hallo ihr lieben
wieviel monats-kontoauszüge muss ich den vorlegen bei der arge bez..fortzahlung
danke ihr lieben
mfg megahazi
Hallo, eigendlich mußt Du bei einem Fortzahlungsantrag keine Kontoauszüge mitgeben. Es wird nur etwas angegeben, wenn sich bei Dir etwas geändert hat, weiter nix. Tschüß
die letzten 3 monate, aber bitte ungeschwärzt.
manche argen verlangen auch 6 monate von manchen leuten.
wim50 am 1. Februar 2008 15:15 Personliche Daten bleiben auch innerhalb der letzten 3 Monate persönliche Daten. Es fehlt jegliche Rechtsgrundlage, die vollständigen Offenlegung zu verlangen.
@wim50: genau genommen besteht gar keine vorlagepflicht, aber wer weiß das schon und kann sich einen ärger mit der arge leisten?
versuch es doch mal :o))
wim50 am 1. Februar 2008 15:46 Genau genommen ist es so:
vgl Absatz 20: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html
Das sagt bereits alles aus:
(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.
Entscheidend ist die Hilfsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der (Erst-)Antragstellung. Was 3 oder 6 Monate vorher abgelaufen ist und anhand der ungeschwärzten Kontoauszüge nachvollziehbar wäre, ist nur von Belang, wenn ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. In diesem Fall wäre eine Anzeige notwendig und die Vorlage entsprechender Unterlagen bei Gericht angezeigt.
Um so weniger ist das Verlengen nach den Kontoauszügen bei einem Fortzahlungsantrag für die Entscheidung der Hilfsbedürftigkeit relevant. Sie bestand vor dem Antrag und besteht weiter, wenn sich an der Situation des Antragstellers nichts Wesentliches geändert hat. Solche wesentlichen Änderungen hat der Antragsteller laufend anzuzeigen, ansonsten bestätigt er im Fortzahlungsantrag mit Datum und Unterschrift, dass es keine solchen Änderungen gab.
@wim50: ich weiß, aber wie sagte lenin schon?
vertrauen ist gut, kontrolle ist besser :o))
wim50 am 1. Februar 2008 16:00 Was ist bitte damit zu kontrollieren, wo ich mit EC-Karte einzukaufen pflege, wem ich wann wieviel für was überwiesen habe oder wie mein eBay-Name lautet, den der Verkäufer auf der Überweisung notiert haben wollte.
Solche Dinge sind in Bezug auf die Antragstellung so überflüssig wie ein Kropf und können selbstverständlich geschwärzt werden. Man könnte es sogar "unberechtigte Weitergabe fremder Daten an Dritte" nennen, wenn Namen und Kontonummern fremder Personen auf den Kontoauszügen ersichtlich sind.
@wim50: bitte reg dich doch nicht so auf :o))
es geht bei den kontrollen ja auch nur um verdachtsfälle und es gibt genug menschen die keine skrupel haben neben hartz4 noch etwas schwarz dazuzuverdienen.
ich finde, etwas sollte das schon im auge behalten werden.
die abgänge sind auch weniger interessant, als mancher zugang auf den konten und natürlich manch hoher bestand.
Ich finde es klasse, dass wim sich aufregt! Das System, jedem/jeder Betrugsabsichten zu unterstellen, fühlt sich in der Praxis nämlich nicht gut an! Was bleibt bei Zahlungen, das ist Barzahlung, darauf sollte man sich verlegen. Die Arge muss nicht wissen, an welchem Tag ich in welcher Strasse welchen Sprit getankt habe!
wim50 am 1. Februar 2008 16:40 Ich rege mich gar nicht auf, ich bin so!
Wenn jemand schwarz arbeitet, wird das in den meisten Fällen nicht auf den Kontoauszügen ersichtlich sein. Wenn doch, sollte man ihm vielleicht raten, das überhaupt sein zu lassen, denn dann wird er wohl auch für die Schwarzarbeit zu dämlich sein.
Mir geht es auch ausschließlich um Sollbuchungen, selbstverständlich sollte jede Habenbuchung plausibel erklärbar bleiben. Darüber wird i.d.R. auch gar nicht diskutiert, wenn es um dieses Thema geht. Wenn das Schwärzen von Kontoauszügen nicht akzeptiert wird, sogar diese Einschränkung machen einige ARGEN und verlangen ungeschwärzte Auszüge, gilt das gleichermaßen für Soll- und Habenbuchungen. Im Übrigen sind auch Habenbuchungen ziemlich uninteressant, wenn es sich um kleine Betrage handelt. Das kann ein gelegentlicher Verkaufserlös bei eBay sein (Vermögensumwandlung) oder nur eine Rückbuchung. Niemand wird deshalb in Erklärungsnot geraten. Dass aber auch alle Ausgaben offengelegt werden sollen, ist völlig abwegig. Hier reicht das Offenlassen des Datums und des Betrages, alles andere hat niemanden zu interessieren.
@wim50: prinzipiell bin ich ja deiner meinung, die privatsphäre betreffend.
nur leider hat die praxis immer wiede aufgezeigt, dass solche kontrollen nötig sind.leider
in den ämtern hat auch keiner die zeit, jede pfengelbuchung zu beschnüffeln, da konzentriert man sich auf höhere summen.
und wenn du so bist, mach ich mir ja nun sorgen um dich und deinen blutdruck :o))
wim50 am 1. Februar 2008 18:03 Kein Problem mit dem Blutdruck. In jungen Jahren hat man viel zu niedrigen Blutdruck festgestellt und mir gesagt, dass ich damit Reserven habe, wenn er im Alter ohnehin steigen wird. Das mit dem Streiten ist reine Vererbung, Mama war genau so. Deswegen hatten wir's schwer miteinander. Aber es bessert sich, mein Chef meinte, ich wäre bedeutend ruhiger geworden. Vielleicht klappt's ja noch bis zur Rente. Dabei kann mich eigentlich fast nichts erschüttern.

Ist regional unterschiedlich. Kann auch bis 6 Monate sein.
Was in der Praxis allerdings den Verweis auf § 60 SGB I (Angabe von Tatsachen) und insbesondere auf § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) nach sich zieht und damit zur Leistungsverweigerung. Zwar kann man dann irgend wann mal Recht bekommen, allerdings ist man bis dahin verhungert.