du trittst vom Kaufvertrag zurück.
Da ist meistens so eine Service telefonnummer drin.Ruf da an, beschreib den Fehler.Wenn Die dir schon sagen können das es nicht reparabel ist, nimmt es Aldi zurück und zahlt dir das Geld aus oder tauscht es um.(Hatte ich auch den Fall)Viel Glück.
JoGerman am 28. November 2008 14:53 Servicenummern sind meist mit mehr oder weniger Kosten verbunden. Teure Vorwahlen sind außerdem an meinem Anschluss gesperrt worden.
Ja, so ist es, man braucht sich als Kunde nicht an deren Lieferanten zu wenden. Aber bei Reklamationen, berechtigten, gibt es oft Probleme, erzählte mir letztens ein Bekannter, er habe ein Gerät zu so einem Lieferanten von Aldi geschickt und dann nichts mehr gehört. Er würde da nichts mehr kaufen. Als ich mir vor 4 Jahren den ersten PC kaufte, bin ich auch nicht dort hingegangen, sondern zum Fachhandel, weil ich so etwas befürchtete. Ich würde mal die Verbraucherberatung zu Rate ziehen.
Denke der Händler ist zuständig die müssen sich kümmern.Schreib doch an Aldi

Der Hersteller bekommt immer die Möglichkeit zur Nachbesserung.
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
(BGB) in § 477 Abs. 1 steht kurz gesagt, dass innerhalb der Garantieerklärung Name und Anschrift des Garantiegebers zu finden sein muss. Also am besten einfach mal in die Garantieerklärung schauen...
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
weiter gehts: § 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
kommst du damit klar? zumindest solltest du erkennen, dass du keine kosten haben solltest ;)
quelle: www.dejure.org